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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2408

BGBl. 2014 I S. 2408 · 2.831 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2014, Seite 2408 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2408
                                      Fünftes Gesetz
                 zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften
               für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
                                            Vom 22. Dezember 2014

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                     Änderung des
       Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

   § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezem-
ber 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „250“ durch die
   Angabe „300“ ersetzt.
2. Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
  „Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Än-
  derung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1,
  sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von
  einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen
  werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Ab-
  satz 3.“

                       Artikel 2

                    Änderung des
         Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
  Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I

S. 1625), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „184“ durch die An-
      gabe „214“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird die Angabe „123“ durch die An-
      gabe „153“ ersetzt.

2. Dem § 25 Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:
   „Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Än-
   derung laufend gewährter Ausgleichsleistungen
   nach § 8 Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu
   festzustellen. Von einer förmlichen Bescheidertei-
   lung kann abgesehen werden; ausgenommen hier-
   von sind Fälle nach § 8 Absatz 4.“

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 22. Dezember
verkünden.

2014
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                         Der Bundesminister
                                der Justiz und für Verbraucherschutz
                                             Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2408. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9ea407882423231e….