Gesetze / Beamtenrechtsrahmengesetz

BRRG

§ 123a

Stand: 10.06.2019

Bund98 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/123a#abs-1 (1) Dem Beamten kann im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden. Die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung ist zulässig, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/123a#abs-2 (2) Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne seine Zustimmung eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/123a#abs-3 (3) Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt.

§ 123 § 124