Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz
BerRehaG§ 7 Erstattung von Kosten
Stand: 10.06.2019
Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und für die Weiterbildungskosten nicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch übernommen werden, erhalten auf Antrag die Weiterbildungskosten in entsprechender Anwendung der §§ 83 bis 87 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erstattet.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 7 BerRehaG →
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- LSG Hessen, 06.02.2013 – L 6 AL 107/10
- VG Meiningen, 16.01.2014 – 8 K 83/12 Me
- VG Frankfurt (Oder), 03.05.2010 – 2 K 1970/03
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