Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund106 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/17#abs-1 (1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/17#abs-2 (2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/17#abs-3 (3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/17#abs-4 (4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 16 § 17a