Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz
BerRehaG§ 8 Anspruchsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/8#abs-1 (1) Verfolgte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe von 291 Euro monatlich. Die Höhe der monatlichen Ausgleichsleistungen wird ab dem Jahr 2026 entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die sich durch die Anpassung ergebenden Beträge bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und die Beträge ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden. Die Anpassung der Höhe der monatlichen Ausgleichsleistungen erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz ohne Zustimmung des Bundesrates jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/8#abs-2 (2) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt, wenn die in der Bescheinigung nach § 17 oder § 18 festgestellte Verfolgungszeit vor Ablauf des 2. Oktober 1990 endet, es sei denn, die Verfolgungszeit beträgt mehr als zwei Jahre. Bezieht der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung, setzt die Gewährung von Ausgleichsleistungen außerdem voraus, daß zwischen dem Beginn der Verfolgungszeit und dem Zeitpunkt, von dem an der Verfolgte die Rente bezieht, ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren liegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/8#abs-3 (3) Als in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt gilt ein Verfolgter, dessen entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ermitteltes Einkommen die folgende maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt:
Bei der Einkommensermittlung bleiben Arbeitsförderungsgeld sowie staatliche Sonderleistungen, die anlässlich besonderer Krisen zu einem bestimmten Zweck gezahlt werden, unberücksichtigt. Für Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/8#abs-4 (4) Übersteigt das ermittelte Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag, der geringer ist als der Betrag der Ausgleichsleistungen nach Absatz 1, erhält der Verfolgte Ausgleichsleistungen in Höhe des Differenzbetrages.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/8#abs-5 (5) Die Ausgleichsleistungen werden monatlich im voraus, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat, gezahlt.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 8 BerRehaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 27.01.2021 – 8 K 6448/17Zitiert von 1
- BVerwG, 30.06.2011 – 3 C 36/10Berufliche Rehabilitierung; unterlassene Beantragung von Ausgleichsleistungen; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; Beratungsfehler; rückwirkende LeistungspflichtZitiert von 32
- BVerwG, 11.02.2009 – 3 PKH 1.09Zitiert von 1
- BVerwG, 16.10.2025 – 8 B 21.25Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auf Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 29.11.2021 – 8 B 15.21Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Anrechnung von Einmaleinkünften bei Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 6
- BVerwG, 21.01.2019 – 8 PKH 1/19, 8 PKH 1/19 (8 B 10/19)
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.09.2018 – 3 PKH 6.17Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg einer beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 28.08.2013 – B 6 KA 36/12 RVertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsobergrenze - Anstellung von Ärzten in Job-Sharing-Verhältnissen - rückwirkende NeufestsetzungZitiert von 12
- BVerwG, 07.04.2011 – 3 B 23.11Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BerRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1752)
BGBl. 2019 I S. 1752
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
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22.12.2014 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I 2408 233)
BGBl. 2014 I S. 2408
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22.06.2011 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2011 I S. 1202
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022)
BGBl. 2003 I S. 3022
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22.12.2003 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I 2834)
BGBl. 2003 I S. 2834
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.