Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 39 Sprechstunden

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/39#abs-1 (1) Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/39#abs-2 (2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durch, so kann an den Sprechstunden des Betriebsrats ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer teilnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/39#abs-3 (3) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers.

§ 38 § 40