Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz
BerRehaG§ 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 27.01.2021 – 8 K 6448/17Zitiert von 1
- LSG NRW, 10.05.2023 – L 3 R 407/21
- VG Potsdam, 18.11.2014 – 11 K 4205/13
- VG Meiningen, 06.10.2011 – 8 K 109/10 Me
- BSG, 30.11.2023 – B 5 R 26/23 BHSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - Vorliegen eines vom Berufungsgericht verfassten vollständigen Urteilsentwurfs vor der mündlichen Verhandlung
- BSG, 14.12.2011 – B 5 R 36/11 RRentenberechnung - Übersiedler aus der ehemaligen DDR - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 34
Zuletzt entschieden
- OLG Thüringen, 20.05.2016 – 1 Ws Reha 6/13
- BVerwG, 30.06.2011 – 3 C 36/10Berufliche Rehabilitierung; unterlassene Beantragung von Ausgleichsleistungen; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; Beratungsfehler; rückwirkende LeistungspflichtZitiert von 30
- BSG, 17.01.2011 – B 5 R 26/10 BHSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Bindung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit an die Feststellungen in der Rehabilitierungsbescheinigung nach dem BerRehaGZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BerRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/17#abs-1 (1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1, des § 3 Absatz 1 oder des § 11a Absatz 3 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/17#abs-2 (2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/17#abs-3 (3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind hiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist.