Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 26 Vorsitzender
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/26#abs-1 (1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/26#abs-2 (2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.
Wird zitiert von 217 Entscheidungen zu § 26 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Nürnberg, 12.10.2023 – 3 TaBV 3/23
- LAG Baden-Württemberg, 25.03.2011 – 7 Sa 8/11Zitiert von 11
- BAG, 07.07.2011 – 6 AZR 248/10Betriebsratsanhörung - Verhinderung des VorsitzendenZitiert von 108
- LAG Düsseldorf, 22.08.2023 – 3 TaBV 10/23Zitiert von 2
- LAG Niedersachsen, 26.11.2007 – 6 TaBV 34/07Zitiert von 1
- BAG, 01.06.2011 – 7 ABR 138/09(Mitbestimmung bei Umgruppierung - abstrakte Arbeitsplatzbewertung und personelle Einzelmaßnahme - Schriftlichkeit nach § 99 Abs 3 S 1 BGB)Zitiert von 24
Zuletzt entschieden
- BAG, 07.05.2026 – 2 AZR 130/25Kündigung durch Mitglieder des Aufsichtsrats einer GmbH - Zurückweisung nach § 174 BGBZitiert von 1
- BAG, 27.01.2026 – 1 AZR 147/24Betriebsvereinbarung - fehlender BetriebsratsbeschlussZitiert von 2
- LAG Niedersachsen, 01.10.2025 – 9 SLa 808/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 4e des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.