Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 8 Wählbarkeit
Stand: 18.06.2021
Wird zitiert von 138
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 10.10.2012 – 7 ABR 53/11Wählbarkeit zum Betriebsrat - Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer - Betriebszugehörigkeit - anschließende Begründung eines ArbeitsverhältnissesZitiert von 5
- BAG, 17.02.2010 – 7 ABR 51/08Wählbarkeit eines Leiharbeitnehmers - Aufhebung eines gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses - gemeinsamer BetriebZitiert von 33
- LAG Köln, 08.01.2003 – 7 TaBV 57/02Zitiert von 1
- BAG, 15.08.2012 – 7 ABR 24/11Gestellte Arbeitnehmer - Wählbarkeit zum BetriebsratZitiert von 11
- BAG, 15.08.2012 – 7 ABR 34/11Gestellte Arbeitnehmer - Wählbarkeit zum BetriebsratZitiert von 5
- BAG, 12.09.2012 – 7 ABR 37/11Anfechtung einer Betriebsratswahl - Größe des Betriebsrats - passive WahlberechtigungZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 228/23Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Umdeutung
- BAG, 22.05.2025 – 7 ABR 28/24Mehrfache Wahlberechtigung von Führungskräften - Betriebsratswahl - Anfechtung - aktives Wahlrecht von Führungskräften in mehreren Betrieben bei unternehmensinterner Matrix-StrukturZitiert von 6
- LAG München, 04.12.2024 – 5 TaBVGa 16/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/8#abs-1 (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/8#abs-2 (2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.