Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz

BerRehaG

§ 18 Vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/18#abs-1 (1) Erfordert die Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 voraussichtlich längere Zeit, kann die Rehabilitierungsbehörde als Grundlage für Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt oder für die Anwendung des § 60 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine vorläufige Bescheinigung erteilen. Diese Bescheinigung hat die Angaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/18#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Verfolgteneigenschaft oder die Verfolgung als Schüler glaubhaft zu machen. Die Rehabilitierungsbehörde kann zu diesem Zweck auch eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.

§ 17 § 19