Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 21 Amtszeit
Stand: 10.06.2019
Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.
Wird zitiert von 65 Entscheidungen zu § 21 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 14.10.2004 – 4 Sa 1102/04Zitiert von 1
- BAG, 04.05.2022 – 7 ABR 14/21Betriebsratswahl - Anfechtung - leitender AngestellterZitiert von 7
- BAG, 23.05.2018 – 7 ABR 14/17Freistellung eines KonzernbetriebsratsmitgliedsZitiert von 4
- BAG, 06.12.2006 – 7 ABR 62/05Betriebsverfassungsrecht: Beschlussfassung des Betriebsrats zur Verfahrenseinleitung im Restmandat; Auslegung des Antrags auf Unwirksamkeitserklärung eines Einigungsstellenspruchs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- BAG, 16.04.2008 – 7 ABR 4/07Betriebsratswahl: Voraussetzungen eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen bei Personalgestellung und Überlassung von Betriebsmitteln Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- LAG Hamburg, 14.06.2023 – 7 TaBV 1/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 24.11.2025 – 16 TaBV 27/25Zitiert von 1
- ArbG Bonn, 19.11.2025 – 4 BV 33/25
- LAG Hessen, 27.10.2025 – 16 TaBVGa 111/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 4e des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.