Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz
BerRehaG§ 27 Rechtsweg
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/27#abs-1 (1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/27#abs-2 (2) Soweit bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bundesagentur für Arbeit oder die Träger der Rentenversicherung tätig werden, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 27 BerRehaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 27.01.2021 – 8 K 6448/17Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 03.06.2020 – 12 S 799/19
- VG Halle, 22.09.2017 – 1 A 288/15
- VG Frankfurt (Oder), 03.05.2010 – 2 K 1970/03
- BSG, 30.11.2023 – B 5 R 26/23 BHSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - Vorliegen eines vom Berufungsgericht verfassten vollständigen Urteilsentwurfs vor der mündlichen Verhandlung
- BVerwG, 30.06.2011 – 3 C 36/10Berufliche Rehabilitierung; unterlassene Beantragung von Ausgleichsleistungen; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; Beratungsfehler; rückwirkende LeistungspflichtZitiert von 32
Zuletzt entschieden
- VG Magdeburg, 22.02.2022 – 3 A 131/21 MD
- VG Magdeburg, 08.12.2020 – 3 A 8/20
- VG Magdeburg, 08.09.2020 – 3 A 7/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 BerRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.