Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 100 Vorläufige personelle Maßnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/100#abs-1 (1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/100#abs-2 (2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/100#abs-3 (3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.
Wird zitiert von 527 Entscheidungen zu § 100 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Düsseldorf, 07.09.2018 – 14 BV 137/18
- ArbG Köln, 27.04.2021 – 8 BV 202/20
- LAG Düsseldorf, 29.07.2013 – 9 TaBV 33/13Zitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 29.10.2008 – 7 TaBV 50/07
- LAG Düsseldorf, 09.03.2011 – 12 TaBV 81/10Zitiert von 4
- LAG Köln, 06.07.2017 – 7 TaBV 83/16
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 31.08.2026 – 9 TaBV 38/26Einigungsstelle - Interessenausgleich und Sozialplan - Umfang des Regelungsauftrags bei KI- und IT-Systemen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BAG, 21.04.2026 – 1 ABR 10/25Unterlassungsanspruch - Versetzung - Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs
- BAG, 27.01.2026 – 1 ABR 18/25Personelle Einzelmaßnahme - Einstellung - Matrixstrukturen - fehlende Unterschrift des Vorsitzenden unter Beschluss des ArbeitsgerichtsZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.05.2004 Ausfertigung
§ 100 geändert durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I 974)
BGBl. 2004 I S. 974
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.