Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz
BerRehaG§ 25 Verwaltungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.07.2015 – 3 B 39/14Anwendung der Nachweiserleichterung des § 25 Abs. 2 BerRehaG bei der beruflichen RehabilitierungZitiert von 4
- BVerwG, 30.06.2011 – 3 C 36/10Berufliche Rehabilitierung; unterlassene Beantragung von Ausgleichsleistungen; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; Beratungsfehler; rückwirkende LeistungspflichtZitiert von 30
- BVerwG, 19.03.2019 – 8 B 8/19Zur Anwendung der Beweiserleichterung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 BerRehaG
- BVerwG, 24.02.2021 – 8 B 64/20Zurückverweisung wegen gehörsverletzender Verkürzung des Rechtsschutzbegehrens
- BVerwG, 08.05.2019 – 8 B 7/19Verfolgteneigenschaft; Eigenkündigung nach AusreiseantragstellungZitiert von 1
- BVerwG, 28.05.2015 – 3 C 12/14Berufliche Rehabilitierung; Einsatzbeschluss einer Hochschule der DDRZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Magdeburg, 22.02.2022 – 3 A 131/21 MD
- VG Meiningen, 11.02.2016 – 8 K 167/15 Me
- BVerwG, 09.02.2015 – 3 B 20/14Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens auf berufliche und verwaltungsrechtliche RehabilitierungZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 BerRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/25#abs-1 (1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/25#abs-2 (2) Die Angaben des Antragstellers zur Verfolgteneigenschaft nach § 1 Absatz 1 oder § 11a Absatz 3, zur Verfolgungszeit nach § 2 Absatz 1 und zur Verfolgung als Schüler nach § 3 Absatz 1 können, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrundegelegt werden, soweit sie glaubhaft erscheinen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/25#abs-3 (3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/25#abs-4 (4) Für das Verfahren nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt gelten das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch. Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Ausgleichsleistungen nach § 8 Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach § 8 Absatz 4.