Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 85 Zwangsvollstreckung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/85#abs-1 (1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/85#abs-2 (2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
Wird zitiert von 557 Entscheidungen zu § 85 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 12.11.2014 – 7 ABR 86/12Beschlussverfahren - Zwangsvollstreckung - SchadensersatzZitiert von 6
- ArbG Wesel, 24.04.2020 – 2 BVGa 4/20Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 09.01.2018 – 3 TaBVGa 6/17Zitiert von 10
- OVG Thüringen, 19.05.2021 – 5 PO 617/20Zitiert von 5
- BAG, 23.10.2019 – 7 ABR 7/18Betriebsrat - Zwangsvollstreckung - KlauselerteilungZitiert von 19
- LAG Hessen, 05.02.2024 – 5 TaBVGa 15/24
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 12.05.2026 – 40 L 4159/25.PVL
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.04.2026 – 23 TaBVGa 269/26
- ArbG Köln, 28.01.2026 – 9 BVGa 2/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.10.2013 Ausfertigung
§ 85 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3786)
BGBl. 2013 I S. 3786
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444)
BGBl. 2008 I S. 444
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