Gesetze / Beamtenrechtsrahmengesetz
BRRG§ 123a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/123a#abs-1 (1) Dem Beamten kann im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden. Die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung ist zulässig, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/123a#abs-2 (2) Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne seine Zustimmung eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/123a#abs-3 (3) Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt.
Wird zitiert von 104 Entscheidungen zu § 123a BRRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 26.06.2008 – 6 K 512/07Zitiert von 4
- OVG NRW, 16.04.2007 – 1 A 527/06Zitiert von 6
- VG Lüneburg, 30.04.2008 – 1 B 9/08Zitiert von 8
- VG Lüneburg, 30.04.2008 – 1 B 13/08Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Lüneburg, 30.04.2008 – 1 B 11/08Zitiert von 8
- VG Lüneburg, 07.11.2008 – 1 B 64/08Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 23.10.2025 – 3 B 24.321
- VGH Hessen, 09.09.2025 – 1 A 710/17
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 – 1 AGH 31/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 123a BRRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 123a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2138)
BGBl. 2002 I S. 2138
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.