Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz

BerRehaG

§ 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/17#abs-1 (1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1, des § 3 Absatz 1 oder des § 11a Absatz 3 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/17#abs-2 (2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/17#abs-3 (3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind hiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist.

§ 16 § 18