Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 101
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Hamburg, 01.02.2023 – 5 TaBV 7/22Zitiert von 3
- LAG Niedersachsen, 30.04.2024 – 10 TaBVGa 28/24
- LAG Hessen, 24.11.2025 – 16 TaBV 27/25Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 25.07.2017 – 11 TaBV 826/17Zitiert von 1
- LAG München, 04.12.2024 – 5 TaBVGa 16/24
- LAG Düsseldorf, 15.04.2011 – 6 Sa 857/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 03.12.2025 – 7 ABR 36/24Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
- LAG Hessen, 22.09.2025 – 16 TaBV 23/25
- LAG Köln, 02.09.2025 – 7 SLa 126/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/13#abs-1 (1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/13#abs-2 (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/13#abs-3 (3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.