Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz
BerRehaG§ 8 Anspruchsvoraussetzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Verfolgte nach § 1 Abs. 1 mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe von 214 Euro monatlich. Wenn der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung bezieht, betragen die Ausgleichsleistungen 153 Euro monatlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt, wenn die in der Bescheinigung nach § 17 oder § 18 festgestellte Verfolgungszeit vor Ablauf des 2. Oktober 1990 endet, es sei denn, die Verfolgungszeit beträgt mehr als drei Jahre. Die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 setzt außerdem voraus, daß zwischen dem Beginn der Verfolgungszeit und dem Zeitpunkt, von dem an der Verfolgte die Rente bezieht, ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren liegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Als in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt gilt ein Verfolgter, dessen entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ermitteltes Einkommen die folgende maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt:
Bei der Einkommensermittlung nach Satz 1 ist bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Für Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Übersteigt das ermittelte Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag, der geringer ist als der Betrag der Ausgleichsleistungen nach Absatz 1, erhält der Verfolgte Ausgleichsleistungen in Höhe des Differenzbetrages.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/8?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Ausgleichsleistungen werden monatlich im voraus, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat, gezahlt.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1752)
BGBl. 2019 I S. 1752
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28.11.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I 2016)
BGBl. 2018 I S. 2016
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
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22.12.2014 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I 2408 233)
BGBl. 2014 I S. 2408
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22.06.2011 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2011 I S. 1202
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022)
BGBl. 2003 I S. 3022
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22.12.2003 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I 2834)
BGBl. 2003 I S. 2834
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.