Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 21 Amtszeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 62
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 14.10.2004 – 4 Sa 1102/04Zitiert von 1
- BAG, 04.05.2022 – 7 ABR 14/21Betriebsratswahl - Anfechtung - leitender AngestellterZitiert von 6
- BAG, 23.05.2018 – 7 ABR 14/17Freistellung eines KonzernbetriebsratsmitgliedsZitiert von 4
- BAG, 06.12.2006 – 7 ABR 62/05Betriebsverfassungsrecht: Beschlussfassung des Betriebsrats zur Verfahrenseinleitung im Restmandat; Auslegung des Antrags auf Unwirksamkeitserklärung eines Einigungsstellenspruchs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- BAG, 16.04.2008 – 7 ABR 4/07Betriebsratswahl: Voraussetzungen eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen bei Personalgestellung und Überlassung von Betriebsmitteln KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- LAG Hamburg, 14.06.2023 – 7 TaBV 1/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 24.11.2025 – 16 TaBV 27/25Zitiert von 1
- LAG Hessen, 27.10.2025 – 16 TaBVGa 111/25Zitiert von 1
- LAG Köln, 23.05.2025 – 9 TaBV 80/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.