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Artikel 11 · BT-Drs. 18/5901 · S. 20

Zu Artikel 11 (Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes)

Zu Artikel 11 (Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes)
Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 2. Oktober 1990 in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands bzw. in
der Deutschen Demokratischen Republik sowie in Berlin (Ost) durch eine willkürliche oder politisch motivierte
Maßnahme, die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar war und deren Folgen
noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken, eine Benachteiligung im Beruf oder in der Ausbildung er-
litten hat, kann nach dem BerRehaG auf Antrag rehabilitiert werden und soziale Ausgleichsleistungen in Anspruch
nehmen.
Bei der Ermittlung des für den Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen maßgeblichen Einkommens wird nach
dem geltenden § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 BerRehaG nur das Einkommen des Ehegatten oder
Lebensgefährten der zu rehabilitierenden Person berücksichtigt. Die Änderung bewirkt, dass auch das Einkom-
men des Lebenspartners und des Partners einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt wird.

BT-Drs. 18/5901 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/5901, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 48.207–49.252 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 784a75f993c0c048….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP