Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 42 Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 63
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Köln, 01.04.2011 – 10 TaBV 105/10Zitiert von 1
- LAG Hamm, 04.12.2009 – 10 TaBV 55/09Zitiert von 1
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2017 – 3 TaBVGa 1/17
- BAG, 05.12.2012 – 7 ABR 48/11Teilnahmeberechtigung von vorübergehend anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten an Betriebsversammlungen im StammbetriebZitiert von 33
- LAG Düsseldorf, 12.12.2024 – 12 TaBV 21/24
- BAG, 24.08.2011 – 7 ABR 8/10Teilnahmerecht von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebes an Betriebsversammlungen des EinsatzbetriebesZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 05.12.2025 – 13 TaBVGa 113/25
- BAG, 24.09.2025 – 7 ABR 24/24Betriebsratswahl - Einladung zur Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl des Wahlvorstands - Bestellung des Wahlvorstands durch das ArbeitsgerichtZitiert von 1
- LAG Schleswig-Holstein, 17.07.2024 – 3 TaBV 2/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/42#abs-1 (1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/42#abs-2 (2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.