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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1752

BGBl. 2019 I S. 1752 · 13.387 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1752 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1752
                                       Gesetz
                    zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher
               Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der
        ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
                                                Vom 22. November 2019

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                     Änderung des
       Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
  Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 44
des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) § 25 Absatz 1 gilt entsprechend.“
2. In § 7 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
   Wörter „bis zum 31. Dezember 2019“ gestrichen.

3. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

          „(3) Es wird vermutet, dass die Anordnung der

       Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Ju-

       gendliche der politischen Verfolgung oder sonst

       sachfremden Zwecken diente, wenn eine Einwei-
       sung in ein Spezialheim oder in eine vergleich-
       bare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umer-
       ziehung erfolgte, stattfand. Darüber hinaus wird
       vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung
       in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der
       politischen Verfolgung oder sonst sachfremden
       Zwecken diente, soweit gleichzeitig mit der
       Unterbringung freiheitsentziehende Maßnahmen
       gegen die Eltern oder Elternteile aufgrund von
       Entscheidungen, die im Wege der Rehabilitierung
       für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben
       worden sind, vollstreckt wurden. Eine gleichzei-
       tige Vollstreckung freiheitsentziehender Maßnah-
       men liegt vor, wenn zwischen der Unterbringung
       in einem Heim und der Vollstreckung der frei-
       heitsentziehenden Maßnahmen ein Sach- und
       Zeitzusammenhang besteht.“
  b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
     sätze 4 und 5.

4. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 wird aufgehoben.

  b) Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 4 wird aufgeho-

     ben.

5. § 17a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „180“ durch die
           Angabe „90“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird die Angabe „300“ durch die
         Angabe „330“ ersetzt.
     cc) Folgender Satz wird angefügt:

         „Das Bundesministerium der Justiz und für
         Verbraucherschutz überprüft im Einverneh-
         men mit dem Bundesministerium der Finan-
         zen in einem Abstand von fünf Jahren, erst-
         mals im Jahr 2025, die Höhe der monatlichen
         besonderen Zuwendung für Haftopfer.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Das monatliche Einkommen ist entspre-
         chend § 82 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2
         Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften
         Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit
         der Verordnung zur Durchführung des § 82
         des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu er-
         mitteln; Renten wegen Alters, verminderter
         Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufs-

         krankheit sowie wegen Todes oder vergleich-

         bare Leistungen, Arbeitsförderungsgeld und

         Kindergeld bleiben unberücksichtigt.“

     bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Absatz 2“
         die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
6. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „180“ durch
      die Angabe „90“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den Bun-
      desministerien des Innern und der Finanzen“
      durch die Wörter „dem Bundesministerium des
      Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesmi-
      nisterium der Finanzen“ ersetzt.
   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

       „(4) Ein Antragsteller, der in einem Heim für
     Kinder oder Jugendliche untergebracht war, er-
     hält auch Unterstützungsleistungen, wenn
     1. die Unterbringung angeordnet wurde, weil
        zeitgleich mit dieser eine freiheitsentziehende
        Maßnahme, die mit wesentlichen Grundsätzen
        einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung
        unvereinbar ist, an Eltern, Elternteilen oder ei-
        ner Person vollstreckt wurde, die ihn nicht nur
        vorübergehend in ihren Haushalt aufgenom-

        men und dort gepflegt, erzogen und beauf-

        sichtigt hat,

     2. er in seiner wirtschaftlichen Lage besonders
        beeinträchtigt ist,
     3. er einen Antrag auf Rehabilitierung gestellt hat,
        der rechtskräftig abgelehnt worden ist, und
BGBl. 2019, Seite 1753 — Originalseite als Abbildung
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     4. die Person nach Nummer 1 infolge der frei-
        heitsentziehenden Maßnahme nach § 1 auch
        in Verbindung mit § 2 rehabilitiert worden ist,
        für sie eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4
        Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes ausgestellt
        worden ist oder für sie festgestellt worden ist,
        dass die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1
        des Häftlingshilfegesetzes vorliegen.
     Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entspre-
     chend.“

  d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
     sätze 5 und 6.

7. § 25 Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

                       Artikel 2

                 Änderung des
 Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

  Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997
(BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 45 des Ge-

setzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1a wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        „(2) Ist die Rechtsstaatswidrigkeit wegen einer
     Maßnahme, die mit dem Ziel der Zersetzung er-
     folgte, festgestellt worden, erhält der Betroffene
     auf Antrag eine einmalige Leistung in Höhe von
     1 500 Euro. Der Anspruch auf die Leistung nach
     Satz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht
     vererbbar. Die Leistung nach Satz 1 bleibt bei So-
     zialleistungen, deren Zahlung von anderen Ein-
     kommen abhängig ist, als Einkommen unberück-
     sichtigt.“
  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. Dem § 2 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
  „Abweichend von Satz 1 ist der Folgeanspruch nach
  § 1a Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossen, wenn auf
  Grund desselben Sachverhalts Ausgleichsleistungen
  gewährt wurden oder zukünftig gewährt werden.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Der Antrag nach § 1a Absatz 1 kann von
     einer natürlichen Person, die durch die Maß-
     nahme unmittelbar betroffen ist, und nach deren
     Tod von demjenigen, der ein berechtigtes Inte-
     resse an der Rehabilitierung des unmittelbar Be-
     troffenen hat, gestellt werden. Der Antrag nach
     § 1a Absatz 2 kann von einer natürlichen Person,
     die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen

     ist, gestellt werden.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum Ablauf
         des 31. Dezember 2019“ gestrichen.

     bb) Satz 2 wird aufgehoben.
4. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 2
   und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2, 3
   und 5“ ersetzt.
5. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit
  einer Maßnahme im Sinne des § 1a, die Gewährung
  der einmaligen Leistung nach § 1a Absatz 2 Satz 1
  und die Entscheidung über die Ausschließungs-
  gründe nach § 2 Absatz 2 und 4 Satz 9 obliegen
  der Rehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen
  Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die
  Maßnahme ergangen ist.“

                       Artikel 3

                   Änderung des
        Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes

  Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1625), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes

vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil nach
   Nummer 5 nach dem Wort „Zweiten“ die Wörter
   „und Dritten“ eingefügt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach § 1 Abs. 1“
         gestrichen und wird die Angabe „214“ durch
         die Angabe „240“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „153“ durch die
         Angabe „180“ ersetzt.

     cc) Folgender Satz wird angefügt:
         „Das Bundesministerium der Justiz und für
         Verbraucherschutz überprüft im Einverneh-
         men mit dem Bundesministerium der Finan-
         zen in einem Abstand von fünf Jahren, erst-
         mals im Jahr 2025, die Höhe der Ausgleichs-
         leistungen nach den Sätzen 1 und 2.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
         mer 1 die Wörter „sowie Absatz 2“ durch ein
         Komma und die Wörter „Absatz 2 Satz 1 und
         Absatz 7 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
     bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-
         den Sätze ersetzt:
         „Bei der Einkommensermittlung bleibt Ar-

         beitsförderungsgeld unberücksichtigt. Bei
         nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
         ist das Einkommen beider Ehegatten zu be-
         rücksichtigen. Für Personen, die eine Lebens-
         partnerschaft führen oder in eheähnlicher
         oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemein-
         schaft leben, gelten die Sätze 1 bis 3 entspre-
         chend.“

3. § 20 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 20

                           Antrag

    Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung
  nach § 17 Absatz 1 kann von dem Verfolgten gestellt
  werden und nach dessen Tod von seinen Hinterblie-
  benen, wenn diese ein rechtliches Interesse an der
  Antragstellung haben. Der Antrag ist schriftlich bei
  der Rehabilitierungsbehörde zu stellen.“
4. § 23 wird aufgehoben.
BGBl. 2019, Seite 1754 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1754
                       Artikel 4
                  Änderung des
           Bundeszentralregistergesetzes

   § 64b Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundeszentral-
registergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I
S. 195), das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 3 des Ge-
setzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) ge-
ändert worden ist, wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die nach § 64a Absatz 1 gespeicherten Eintragungen
und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Straf-
register der Deutschen Demokratischen Republik dür-
fen den für die Rehabilitierung zuständigen Stellen für
Zwecke der Rehabilitierung übermittelt werden.“

                       Artikel 5

                  Änderung des
          Adoptionsvermittlungsgesetzes
  § 9d des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001
(BGBl. 2002 I S. 354), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
   setzt:
  „Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt
  das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialge-

   setzbuch mit der Maßgabe, dass Daten, die für die
   Adoptionsvermittlung und für andere Zwecke dieses
   Gesetzes erhoben worden sind, nur für folgende
   Zwecke verarbeitet werden dürfen:

   1. für die Adoptionsvermittlung oder Adoptionsbe-
      gleitung,
   2. für die Anerkennung, Zulassung oder Beaufsich-
      tigung von Adoptionsvermittlungsstellen,

   3. für die Überwachung von Vermittlungsverboten,

   4. für die Verfolgung von Verbrechen oder anderen
      Straftaten von erheblicher Bedeutung,
   5. für die internationale Zusammenarbeit auf diesen
      Gebieten oder
   6. für die Durchführung bestimmter wissenschaftli-

      cher Vorhaben zur Erforschung möglicher poli-
      tisch motivierter Adoptionsvermittlung in der
      DDR.
   In den Fällen des Satzes 1 Nummer 6 dürfen die be-
   troffenen Personen nicht kontaktiert werden.“

2. Absatz 5 wird aufgehoben.

                       Artikel 6

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 22. November 2019
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                       Die Bundesministerin
                               der Justiz und für Verbraucherschutz
                                       Christine Lambrecht
                                      Die Bundesministerin
                            für Familie, Senioren, Frauen
                                        Dr. F r a n z i s
und Jugend
k a G i f f e y

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1752. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bb729a8d8dc93bc6….