Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 563
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 24.06.2016 – 17 TaBV 6/15Zitiert von 1
- BGH, 25.10.2012 – III ZR 266/11Beratungsvertrag zwischen einem Betriebsrat und einem Beratungsunternehmen: Wirksamkeitsprüfung; Entgeltzahlungspflicht und Haftung einzelner BetriebsratmitgliederZitiert von 27
- BGH, 08.11.2017 – VII ZB 9/15Zwangsvollstreckungsverfahren: Pfändbarkeit des Anspruchs eines Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Übernahme der durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden KostenZitiert von 18
- BAG, 18.11.2020 – 7 ABR 37/19Betriebsrat - Freistellungsanspruch - Pfändung - Verjährung - Zwangsvollstreckung - präjudizielle Bindungswirkung - Streitverkündung - EinziehungsverfahrenZitiert von 15
- LAG Niedersachsen, 25.04.2025 – 17 TaBV 62/24Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 25.04.2025 – 17 TaBV 63/24
Zuletzt entschieden
- VG Lüneburg, 07.01.2026 – 9 B 1/25
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2025 – 5 TaBV 2/25
- LAG Nürnberg, 15.10.2025 – 4 TaBV 9/25
563 Entscheidungen zu § 40 BetrVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/40#abs-1 (1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/40#abs-2 (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.