Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund563 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/40#abs-1 (1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/40#abs-2 (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

§ 39 § 41