Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 74 Grundsätze für die Zusammenarbeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/74#abs-1 (1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/74#abs-2 (2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/74#abs-3 (3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt.
Wird zitiert von 207 Entscheidungen zu § 74 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 17.03.2010 – 7 ABR 95/08Parteipolitische Betätigung - kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem BetriebsratZitiert von 38
- BAG, 15.08.2012 – 7 ABR 16/11Übertragung der Monatsgespräche zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf den BetriebsausschussZitiert von 5
- LAG Berlin-Brandenburg, 31.01.2012 – 7 TaBV 1733/11Zitiert von 1
- LAG Hamburg, 14.06.2023 – 7 TaBV 1/23Zitiert von 2
- LAG Hamm, 31.05.2006 – 10 TaBV 204/05Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 14.12.2010 – 17 TaBV 12/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 31.08.2026 – 9 TaBV 38/26Einigungsstelle - Interessenausgleich und Sozialplan - Umfang des Regelungsauftrags bei KI- und IT-Systemen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.04.2026 – 23 TaBVGa 269/26
- LAG Düsseldorf, 21.01.2026 – 12 TaBV 66/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.