Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 47 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht *)
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 129
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 25.05.2005 – 7 ABR 10/04Zitiert von 10
- BAG, 16.03.2005 – 7 ABR 33/04Zitiert von 2
- ArbG Düsseldorf, 09.03.2023 – 10 BV 43/23
- LAG Düsseldorf, 14.02.2001 – 4 TaBV 67/00Zitiert von 1
- LAG Köln, 18.12.2003 – 5 TaBV 36/03Zitiert von 1
- ArbG Trier, 04.09.2012 – 3 Ca 518/12
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 01.10.2025 – 9 SLa 808/24Zitiert von 3
- LAG Niedersachsen, 01.10.2025 – 9 SLa 811/24
- LAG Niedersachsen, 01.10.2025 – 9 SLa 812/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/47#abs-1 (1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/47#abs-2 (2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/47#abs-3 (3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/47#abs-4 (4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/47#abs-5 (5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/47#abs-6 (6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/47#abs-7 (7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/47#abs-8 (8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/47#abs-9 (9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von den Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen getroffen werden.
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