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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 160

BGBl. 2009 I S. 160 · 560.263 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 160
                                       Gesetz
              zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts
                      (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
                                                 Vom 5. Februar 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                  Inhaltsübersicht
Artikel 1   Bundesbeamtengesetz (BBG)
Artikel 2   Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 2a  Weitere Änderung des Bundesbesoldungs-
            gesetzes 2011
Artikel 3   Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG)

Artikel 3a Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes
Artikel 4   Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 4a Weitere Änderung des Beamtenversorgungs-
            gesetzes 2011
Artikel 5   Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 5a Weitere Änderung des Soldatenversorgungs-
            gesetzes 2011
Artikel 6   Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes
Artikel 7   Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Artikel 8   Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen
            Dienst
Artikel 9   Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Artikel 10  Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 11  Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes
Artikel 12  Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundes-
            bank
Artikel 12a Änderung des Abgeordnetengesetzes
Artikel 12b Änderung des Bundesdisziplinargesetzes

Artikel 13  Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverordnung

Artikel 14  Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung (ESZG)

Artikel 15  Änderungen weiterer Vorschriften
Artikel 15a Änderungen weiterer Vorschriften 2011

Artikel 16  Neufassungen
Artikel 17  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                        Artikel 1
               Bundesbeamtengesetz
                      (BBG)

                  Inhaltsübersicht

                       Abschnitt 1

                 Allgemeine Vorschriften
§ 1   Geltungsbereich
§ 2   Dienstherrnfähigkeit
§ 3   Begriffsbestimmungen

                       Abschnitt 2

                    Beamtenverhältnis
§ 4 Beamtenverhältnis
§ 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses
§ 6 Arten des Beamtenverhältnisses
§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
§ 8 Stellenausschreibung
§ 9 Auswahlkriterien
§ 10 Ernennung

§   11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit
§   12 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung
§   13 Nichtigkeit der Ernennung
§   14 Rücknahme der Ernennung
§   15 Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernen-
       nungen

                         Abschnitt 3

                         Laufbahnen

§ 16 Laufbahn
§ 17 Zulassung zu den Laufbahnen
§ 18 Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richt-
     linie 2005/36/EG
§ 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
§ 20 Einstellung
§ 21 Dienstliche Beurteilung
§ 22 Beförderungen
§ 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten
§ 24 Führungsämter auf Probe
§ 25 Benachteiligungsverbote
§ 26 Rechtsverordnung über Laufbahnen

                         Abschnitt 4

          Abordnung, Versetzung und Zuweisung

§ 27 Abordnung

§ 28 Versetzung

§ 29 Zuweisung

                         Abschnitt 5

           Beendigung des Beamtenverhältnisses

                       Unterabschnitt 1

                         Entlassung
§   30 Beendigungsgründe
§   31 Entlassung kraft Gesetzes

§   32 Entlassung aus zwingenden Gründen

§   33 Entlassung auf Verlangen
§   34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf
       Probe
§   35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungs-
       ämtern auf Probe
§   36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und
       politischen Beamten auf Probe
§   37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf
       Widerruf
§   38 Verfahren der Entlassung
§   39 Folgen der Entlassung
§   40 Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer
       Ämter
§   41 Verlust der Beamtenrechte
§   42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens
§   43 Gnadenrecht
BGBl. 2009, Seite 161 — Originalseite als Abbildung
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                       Unterabschnitt 2
                      Dienstunfähigkeit
§   44 Dienstunfähigkeit
§   45 Begrenzte Dienstfähigkeit
§   46 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§   47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit
§   48 Ärztliche Untersuchung
§   49 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen
       Dienstunfähigkeit

                       Unterabschnitt 3

                         Ruhestand

§   50 Wartezeit
§   51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§   52 Ruhestand auf Antrag
§   53 Hinausschieben der Altersgrenze
§   54 Einstweiliger Ruhestand
§   55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Verände-
       rungen
§   56 Beginn des einstweiligen Ruhestands
§   57 Erneute Berufung
§   58 Ende des einstweiligen Ruhestands
§   59 Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand

                         Abschnitt 6

         Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

                       Unterabschnitt 1
               Allgemeine Pflichten und Rechte
§   60 Grundpflichten
§   61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
§   62 Folgepflicht
§   63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
§   64 Eidespflicht, Eidesformel
§   65 Befreiung von Amtshandlungen
§   66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§   67 Verschwiegenheitspflicht
§   68 Versagung der Aussagegenehmigung
§   69 Gutachtenerstattung
§   70 Auskünfte an die Medien
§   71 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und
       sonstigen Vorteilen
§   72 Wahl der Wohnung

§   73 Aufenthaltspflicht
§   74 Dienstkleidung
§   75 Pflicht zum Schadensersatz
§   76 Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte
§   77 Nichterfüllung von Pflichten
§   78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn
§   79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz
§   80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
§   81 Reisekosten
§   82 Umzugskosten
§   83 Trennungsgeld
§   84 Jubiläumszuwendung

§   85 Dienstzeugnis

§   86 Amtsbezeichnungen

                       Unterabschnitt 2
                         Arbeitszeit

§   87 Arbeitszeit
§   88 Mehrarbeit
§   89 Erholungsurlaub
§   90 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und
       Mandatsträger

§   91 Teilzeit
§   92 Familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung
§   93 Altersteilzeit
§   94 Hinweispflicht
§   95 Beurlaubung ohne Besoldung
§   96 Fernbleiben vom Dienst

                       Unterabschnitt 3
                        Nebentätigkeit
§ 97 Begriffsbestimmungen

§ 98 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

§ 99 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
§ 100 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
§ 101 Ausübung von Nebentätigkeiten
§ 102 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter
      Nebentätigkeit
§ 103 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Neben-
      tätigkeit
§ 104 Erlass ausführender Rechtsverordnungen
§ 105 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhält-
      nisses

                       Unterabschnitt 4
                      Personalaktenrecht

§ 106 Personalakte

§ 107 Zugang zur Personalakte
§ 108 Beihilfeakte
§ 109 Anhörungspflicht
§ 110 Einsichtsrecht
§ 111 Vorlage von Personalakten und Auskünfte an Dritte
§ 112 Entfernung von Unterlagen
§ 113 Aufbewahrungsfrist
§ 114 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten
§ 115 Übermittlungen in Strafverfahren

                         Abschnitt 7
                     Beamtenvertretung
§ 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
§ 117 Personalvertretung
§ 118 Beteiligung der Spitzenorganisationen

                         Abschnitt 8

                 Bundespersonalausschuss
§ 119 Aufgaben
§ 120 Mitglieder
§ 121 Rechtsstellung der Mitglieder
§ 122 Geschäftsordnung
§ 123 Sitzungen und Beschlüsse
§ 124 Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe

                         Abschnitt 9
             Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 125 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden

§ 126 Verwaltungsrechtsweg

§ 127 Vertretung des Dienstherrn
§ 128 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

                         Abschnitt 10

               Besondere Rechtsverhältnisse
§ 129 Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane
§ 130 Wissenschaftliches und leitendes Personal der Hochschu-
      len des Bundes
BGBl. 2009, Seite 162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 162
§ 131 Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen
      und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeite-
      rinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter
§ 132 Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissen-
      schaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen
§ 133 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

                        Abschnitt 11
              Umbildung von Körperschaften
§ 134 Umbildung einer Körperschaft
§ 135 Rechtsfolgen der Umbildung
§ 136 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten

§ 137 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Ver-
      sorgungsempfänger

                        Abschnitt 12

            Spannungs- und Verteidigungsfall,
               Verwendungen im Ausland
§ 138 Anwendungsbereich
§ 139 Dienstleistung im Verteidigungsfall
§ 140 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
§ 141 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhe-
      standsbeamten
§ 142 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit

§ 143 Verwendungen im Ausland

                        Abschnitt 13

           Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 144 Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden
§ 145 Rechtsverordnungen, Durchführungsvorschriften
§ 146 Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
§ 147 Übergangsregelungen

                       Abschnitt 1

                Allgemeine Vorschriften

                             §1
                     Geltungsbereich
   Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten
des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes be-
stimmt ist.

                             §2

                  Dienstherrnfähigkeit

   Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, be-
sitzen der Bund sowie sonstige bundesunmittelbare
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-
lichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es
danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
verliehen wird.

                             §3

                 Begriffsbestimmungen

   (1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des

Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in
deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte
ein Amt wahrnimmt.
  (2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist,
wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die
persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachge-
ordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.

  (3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche
Anordnungen erteilen darf.

  (4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigen-
schaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.

                     Abschnitt 2
                 Beamtenverhältnis

                          §4
                 Beamtenverhältnis

  Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienst-

herrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treue-
verhältnis (Beamtenverhältnis).

                          §5

      Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses
   Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zuläs-
sig zur Wahrnehmung
1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder

2. von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder

   des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Perso-

   nen übertragen werden dürfen, die in einem privat-
   rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

                          §6

          Arten des Beamtenverhältnisses

   (1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der
dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es
bildet die Regel.
   (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich
besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der
befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Für
das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften
über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entspre-
chend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt
ist.
   (3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ab-
leistung einer Probezeit
1. zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
2. zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

  (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

1. der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder

2. der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben
   nach § 5.
   (5) Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgelt-
lichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es kann
nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein
solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis um-
gewandelt werden.

                          §7

                 Voraussetzungen

             des Beamtenverhältnisses

  (1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden,
wer
1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116
   des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
  a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
     Union oder
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   b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
   c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik
      Deutschland und die Europäische Union vertrag-
      lich einen entsprechenden Anspruch auf Aner-
      kennung der Berufsqualifikationen eingeräumt
      haben,
   besitzt,

2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche
   demokratische Grundordnung im Sinne des Grund-
   gesetzes einzutreten, und

3. a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschrie-

      bene Vorbildung besitzt oder
   b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und
      Berufserfahrung erworben hat.
  (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine
Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116
des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen
werden.
   (3) Das Bundesministerium des Innern kann Ausnah-
men von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn
für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein
dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

                           §8
                 Stellenausschreibung
  (1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei
der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern
muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen
von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung regeln.

   (2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste
Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundes-
gleichstellungsgesetzes.

                           §9
                   Auswahlkriterien
   Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstam-
mung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung,
Religion oder Weltanschauung, politische Anschauun-
gen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität.
Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung
der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben,
insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung
sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen
nicht entgegen.

                           § 10
                       Ernennung

  (1) Einer Ernennung bedarf es zur

1. Begründung des Beamtenverhältnisses,

2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein sol-
   ches anderer Art,
3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem End-
   grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder
4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amts-
   bezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

   (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer
Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten
sein
1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die
   Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“
   mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestim-
   menden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf
   Widerruf“ oder „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehren-
   beamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeit-
   dauer der Berufung,

2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in
   ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden

   Wörter nach Nummer 1 und

3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeich-
   nung.
   (3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses
auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig
ein Amt verliehen.

                          § 11
                 Voraussetzungen
           der Ernennung auf Lebenszeit

  (1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten
auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt
   hat.

Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger
Maßstab. Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre.
Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis
zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen
werden. Die Bundesregierung regelt durch Rechtsver-
ordnung die Einzelheiten, insbesondere die Kriterien
und das Verfahren der Bewährungsfeststellung, die
Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der
Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit.
   (2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens
nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit um-
zuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Vorausset-
zungen hierfür erfüllt sind. Die Frist verlängert sich um
die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit
oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung
verlängert.

                          § 12

                 Zuständigkeit und
           Wirksamwerden der Ernennung
  (1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident
oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die
Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts

anderes bestimmt ist.

   (2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändi-
gung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in
der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt be-
stimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden
Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
  (3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches
Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
BGBl. 2009, Seite 164 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 164
                         § 13
             Nichtigkeit der Ernennung

  (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn

1. sie nicht der in § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Form
   entspricht,
2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde aus-
   gesprochen wurde oder

3. zum Zeitpunkt der Ernennung
  a) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 keine Ernennung erfolgen
     durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zu-
     gelassen war oder

  b) die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Äm-
     ter nicht vorlag.
  (2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam
anzusehen, wenn
1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder
   aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die
   für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes
   Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes
   Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art um-
   wandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzun-
   gen vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn die Angabe der
   Zeitdauer fehlt, durch Rechtsvorschrift aber die
   Zeitdauer bestimmt ist,

2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige
   Behörde die Ernennung bestätigt oder
3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Aus-
   nahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen
   wird.

                         § 14

            Rücknahme der Ernennung

  (1) Die Ernennung ist mit Wirkung auch für die Ver-
gangenheit zurückzunehmen, wenn
1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Beste-
   chung herbeigeführt wurde,

2. dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass die er-
   nannte Person wegen einer Straftat rechtskräftig
   verurteilt ist und deswegen für die Berufung in das
   Beamtenverhältnis als unwürdig erscheint, oder

3. die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte
   und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zuge-
   lassen war und eine Ausnahme nicht nachträglich
   zugelassen wird.

   (2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden,
wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass gegen
die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Ab-
erkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies

gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin
oder einen Beamten der Europäischen Gemeinschaften
oder eines Staates nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ergangen ist.
   (3) Die oberste Dienstbehörde nimmt die Ernennung
innerhalb von sechs Monaten zurück, nachdem sie von
ihr und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt
hat. Der Rücknahmebescheid wird der Beamtin oder
dem Beamten zugestellt.

                         § 15
            Rechtsfolgen nichtiger oder
         zurückgenommener Ernennungen

   Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückge-
nommen worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte
jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu ver-
bieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszu-
sprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es
abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, oder die
Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht nachträglich zugelas-
sen wird. Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung
der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amts-
handlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn eine
Beamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hätte. Die
gezahlte Besoldung kann belassen werden.

                     Abschnitt 3
                     Laufbahnen

                         § 16
                      Laufbahn
  (1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte
und gleichwertige Vor- und Ausbildungen vorausset-
zen.

   (2) Die Befähigung für die Laufbahn, in die einge-
stellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn
versetzt werden soll, ist festzustellen und der Beamtin
oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt,
wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Umbil-
dung einer Körperschaft übernommen wird oder kraft
Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körper-
schaft übertritt.

                         § 17

           Zulassung zu den Laufbahnen

   (1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die
Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen
unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbunde-
nen Anforderungen zugeordnet.
  (2) Für Laufbahnen des einfachen Dienstes sind min-
destens zu fordern

1. als Bildungsvoraussetzung
  a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder

  b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand
     und
2. als sonstige Voraussetzung

  a) ein Vorbereitungsdienst oder
  b) eine abgeschlossene Berufsausbildung.

  (3) Für Laufbahnen des mittleren Dienstes sind min-
destens zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung

  a) der Abschluss einer Realschule oder

  b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und
     eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
  c) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und
     eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen
     Ausbildungsverhältnis oder
  d) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand
     und
BGBl. 2009, Seite 165 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 165
2. als sonstige Voraussetzung
  a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener
     Vorbereitungsdienst oder

  b) eine inhaltliche dessen Anforderungen entspre-
     chende abgeschlossene Berufsausbildung oder

  c) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine
     hauptberufliche Tätigkeit.

  (4) Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind

mindestens zu fordern

1. als Bildungsvoraussetzung
  a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende
     Schulbildung oder
  b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand
     und
2. als sonstige Voraussetzung
  a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener
     Vorbereitungsdienst oder

  b) ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechen-

     des mit einem Bachelor abgeschlossenes Hoch-

     schulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss
     oder

  c) ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hoch-
     schulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss
     und eine hauptberufliche Tätigkeit.
  (5) Für Laufbahnen des höheren Dienstes sind min-
destens zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung

  a) ein mit einem Master abgeschlossenes Hoch-
     schulstudium oder
  b) ein gleichwertiger Abschluss und
2. als sonstige Voraussetzung
  a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener
     Vorbereitungsdienst oder
  b) eine hauptberufliche Tätigkeit.

  (6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige
Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähi-
gung für die Laufbahn zu vermitteln.
  (7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
nung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.

                         § 18
       Anerkennung der Laufbahnbefähigung
        aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG
  (1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 7. September 2005 über
   die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU
   Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93
   S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
   Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember
   2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), oder

2. eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages,
   in dem die Bundesrepublik Deutschland und die
   Europäische Union einen entsprechenden Anspruch
   auf Anerkennung der Berufsqualifikationen einge-
   räumt haben,
anerkannt werden.

  (2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahr-
nehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen
Maß beherrscht werden.

   (3) Für Amtshandlungen zur Anerkennung der
Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 erhebt die zustän-
dige Behörde zur Deckung des Verwaltungsaufwands
Gebühren und Auslagen.

   (4) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-

tigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und

das Verfahren der Anerkennung sowie die gebühren-
pflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren
nach Absatz 3 zu bestimmen.

                         § 19
               Andere Bewerberinnen
               und andere Bewerber
   Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm be-
stimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die
Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschrie-

bene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung

erworben hat.

                         § 20

                     Einstellung
   Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangs-
amt der Laufbahn ist zulässig bei entsprechenden be-
ruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen,
die zusätzlich zu den in § 17 geregelten Zulassungs-
voraussetzungen erworben wurden. Das Nähere regelt
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.

                         § 21
               Dienstliche Beurteilung
   Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der
Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurtei-
len. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

                         § 22
                   Beförderungen
   (1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des
§ 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grund-
lage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des
letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Aus-
wahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
  (2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen
Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens
sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
   (3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn
regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht über-
sprungen werden.

  (4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines
Jahres

1. seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf
   Probe oder
2. seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bis-
   herige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen
   werden.
BGBl. 2009, Seite 166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 166
   (5) Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Lauf-
bahngruppe ist eine entsprechende Qualifikation durch
eine Prüfung nachzuweisen. Die Voraussetzungen und
das Verfahren regelt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung.

  (6) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen

von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bun-

desregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

                         § 23

                Beförderungssperre

              zwischen zwei Mandaten

   Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und
Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die
ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Deut-
schen Bundestag, in der gesetzgebenden Körperschaft
eines Landes oder im Europäischen Parlament nieder
und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um

ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes

mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung
eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahn-

gruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die

Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

                         § 24

              Führungsämter auf Probe

   (1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im
Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regel-
mäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste
Dienstbehörde kann eine Verkürzung zulassen, wenn
vor Ablauf der Probezeit eine höherwertige Funktion
übertragen wird oder die Funktion als ständige Ver-
tretung der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers
mindestens sechs Monate tatsächlich wahrgenommen
wurde. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in
denen die leitende Funktion oder eine gleichwertige
Funktion als Richterin oder Richter oder als Beamtin
oder Beamter der Bundesbesoldungsordnungen W
oder C bereits übertragen war, können angerechnet
werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht
zulässig, es sei denn, wegen Elternzeit konnte die
Mindestprobezeit nicht geleistet werden. Bei Beurlau-
bungen im dienstlichen Interesse kann von der Probe-
zeit abgesehen werden. § 22 Abs. 2 und 4 Nr. 1 ist nicht
anzuwenden.
  (2) In ein Amt mit leitender Funktion darf berufen
werden, wer
1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
   befindet und

2. in dieses Amt auch als Beamtin auf Lebenszeit oder
   Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Mit der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die
Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamten-
verhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit
Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des
Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken
und sonstigen Vorteilen. Das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug

auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das
Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind,
werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der
Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

   (3) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen
von Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn sie die Bundesre-
gierung nicht durch Rechtsverordnung regelt. Besteht
nur ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1,
beträgt die regelmäßige Probezeit drei Jahre und die
Mindestprobezeit zwei Jahre. Die für die Beamtinnen

auf Probe und Beamten auf Probe geltenden Vorschrif-

ten des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

   (4) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit soll
das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit übertragen werden. Eine erneute Be-

rufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Über-

tragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht
zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen,
erlischt der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt.
Weiter gehende Ansprüche bestehen nicht.

   (5) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind Ämter der
Besoldungsgruppen B 6 bis B 9 in obersten Bundes-
behörden sowie die der Besoldungsordnung B angehö-

renden Ämter der Leiterinnen und Leiter der übrigen

Bundesbehörden sowie der bundesunmittelbaren Kör-
perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen

Rechts, wenn sie keine richterliche Unabhängigkeit

besitzen. Ausgenommen sind das Amt der Direktorin
und des Direktors beim Bundesverfassungsgericht so-

wie die den Funktionen der stellvertretenden Direktorin
und des stellvertretenden Direktors des Bundesrates
zugeordneten Ämter.

   (6) Beamtinnen und Beamte führen während ihrer
Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihnen
nach Absatz 1 übertragenen Amtes. Sie dürfen nur
diese auch außerhalb des Dienstes führen. Wird ihnen
das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, dür-
fen sie die Amtsbezeichnung nach Satz 1 nach dem
Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe
nicht weiterführen.

                         § 25

               Benachteiligungsverbote
   Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit
dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen
Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch
für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlau-
bung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorlie-
gen.

                         § 26
        Rechtsverordnung über Laufbahnen

  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25

1. allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen und
   Vorbereitungsdienste der Beamtinnen und Beamten
   und

2. besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen
   und Vorbereitungsdienste (Ausbildungs- und Prü-
   fungsordnungen)

zu erlassen.

  (2) Die Bundesregierung kann die Befugnis nach
Absatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung obersten
Dienstbehörden übertragen.
BGBl. 2009, Seite 167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 167
                     Abschnitt 4

                    Abordnung,
             Versetzung und Zuweisung

                          § 27

                      Abordnung

  (1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertra-
gung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten
entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle
desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibe-
haltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle.
Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.

   (2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus
dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisheri-
gen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die
Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbil-
dung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist
auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die
nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt ent-
spricht.

  (3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Be-
amtin oder des Beamten, wenn sie
1. im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert
   oder

2. zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne
Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt
mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen
Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre
dauert.
   (4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn
wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem
aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis
ist schriftlich zu erklären.
   (5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu
einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband
oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unter-
stehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäfti-
gung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienst-
herren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich
des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften
über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und
Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme
der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung,
Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und
Versorgung.
   (6) Werden Beamtinnen und Beamte eines Landes,
einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer
sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden

Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen

Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung in den

Bundesdienst abgeordnet, sind für die Dauer der

Abordnung, soweit zwischen den Dienstherren nichts

anderes vereinbart ist, die Vorschriften des Abschnitts 6

mit Ausnahme der Vorschriften über die Eidespflicht,

den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen

Dritte, die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburts-
fällen, die Jubiläumszuwendung und die Amtsbezeich-
nungen entsprechend anzuwenden.

  (7) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat
auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

                          § 28

                      Versetzung

  (1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte
Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen
Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienst-
herrn.

  (2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder
des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre
oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit
mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist
wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der
Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

   (3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Ände-
rung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde
oder der Verschmelzung von Behörden können Beam-
tinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon be-
rührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt
derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem
Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn
versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt
entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das
Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes ent-
sprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem
bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und
Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaß-
nahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere
Laufbahn teilzunehmen.
  (4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustim-
mung der Beamtin oder des Beamten.
   (5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn
wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem
aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis
ist schriftlich zu erklären.

                          § 29
                      Zuweisung

  (1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustim-
mung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem
Amt entsprechende Tätigkeit
1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrn-
   fähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse
   oder

2. bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches
   Interesse es erfordert,
zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft die oberste
Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle.

   (2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die

ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organi-

sierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine

privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen

Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustim-

mung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei

dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentli-

che Interessen es erfordern.

   (3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
bleibt unberührt.
BGBl. 2009, Seite 168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 168
                     Abschnitt 5
      Beendigung des Beamtenverhältnisses

                 Unterabschnitt 1

                    Entlassung

                         § 30
                 Beendigungsgründe

  Das Beamtenverhältnis endet durch
1. Entlassung,

2. Verlust der Beamtenrechte,
3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem
   Bundesdisziplinargesetz oder

4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

                         § 31

             Entlassung kraft Gesetzes

  (1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr
   vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch
   nachträglich nicht zugelassen wird oder

2. sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amts-
   verhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu
   einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach
   deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin,
   zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum
   Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich

   nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für den

   Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder
   ein Ehrenbeamtenverhältnis.
   (2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber,
ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen,
und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenver-
hältnisses fest. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann
sie im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder
der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhält-
nisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis
anordnen.

                         § 32

       Entlassung aus zwingenden Gründen
   (1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn
sie

1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschrie-
   benes Gelöbnis verweigern,
2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhe-
   stand versetzt werden können, weil eine versor-
   gungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder

3. zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines
   Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat un-
   vereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages
   oder des Europäischen Parlaments waren und nicht
   innerhalb der von der obersten Dienstbehörde
   gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederle-
   gen.
   (2) Beamtinnen und Beamte können entlassen
werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die
Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne
des Artikels 116 des Grundgesetzes verlieren.

                        § 33
             Entlassung auf Verlangen
   (1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn

sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre
Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die
Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist,
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der
zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit
Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ab-
lauf dieser Frist.

   (2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden.
Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.
Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden,
bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm
übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat,

längstens drei Monate.

                        § 34

                Entlassung von

  Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe

   (1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im
Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 können außerdem entlas-
sen werden, wenn einer der folgenden Entlassungs-
gründe vorliegt:

1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebens-
   zeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur
   Folge hätte,

2. fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1

   Nr. 2,

3. Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den
   Ruhestand erfolgt ist, oder
4. Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus
   oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder
   deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde,
   wenn das übertragene Aufgabengebiet davon be-
   rührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht
   möglich ist.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder
gesundheitlicher Eignung und im Fall der Nummer 3
eine anderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen.

  (2) Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer
Beschäftigungszeit

1. bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum
   Monatsschluss und
2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum
   Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener
Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich
derselben obersten Dienstbehörde.

  (3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung
ohne Einhaltung einer Frist möglich. Die §§ 21 bis 29
des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend an-
zuwenden.
   (4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe
sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie
die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende
Altersgrenze erreichen.
BGBl. 2009, Seite 169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 169
                          § 35
          Entlassung von Beamtinnen und
       Beamten in Führungsämtern auf Probe

  Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender
Funktion sind
1. mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1,
2. mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Le-

   benszeit,

3. mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,

4. mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der
   Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder
5. in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf
   Probe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die
   im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Al-
   tersgrenze erreichen,
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 Abs. 1
entlassen. Die §§ 31 bis 33 bleiben unberührt. § 34
Abs. 1 gilt entsprechend.

                          § 36
      Entlassung von politischen Beamtinnen
   auf Probe und politischen Beamten auf Probe

   Politische Beamtinnen und politische Beamte, die

sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden,

können jederzeit aus diesem entlassen werden.

                          § 37

           Entlassung von Beamtinnen
      auf Widerruf und Beamten auf Widerruf

   (1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Wider-
ruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung
ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt
entsprechend.
   (2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gege-
ben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und
die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages
aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
1. das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der
   Prüfung oder

2. das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebe-

   nen Zwischenprüfung

bekannt gegeben wird.

                          § 38
              Verfahren der Entlassung

   Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird

die Entlassung von der Stelle schriftlich verfügt, die für
die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung wird im
Fall des § 32 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung, im Übrigen
mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den
Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten
die Entlassungsverfügung zugestellt wird.

                          § 39
                Folgen der Entlassung

   Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf
Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann
die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem

Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im Zusam-
menhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die
Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die
frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als
nicht würdig erweist.

                          § 40

              Ausscheiden bei Wahlen

         oder Übernahme politischer Ämter

   (1) Beamtinnen und Beamte müssen aus ihrem Amt
ausscheiden, wenn sie die Wahl zur oder zum Abgeord-
neten des Deutschen Bundestages oder zum Europäi-
schen Parlament annehmen. Das Nähere bestimmt ein
Gesetz. Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetz-
gebende Körperschaft eines Landes gewählt worden
sind und deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat
unvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen Bun-
destag gewählte Beamtinnen und Beamte maßgeben-
den Vorschriften der §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, der §§ 9, 23
Abs. 5 und des § 36 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes
entsprechend.
   (2) Werden Beamtinnen oder Beamte zum Mitglied
der Regierung eines Landes ernannt, gilt § 18 Abs. 1
und 2 des Bundesministergesetzes entsprechend. Dies

gilt auch für den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem

Parlamentarischer Staatssekretärinnen oder Parlamen-

tarischer Staatssekretäre im Sinne des Gesetzes über
die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staats-

sekretäre entspricht.

   (3) Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenver-
hältnis auf Zeit ist § 31 Abs. 1 Nr. 2 nicht anzuwenden.
Die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamten-
verhältnis wahrgenommenen Amt ruhen für die Dauer
des Wahlbeamtenverhältnisses mit Ausnahme der
Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbotes der An-
nahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen
Vorteilen. Beamtinnen und Beamte kehren nach Been-
digung ihrer Amtszeit unter Übertragung ihres letzten
Amtes in ihr Dienstverhältnis zurück, sofern sie zu die-
sem Zeitpunkt noch nicht die für sie geltende Alters-
grenze erreicht haben. Die Beamtinnen und Beamten
erhalten nach Beendigung des Wahlbeamtenverhält-
nisses die Besoldung aus dem zuletzt im Beamten-

verhältnis des Bundes wahrgenommenen Amt. Wird

die Rückkehr nach Beendigung des Wahlbeamtenver-
hältnisses abgelehnt oder ihr nicht gefolgt, sind sie zu
entlassen. Die Entlassung wird von der Stelle schriftlich
verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die
Entlassung tritt mit dem Ablauf des Monats ein, der
auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung

zugestellt wird.

                          § 41
             Verlust der Beamtenrechte

  (1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentli-
chen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen
Gerichts
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe
   von mindestens einem Jahr oder

2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den
   Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Ge-
   fährdung des demokratischen Rechtsstaates oder
BGBl. 2009, Seite 170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 170
   Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicher-
   heit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthand-
   lung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar
   ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
   Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechts-
kraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähig-
keit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt
wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht
verwirkt haben.

  (2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung

und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes

bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusam-

menhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht

weiter geführt werden.

                          § 42

                   Wirkung eines

             Wiederaufnahmeverfahrens

   (1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Be-
amtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren
durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung
nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbro-
chen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die
Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig
sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben
oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr
bisheriges Amt und mit mindestens demselben End-
grundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes
erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bis-
herigen Amt zugestanden hätte.

   (2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren
festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechts-
kräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entschei-
dung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel
der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet
worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr
oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn
auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt
wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die
Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

  (3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlas-

sung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf

Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten

auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34

Abs. 1 Nr. 1.
  (4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein
anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag
angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hier-
über zur Auskunft verpflichtet.

                          § 43
                     Gnadenrecht

   Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsiden-
ten oder der von ihr oder ihm bestimmten Stelle steht
hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das
Gnadenrecht zu. Wird im Gnadenweg der Verlust der
Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt ab die-
sem Zeitpunkt § 42 entsprechend.

               Unterabschnitt 2

               Dienstunfähigkeit

                         § 44
                  Dienstunfähigkeit

   (1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf
Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie
oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus
gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienst-
pflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als
dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer in-

folge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr

als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine

Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs

Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig

verwendbar ist.

   (2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn
ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, über-

tragen werden kann. Die Übertragung eines anderen

Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue
Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit
mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist
wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die
Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen An-
forderungen des neuen Amtes genügt.

   (3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhe-
stand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter
Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustim-
mung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen
werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht
möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe un-
ter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar
ist.

   (4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhe-
stand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem
Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch
ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit
geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn
eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung
nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Auf-
gabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit
zumutbar ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens

dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder

der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen

hat. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum 31. Dezem-

ber 2014.

   (5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht
die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist
verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den
Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
   (6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, be-
steht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde
ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher
Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten
zu lassen.

  (7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Grup-
pen von Beamtinnen und Beamten andere Voraus-
setzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit
bestimmen, bleiben unberührt.
BGBl. 2009, Seite 171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 171
                          § 45

              Begrenzte Dienstfähigkeit

   (1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin
oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen
Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens
der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann

(begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienst-

fähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin
oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes
Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen
werden kann.

   (2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten
Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung der
Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung
in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit mög-
lich.

   (3) Die für die Ernennung zuständige Behörde ent-
scheidet über die Feststellung der begrenzten Dienst-
fähigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über

die Dienstunfähigkeit entsprechend.

                          § 46

       Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

   (1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstun-

fähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind

verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamten-

verhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienst-

bereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer frü-
heren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens
demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll
und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen
Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienst-
herr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähig-
keit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen
des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das
Beamtenverhältnis nicht in Betracht.
   (2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienst-
unfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann
ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren
Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige
Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige
Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrneh-
mung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer
früheren Tätigkeit zumutbar ist.

    (3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähi-
gung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qua-
lifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befä-
higung teilzunehmen.
   (4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur
Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten
und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen
Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Ver-
pflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden
Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand
sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn,
nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine
erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in
Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen
Ansprüche bestehen, die Kosten für die erforderlichen

gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaß-
nahmen zu tragen.

  (5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach
Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute
Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag
zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche
Gründe entgegenstehen.

   (6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist

auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit mög-

lich.
   (7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtin-
nen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der
Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können
eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen
Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
stellen.

  (8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere
Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

                         § 47

          Verfahren bei Dienstunfähigkeit

   (1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin
oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutach-
tens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig
und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich
oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte

Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin

oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den

Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für

die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

   (2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb
eines Monats Einwendungen erheben. Danach ent-
scheidet die für die Ernennung zuständige Behörde
über die Versetzung in den Ruhestand im Einverneh-
men mit der obersten Dienstbehörde, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist.
  (3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder
dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum
Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
   (4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des
Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der
Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden
ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehal-
ten, die das Ruhegehalt übersteigt.

                         § 48

               Ärztliche Untersuchung
   (1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zustän-
dige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer
Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer
Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin
oder Gutachter zugelassen ist. Die oberste Dienstbe-
hörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit
der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden
übertragen.
   (2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf
Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des
Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde
unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßig-
keit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforder-
lich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und
BGBl. 2009, Seite 172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 172
versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt

zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Ent-

scheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet
werden.
   (3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder
der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht

nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt
übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, so-
weit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder
einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach
Absatz 2.

                              § 49
        Ruhestand beim Beamtenverhältnis
        auf Probe wegen Dienstunfähigkeit

   (1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe
sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge
Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,
die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung

oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben,
dienstunfähig geworden sind.
  (2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe
können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind.
Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Die
Befugnis kann auf andere Behörden übertragen wer-
den.

   (3) Die §§ 44 bis 48 mit Ausnahme des § 44 Abs. 4
sind entsprechend anzuwenden.

                  Unterabschnitt 3
                       Ruhestand

                              § 50

                         Wartezeit

   Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungs-
rechtliche Wartezeit voraus, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.

                              § 51

                  Ruhestand wegen
             Erreichens der Altersgrenze
   (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf
Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den
Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Al-
tersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel
mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regel-
altersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere

Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.

   (2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf
Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind,
erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des
65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und
Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember
1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt
angehoben:
                      Anhebung          Altersgrenze
   Geburtsjahr
                     um Monate       Jahr         Monat
      1947                1          65                1
      1948                2          65                2

                                     Altersgrenze
                   Anhebung
    Geburtsjahr
                  um Monate
                                  Jahr         Monat
      1949             3           65               3
      1950             4           65               4

      1951             5           65               5

      1952             6           65               6
      1953             7           65               7

      1954             8           65               8
      1955             9           65               9
      1956            10           65           10
      1957            11           65           11

      1958            12           66               0

      1959            14           66               2
      1960            16           66               4

      1961            18           66               6

      1962            20           66               8
      1963            22           66           10

   (3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Le-
benszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr treten
mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem
sie das 62. Lebensjahr vollenden. Dies gilt auch für Be-
amtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in
den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes,
die 22 Jahre im Feuerwehrdienst beschäftigt waren.
Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2
treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in
dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor
dem 1. Januar 1952 geboren sind. Für Beamtinnen
und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2, die nach
dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Alters-

grenze wie folgt angehoben:

    Geburtsjahr    Anhebung          Altersgrenze
   Geburtsmonat   um Monate       Jahr         Monat

      1952

     Januar            1           60               1
     Februar           2           60               2
      März             3           60               3
       April           4           60               4

       Mai             5           60               5
 Juni-Dezember         6           60               6

      1953             7           60               7

      1954             8           60               8

      1955             9           60               9
      1956            10           60           10

      1957            11           60           11
      1958            12           61               0
      1959            14           61               2
      1960            16           61               4

      1961            18           61               6
      1962            20           61               8
      1963            22           61           10
BGBl. 2009, Seite 173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 173
   (4) Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich
bestimmte besondere Altersgrenze erreicht hat, darf
nicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden.
Wer trotzdem ernannt worden ist, ist zu entlassen.

                           § 52
                 Ruhestand auf Antrag
  (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf
Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand
versetzt werden, wenn
1. sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und

2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neun-
   ten Buches Sozialgesetzbuch sind.
   (2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf
Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2
Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind
und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf
ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtin-
nen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die
schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. De-
zember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie
folgt angehoben:

   Geburtsjahr      Anhebung         Altersgrenze
  Geburtsmonat     um Monate      Jahr         Monat

      1952

     Januar            1          60                1
    Februar            2          60                2
      März             3          60                3
      April            4          60                4

      Mai              5          60                5
 Juni-Dezember         6          60                6

      1953             7          60                7
      1954             8          60                8
      1955             9          60                9
      1956            10          60            10
      1957            11          60            11
      1958            12          61                0

      1959            14          61                2

      1960            16          61                4

      1961            18          61                6
      1962            20          61                8
      1963            22          61            10

  (3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf
Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand
versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet
haben.

                           § 53

          Hinausschieben der Altersgrenze
   (1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann
der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinaus-
geschoben werden, wenn dies im dienstlichen Inte-
resse liegt. Unter den gleichen Voraussetzungen kann
der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen
Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben

werden. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor
dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen.
   (2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall den
Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausschie-
ben, wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte durch
eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beam-
ten dies erfordert. Das Gleiche gilt bei einer besonderen
Altersgrenze.
  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis
auf Probe nach § 24 entsprechend.

                          § 54

               Einstweiliger Ruhestand
   (1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident
kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen
Beamtinnen und politischen Beamten in den einstwei-
ligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf
Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
1. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Mi-
   nisterialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,

2. sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren
   Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besol-
   dungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterin-
   nen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des
   Amtes für den Militärischen Abschirmdienst, des
   Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bun-

   desnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe
   B 6 an aufwärts,
4. die Chefin oder den Chef des Presse- und Informa-
   tionsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen
   Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin
   oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundes-
   regierung,

5. die Generalbundesanwältin oder den Generalbun-
   desanwalt beim Bundesgerichtshof,
6. die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftrag-
   ten für den Zivildienst,
7. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundes-
   kriminalamtes und
8. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundes-
   polizeipräsidiums.

   (2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere

politische Beamtinnen und politische Beamte in den
einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, blei-
ben unberührt.

                          § 55
              Einstweiliger Ruhestand
       bei organisatorischen Veränderungen

   Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Än-
derung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde
oder der Verschmelzung von Behörden können Beam-
tinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit,
deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein
Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in
den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn
durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt
entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Ver-
setzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen
sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten
BGBl. 2009, Seite 174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 174
Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind,
vorbehalten werden.

                         § 56
        Beginn des einstweiligen Ruhestands
   Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer
Zeitpunkt festgesetzt wird, beginnt der einstweilige
Ruhestand mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung
in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem
Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit
dem Ende des dritten Monats, der auf den Monat der
Bekanntgabe folgt. Die Verfügung kann bis zum Beginn
des Ruhestands zurückgenommen werden.

                         § 57
                  Erneute Berufung
   Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Be-
amtinnen und Beamten sind verpflichtet, einer erneuten
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres

früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demsel-

ben Endgrundgehalt verliehen werden soll.

                         § 58

         Ende des einstweiligen Ruhestands
  (1) Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
  (2) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten
Beamtinnen und Beamten gelten mit Erreichen der Re-
gelaltersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.

                         § 59
                  Zuständigkeit bei
            Versetzung in den Ruhestand
   Die Versetzung in den Ruhestand wird von der für die
Ernennung zuständigen Stelle verfügt, soweit gesetz-
lich nichts anderes bestimmt ist. Die Versetzungsver-
fügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich
zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands
zurückgenommen werden.

                     Abschnitt 6

      Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

               Unterabschnitt 1
      Allgemeine Pflichten und Rechte

                         § 60

                   Grundpflichten

   (1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen

Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben un-

parteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amts-

führung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu

nehmen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch
ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokra-

tischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
  (2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer
Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu
wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der

Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten
ihres Amtes ergeben.

                         § 61
      Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
  (1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem
persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie
haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach
bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten inner-
halb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung
und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfor-
dert.

  (2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an
Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Er-
haltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und
Fähigkeiten teilzunehmen.

                         § 62
                     Folgepflicht

   (1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten

zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet,

deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren
allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, so-

weit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen
gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebun-
den und nur dem Gesetz unterworfen sind.
   (2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisato-
rischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu
leisten.

                         § 63
       Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
  (1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Recht-
mäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle per-
sönliche Verantwortung.
   (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher
Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unver-
züglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten
geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechter-
halten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen
deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächst-
höhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vor-
gesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt,
müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen
und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies
gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde
des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswid-
rig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für
die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Be-
stätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

   (3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter

die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr

im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höhe-

ren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden

kann, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.

                         § 64

              Eidespflicht, Eidesformel
  (1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden
Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, das Grundgesetz
und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
BGBl. 2009, Seite 175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 175
Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissen-
haft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
  (2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir
Gott helfe“ geleistet werden.
   (3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus
Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des
vorgeschriebenen Eides ab, können an Stelle der Worte
„Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere
Beteuerungsformel gesprochen werden.

   (4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Aus-

nahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist,

kann von einer Eidesleistung abgesehen werden.
Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die
Beamtin oder der Beamte in diesen Fällen zu geloben,
ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.

                         § 65

           Befreiung von Amtshandlungen

  (1) Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlun-
gen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Ange-
hörige richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen
familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das
Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
  (2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtin-
nen oder Beamte von einzelnen Amtshandlungen aus-
geschlossen sind, bleiben unberührt.

                         § 66
      Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
   Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem
Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die
Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot
erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten
gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinar-
verfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der
Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhält-
nisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

                         § 67
              Verschwiegenheitspflicht
  (1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen

bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit
bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über

den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach

Beendigung des Beamtenverhältnisses.

  (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind
   oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
   bedürfen, oder

3. gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehör-
   de, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer von
   der obersten Dienstbehörde bestimmten weiteren
   Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch
   Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptions-
   straftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetz-
   buches angezeigt wird.
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflich-
ten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Er-

haltung der freiheitlichen demokratischen Grundord-
nung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.
   (3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmi-
gung über Angelegenheiten nach Absatz 1 weder vor
Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärun-
gen abgeben. Die Genehmigung erteilt die oder der
Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis
beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte. Hat
sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung
bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf

die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt

werden.

  (4) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Be-
endigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen der
oder des Dienstvorgesetzten oder der oder des letzten
Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnun-
gen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen je-
der Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich

um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Entspre-
chendes gilt für ihre Hinterbliebenen und Erben.

                         § 68

       Versagung der Aussagegenehmigung
   (1) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszu-
sagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem
Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nach-
teile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben
ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
   (2) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Be-
schuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll
ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten In-
teressen dienen, darf die Genehmigung auch dann,
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind,
nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten
dies unabweisbar erfordern. Wird die Genehmigung
versagt, haben die oder der Dienstvorgesetzte der Be-
amtin oder dem Beamten den Schutz zu gewähren, den
die dienstlichen Rücksichten zulassen.
  (3) Über die Versagung der Genehmigung entschei-
det die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis
auf andere Behörden übertragen.

                         § 69

                Gutachtenerstattung

   Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann

versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen

Interessen Nachteile bereiten würde. § 68 Abs. 3 gilt
entsprechend.

                         § 70
              Auskünfte an die Medien

   Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Me-
dien Auskünfte erteilt.

                         § 71

           Verbot der Annahme von
Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
  (1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Beloh-
nungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich
BGBl. 2009, Seite 176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 176
oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich
versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen be-
dürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten
obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung
kann auf andere Behörden übertragen werden.

   (2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot
verstößt, hat auf Verlangen das aufgrund des pflicht-
widrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn heraus-
zugeben, soweit nicht im Strafverfahren der Verfall
angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den
Staat übergegangen ist. Für den Umfang des Heraus-
gabeanspruchs gelten die Vorschriften des Bür-
gerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die
Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die
Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang
und Verbleib des Erlangten zu geben.

                         § 72

                 Wahl der Wohnung

   (1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so
zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung
ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
   (2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die
dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass
die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung
von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwoh-
nung zu beziehen ist.

                         § 73

                  Aufenthaltspflicht

   Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es drin-
gend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte
angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit
in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.

                         § 74

                   Dienstkleidung
  Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident
oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle erlässt die
Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrneh-
mung des Amtes üblich oder erforderlich ist.

                         § 75

            Pflicht zum Schadensersatz

  (1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder
grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt
haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie
wahrgenommen haben, den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtin-
nen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht,
haften sie gesamtschuldnerisch.

  (2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz
geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr
Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu
dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom
Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegen-
über rechtskräftig festgestellt wird.

  (3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienst-
herrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch
gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn
über.

                         § 76

                   Übergang
   eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte
   Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberech-
tigte oder ihre Angehörigen körperlich verletzt oder
getötet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzan-
spruch, der diesen Personen infolge der Körperver-
letzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit
auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf
der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der
Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder
der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet
ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Ver-
sorgung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über.
Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil

der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend ge-
macht werden.

                         § 77
            Nichterfüllung von Pflichten
   (1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstver-
gehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden
Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses
nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtver-
letzung nach den Umständen des Einzelfalls in beson-
derem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr
Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeut-

samen Weise zu beeinträchtigen.
   (2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbe-
amten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbe-
zügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen
gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grund-

   ordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2. an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen,
   den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik
   Deutschland zu beeinträchtigen,
3. gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die
   Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach
   Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen
   das Verbot der Annahme von Belohnungen, Ge-
   schenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder

4. entgegen § 46 Abs. 1 oder 2 oder § 57 einer erneu-
   ten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft
   nicht nachkommen.

  (3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich
nach dem Bundesdisziplinargesetz.

                         § 78

          Fürsorgepflicht des Dienstherrn
   Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und
Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und
Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er
schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtli-
chen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
BGBl. 2009, Seite 177 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 177
                          § 79
                    Mutterschutz,
        Elternzeit und Jugendarbeitsschutz

  (1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-
nung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes ent-
sprechende Anwendung der Vorschriften
1. des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,

2. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über
   die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte.
Das Bundesministerium des Innern kann in Fällen des
Artikels 91 Abs. 2 und des Artikels 115f Abs. 1 Nr. 1 des
Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizei-
vollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der
Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren
Sicherheit aufheben oder beschränken.
   (2) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugend-
liche Beamtinnen und jugendliche Beamte entspre-
chend. Die Bundesregierung kann durch Rechts-
verordnung Ausnahmen von den Vorschriften des
Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizei-
vollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugs-
beamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart
des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inne-
ren Sicherheit erforderlich sind.

                          § 80
                     Beihilfe in
       Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
  (1) Beihilfe erhalten

1. Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besol-
   dung haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen,
2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsemp-
   fänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
3. frühere Beamtinnen und frühere Beamte während
   des Bezugs von Unterhaltsbeitrag oder Übergangs-
   geld nach dem Beamtenversorgungsgesetz,

4. frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf
   Zeit während des Bezugs von Übergangsgeld nach
   dem Beamtenversorgungsgesetz.
Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung
von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht
gezahlt werden. Für Aufwendungen der Ehegattin des
Beihilfeberechtigten oder des Ehegatten der Beihilfe-
berechtigten, die oder der kein zur wirtschaftlichen
Selbstständigkeit führendes Einkommen hat, und der
im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsge-
setz berücksichtigungsfähigen Kinder wird ebenfalls
Beihilfe gewährt. Satz 3 gilt nicht für Fälle des § 23
des Beamtenversorgungsgesetzes.
  (2) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige
und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

1. in Krankheits- und Pflegefällen,
2. zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten
   oder Behinderungen,

3. in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei
   künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen
   bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und
4. zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutz-
   impfungen.

   (3) Beihilfe wird als mindestens 50-prozentige Er-
stattung der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt.
Sie kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale ge-
währt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen
Versorgungsaufwand orientiert. Es können Eigenbe-
halte von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der
Beihilfe abgezogen und Belastungsgrenzen festgelegt
werden. Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn sie zu-
sammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen
die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen
nicht überschreitet. Zustehende Leistungen zu Aufwen-
dungen nach Absatz 2 sind von den beihilfefähigen
Aufwendungen abzuziehen. Nicht beihilfefähig sind
Aufwendungen von Beihilfeberechtigten, denen Leis-
tungen nach § 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgeset-
zes zustehen.
   (4) Das Bundesministerium des Innern regelt im
Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundes-
ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der
Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesund-
heit durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der
Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge,
des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-,
Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch
Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kin-
dern.

                         § 81
                    Reisekosten
   (1) Beamtinnen und Beamte erhalten die notwendi-
gen Kosten einer dienstlich veranlassten Reise (Dienst-
reise) vergütet. Die Reisekostenvergütung umfasst die
Fahrt- und Flugkosten, eine Wegstreckenentschädi-
gung, Tage- und Übernachtungsgelder, Reisebeihilfen
für Familienheimfahrten sowie sonstige Kosten, die
durch die Reise veranlasst sind.
   (2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Reise-
kostenvergütung sowie die Grundsätze des Abrech-
nungsverfahrens regelt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung. Bei der Bemessung der Reisekos-
tenvergütung können Höchstgrenzen oder Pauschalen
für eine Erstattung festgesetzt und abweichende Rege-
lungen für besondere Fälle getroffen werden.
   (3) Für Reisen nach Absatz 1 im oder in das Ausland
sowie vom Ausland in das Inland (Auslandsdienstrei-
sen) kann das Bundesministerium des Innern im Ein-
vernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesmi-
nisterium der Verteidigung und dem Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung abweichende
Vorschriften erlassen. Dazu gehören die Anordnung
und Genehmigung von Dienstreisen sowie der Umfang
der Reisekostenvergütung einschließlich zusätzlich zu
erstattender notwendiger Kosten, die der Erreichung
des Zwecks von Auslandsdienstreisen dienen und die
die besonderen Verhältnisse im Ausland berücksichti-
gen.

                         § 82

                   Umzugskosten
  (1) Beamtinnen und Beamte sowie ihre Hinterbliebe-
nen erhalten die notwendigen Kosten für einen Umzug
vergütet (Umzugskostenvergütung), wenn die Über-
nahme der Umzugskosten zugesagt worden ist. Die
Umzugskostenzusage kann bei einem dienstlich ver-
BGBl. 2009, Seite 178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 178
anlassten Umzug oder in besonderen Fällen gegeben
werden. Die Umzugskostenvergütung umfasst
1. Beförderungsauslagen,
2. Reisekosten,
3. Trennungsgeld,
4. Mietentschädigung und

5. sonstige Auslagen.

  (2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Um-

zugskostenvergütung sowie die Grundsätze des

Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung

durch Rechtsverordnung. Bei der Bemessung der Um-

zugskostenvergütung können Höchstgrenzen oder

Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt und ab-

weichende Regelungen für besondere Fälle getroffen

werden.
   (3) Für Umzüge nach Absatz 1 im oder in das Aus-
land sowie aus dem Ausland in das Inland (Auslands-
umzüge) kann das Auswärtige Amt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundes-
ministerium der Verteidigung und dem Bundesministe-
rium der Finanzen durch Rechtsverordnung abwei-
chende Vorschriften zur Umzugskostenvergütung er-
lassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Aus-
landsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Aus-
land es erfordern.

                        § 83
                    Trennungsgeld
   (1) Beamtinnen und Beamte, die an einen Ort außer-
halb des Dienst- oder Wohnortes abgeordnet, versetzt,
zugewiesen oder aufgrund einer anderen personellen
Maßnahme an einem Ort außerhalb ihres bisherigen
Dienst- oder Wohnortes beschäftigt werden, erhalten
die notwendigen Kosten erstattet, die durch die häus-
liche Trennung oder in besonderen Fällen entstehen
(Trennungsgeld). Dabei sind die häuslichen Ersparnisse
zu berücksichtigen.
   (2) Werden Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zweck ihrer Aus-
bildung einer Ausbildungsstelle an einen anderen Ort
als dem bisherigen Dienst- oder Wohnort zugewiesen,
können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen
Mehrausgaben ganz oder teilweise erstattet werden.
   (3) Die Einzelheiten zu Art und Umfang des Tren-
nungsgeldes und der Gewährung von Reisebeihilfen
für Familienheimfahrten sowie die Grundsätze des
Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung. Bei der Bemessung des
Trennungsgeldes und der Reisebeihilfen für Familien-
heimfahrten können Höchstgrenzen und Pauschalen
für eine Erstattung festgesetzt und abweichende Rege-
lungen für besondere Fälle getroffen werden.
   (4) Für Maßnahmen nach Absatz 1 im oder in das
Ausland sowie vom Ausland in das Inland kann das
Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern, dem Bundesministerium der
Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften zu
Trennungsgeld und Reisebeihilfen für Familienheimfahr-
ten erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des
Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im
Ausland es erfordern.

                         § 84
                Jubiläumszuwendung
   Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubiläen
eine Zuwendung gewährt. Das Nähere regelt die Bun-
desregierung durch Rechtsverordnung.

                         § 85

                    Dienstzeugnis

   Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein

Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihnen wahr-

genommenen Ämter erteilt, wenn sie daran ein be-

rechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis

beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen

auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten

Leistungen Auskunft geben.

                         § 86

                 Amtsbezeichnungen
  (1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident
oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle setzt die
Amtsbezeichnungen fest, soweit gesetzlich nichts an-
deres bestimmt ist.
   (2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die
Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie
dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach
dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bishe-
rige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue
Amt mit einem niedrigeren Endgrundgehalt verbunden,
darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des frühe-
ren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“
geführt werden.
   (3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand
zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer
Dienst“ oder „a. D.“ und die im Zusammenhang mit
dem Amt verliehenen Titel weiter führen. Ändert sich
die Bezeichnung des früheren Amtes, darf die geän-
derte Amtsbezeichnung geführt werden.

                Unterabschnitt 2
                    Arbeitszeit

                         § 87
                      Arbeitszeit

  (1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im
Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten.
  (2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Ar-
beitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen
verlängert werden.
   (3) Das Nähere zur Regelung der Arbeitszeit, ins-
besondere zur Dauer, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen
Ausgestaltung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung, regelt
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Eine
Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automa-
tisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit
diese Systeme eine Mitwirkung der Beamtinnen und
Beamten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur
für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung
arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des ge-
zielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit
dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständi-
BGBl. 2009, Seite 179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 179
gen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind
Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen.

                          § 88

                      Mehrarbeit
   Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Ver-
gütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche
Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf
Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine
dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit
mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb
eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regel-

mäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende
Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung
sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienst-
befreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht
möglich, können Beamtinnen und Beamte in Be-
soldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine
Vergütung erhalten.

                          § 89

                   Erholungsurlaub
   Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Er-
holungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu.
Die Bewilligung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Die
Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland ent-
sandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen
Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen
Dienst.

                          § 90
          Urlaub aus anderen Anlässen,
      Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

  (1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-

nung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen

und bestimmt, inwieweit die Besoldung während eines

solchen Urlaubs fortbesteht.

   (2) Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Auf-
stellung als Bewerberinnen oder Bewerber für die Wahl
zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen
Parlament oder zu der gesetzgebenden Körperschaft
eines Landes zu, ist ihnen auf Antrag innerhalb der
letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorberei-
tung ihrer Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der
Besoldung zu gewähren.
   (3) Beamtinnen und Beamten, die in die gesetz-
gebende Körperschaft eines Landes gewählt worden
sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Beam-
tenverhältnis nicht nach § 40 Abs. 1 ruhen, ist zur
Ausübung des Mandats auf Antrag
1. Teilzeit im Umfang von mindestens 30 Prozent der
   regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen oder

2. ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewäh-
   ren.
Der Antrag soll jeweils für den Zeitraum von mindestens
sechs Monaten gestellt werden. § 23 Abs. 5 des Ab-
geordnetengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Auf Beamtinnen und Beamte, denen nach Satz 1 Nr. 2
Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt wird, ist

§ 7 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes ent-
sprechend anzuwenden.
   (4) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen

Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht
gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrich-
tungen in Gemeindebezirken ist Beamtinnen und
Beamten der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung
der Besoldung zu gewähren. Satz 1 gilt auch für die
von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamt-
lichen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund eines
Gesetzes gebildet worden sind.

                         § 91

                        Teilzeit

   (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Be-
soldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung
bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur
jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit
dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

   (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen
werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich

verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes
außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Ver-
pflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den
Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätig-
keiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zuläs-
sig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar
ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von
Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Wird die Verpflich-
tung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilli-
gung widerrufen werden.
   (3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich
die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder
den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen,
soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern.

Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeit-

beschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäf-

tigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten

die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht
mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange
dem nicht entgegenstehen.

                         § 92

    Familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung
   (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf
Besoldung haben, ist auf Antrag, wenn sie mindestens
ein Kind unter 18 Jahren oder nach ärztlichem Gutach-
ten eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder
einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tat-
sächlich betreuen oder pflegen und zwingende dienst-
liche Belange dem nicht entgegenstehen,
1. Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen oder

2. Urlaub ohne Besoldung bis zur Dauer von 15 Jahren
   zu bewilligen. Der Urlaub darf auch in Verbindung
   mit einer Beurlaubung ohne Besoldung wegen eines
   Überhangs an Bewerberinnen und Bewerbern sowie
   Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der
   regelmäßigen Arbeitszeit die Dauer von 15 Jahren
   nicht überschreiten. § 91 Abs. 3 Satz 1 gilt entspre-
   chend.
BGBl. 2009, Seite 180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 180
   (2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von An-
trägen im Einzelnen begründen. Bei Beamtinnen und
Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der
Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden
Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.
Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist
spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten
Beurlaubung zu stellen.
   (3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Ab-
satz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt
werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwider-
laufen.
   (4) Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr
aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des
Urlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange
dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit

Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung bean-
tragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine
vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen,
müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter
Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen
des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berück-
sichtigt werden.
   (5) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Besol-
dung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch
auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechen-
der Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen
mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch
auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder
der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder
berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines
Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch versichert ist. Beamtinnen und

Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des

Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der
Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen
entsprechend § 44a Abs. 1 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch.

   (6) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen

den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbin-

dung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg

zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubs-
und Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrich-
tung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot
der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach
der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbildungs-
veranstaltung während der Beurlaubung begründet
einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach
Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienst-
befreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung.
Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer
Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen
sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der
Beurlaubung informiert werden.

                         § 93
                     Altersteilzeit

   (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf
Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit
bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss,
Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte
der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in
den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit

durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt wer-
den, wenn
1. a) sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,

   b) das 55. Lebensjahr vollendet haben und zum
      Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im
      Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches So-
      zialgesetzbuch sind oder
   c) das 55. Lebensjahr vollendet haben und in einem
      besonders festgelegten Stellenabbaubereich be-
      schäftigt sind
und
2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Alters-
   teilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt
   waren,

3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und

4. dringende dienstliche Belange dem nicht entgegen-
   stehen.
   (2) Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in
Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeits-
zeitverordnung nach Maßgabe des Absatzes 1 bewilligt
werden, wenn sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei vorheri-
   ger Teilzeitbeschäftigung die Zeiten der Freistellung
   von der Arbeit in der Weise zusammengefasst
   werden, dass zuvor mit mindestens der Hälfte der
   regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 92 Abs. 1
   oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Eltern-
   zeit mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeit-
   beschäftigung Dienst geleistet wird, wobei geringfü-
   gige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs
   der Arbeitszeit unberücksichtigt bleiben, oder

2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-

   stabe c vorliegen.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 treten Beamtinnen auf Le-
benszeit und Beamte auf Lebenszeit entgegen § 51
Abs. 2 mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den
Ruhestand. Beim Ruhestand auf Antrag nach § 52

bleibt es bei der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 des

Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar

2009 geltenden Fassung.

   (3) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit nach den Arbeitszeitregelungen gelten für
die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.
  (4) § 91 Abs. 2 gilt entsprechend.

                          § 94

                     Hinweispflicht
    Wird eine Verkürzung der Arbeitszeit oder eine lang-
fristige Beurlaubung beantragt, sind die Beamtinnen
und Beamten auf die Folgen verkürzter Arbeitszeit oder
langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere
auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrecht-
licher Regelungen sowie auf die Möglichkeit einer
Befristung mit Verlängerung und deren Folgen.

                          § 95

            Beurlaubung ohne Besoldung
  (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf
Besoldung haben, kann in Bereichen, in denen wegen
der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Über-
BGBl. 2009, Seite 181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 181
hang an Bewerberinnen und Bewerbern besteht und
deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran be-
steht, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffent-
lichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne

Besoldung

1. bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder

2. für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des
   Ruhestands erstrecken muss
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht
entgegenstehen.
   (2) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf
Besoldung haben, kann in Bereichen, in denen ein
Stellenüberhang abgebaut werden soll, auf Antrag
Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, wenn dienst-
liche Belange dem nicht entgegenstehen.
   (3) Dem Antrag nach den Absätzen 1 und 2 darf nur
entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beam-
ten erklären, während der Dauer des Bewilligungs-
zeitraums auf die Ausübung genehmigungspflichtiger
Nebentätigkeiten zu verzichten und nicht genehmi-
gungspflichtige Nebentätigkeiten nur in dem Umfang
auszuüben, wie sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne
Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt werden
könnten. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt,
soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige
Dienstbehörde darf trotz der Erklärung der Beamtinnen
oder Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten geneh-
migen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des
Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr
aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder

dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zuge-
mutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht
entgegenstehen.

   (4) Urlaub nach den Absätzen 1 und 2 darf, auch im

Zusammenhang mit Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung

nach § 92 Abs. 1, die Dauer von 15 Jahren nicht

überschreiten. Bei Beamtinnen im Schul- und Hoch-
schuldienst und Beamten im Schul- und Hochschul-
dienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende
des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausge-
dehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist
Satz 1 nicht anzuwenden, wenn es den Beamtinnen
und Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder
Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
  (5) In den Fällen, in denen nach § 72e Abs. 1 Nr. 2
und Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum
11. Februar 2009 geltenden Fassung Urlaub ohne
Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt
worden ist, gilt § 93 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

                         § 96
               Fernbleiben vom Dienst

   (1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht
ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fern-
bleiben. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf
Verlangen nachzuweisen.

   (2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen

unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem
Bundesbesoldungsgesetz den Anspruch auf Be-
soldung, wird dadurch die Durchführung eines Diszi-
plinarverfahrens nicht ausgeschlossen.

               Unterabschnitt 3
                 Nebentätigkeit

                         § 97

               Begriffsbestimmungen

   (1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines
Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäf-
tigung.
   (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt ge-
hörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses
wahrgenommen wird.
   (3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu
einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder
außerhalb des öffentlichen Dienstes.
   (4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung
öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen
Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft.

                         § 98

       Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
   Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf
Verlangen ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im
öffentlichen Dienst auszuüben, sofern diese Tätigkeit
ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und
sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

                         § 99

     Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

   (1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung
jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in
§ 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen

Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer

Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende

unentgeltliche Nebentätigkeiten:

1. Wahrnehmung eines Nebenamtes,
2. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die
   Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und

3. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Aus-
   nahme einer Genossenschaft.
   (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu
besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche
Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Ver-
sagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Neben-
tätigkeit
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in An-
   spruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung
   der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit
   mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,

3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Be-
   hörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört,
   tätig wird oder tätig werden kann,

4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beam-
   tin oder des Beamten beeinflussen kann,

5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen
   dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des
   Beamten führen kann oder
BGBl. 2009, Seite 182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 182
6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich
   sein kann.

Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch
vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßi-
ger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art,
Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines
Zweitberufs darstellt.
   (3) Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1
gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspru-
chung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der
Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Ar-
beitszeit überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit

ist ein Fünftel der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 verkürzten

Arbeitzeit zugrunde zu legen. Soweit der Gesamtbetrag

der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten

40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes
der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Ver-

sagungsgrund vor. Die Dienstbehörde kann Ausnah-
men zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte
durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass
die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßi-
gen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die
Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls nicht angemessen wäre. Bei Anwendung
der Sätze 1 bis 4 sind genehmigungs- und anzeige-
pflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichti-
gen.
   (4) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu
befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen ver-
sehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung
dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmi-
gung, ist diese zu widerrufen.

   (5) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbe-
hörde. Sie kann diese Zuständigkeit auf nachgeordnete
Behörden übertragen. Anträge auf Erteilung einer Ge-
nehmigung sowie Entscheidungen über diese Anträge
bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte
hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nach-
weise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der
Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vor-
teile hieraus. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich

anzuzeigen.

                          § 100

  Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
  (1) Nicht genehmigungspflichtig sind

1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der
   Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermö-
   gens,

2. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische

   oder Vortragstätigkeiten,

3. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhän-
   gende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Leh-
   rerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen
   und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Be-
   amtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Insti-
   tuten und Anstalten und
4. Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Ge-
   werkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbst-
   hilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.

   (2) Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine
Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4
sind der Dienstbehörde schriftlich vor ihrer Aufnahme
anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter
Vorteil geleistet wird. Hierbei sind insbesondere Art und
Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche
Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben.
Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
   (3) Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass
verlangen, dass über eine ausgeübte nicht genehmi-
gungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich Auskunft er-
teilt wird, insbesondere über deren Art und Umfang.

  (4) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätig-

keit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die

Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstli-

che Pflichten verletzt.

                         § 101

          Ausübung von Nebentätigkeiten
   (1) Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Ar-
beitszeit ausgeübt werden, es sei denn, sie werden
auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten aus-
geübt oder es besteht ein dienstliches Interesse an
der Ausübung der Nebentätigkeit. Das dienstliche Inte-
resse ist aktenkundig zu machen. Ausnahmen dürfen
nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im
öffentlichen Interesse, auf schriftlichen Antrag zuge-
lassen werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht
entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachge-
leistet wird.
   (2) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen
Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaft-
lichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen
Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch
genommen werden. Das Entgelt ist nach den dem
Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und
muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der
Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruch-
nahme entsteht.

                         § 102

             Regressanspruch für die
     Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit

   Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlan-
gen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienst-
vorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Auf-
sichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen
Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines
in einer anderen Rechtsform betriebenen Unterneh-
mens haftbar gemacht werden, haben gegen den
Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstande-

nen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob

fahrlässig herbeigeführt, ist der Dienstherr nur dann er-
satzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf
Verlangen der oder des Vorgesetzten gehandelt hat.

                         § 103
             Erlöschen der mit dem
       Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit
   Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im
Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die
Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zu-
BGBl. 2009, Seite 183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 183
sammenhang mit dem Hauptamt übertragen sind oder
die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der

oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt worden sind.

                         § 104

     Erlass ausführender Rechtsverordnungen

   Die zur Ausführung der §§ 97 bis 103 notwendigen
weiteren Vorschriften zu Nebentätigkeiten von Beam-
tinnen und Beamten erlässt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden,

1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne

   dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleich-

   stehen,

2. ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst aus-
   geübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlas-
   sung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübte
   Nebentätigkeit vergütet wird oder eine Vergütung
   abzuführen ist,

3. unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder
   der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten
   Einrichtungen, Personal oder Material des Dienst-
   herrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe
   hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten
   ist; das Entgelt kann pauschaliert in einem Prozent-
   satz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoein-
   kommens festgelegt werden und bei unentgeltlich
   ausgeübter Nebentätigkeit entfallen,

4. dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet wer-
   den kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres
   der oder dem Dienstvorgesetzten die ihr oder ihm
   zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus
   Nebentätigkeiten anzugeben.

                         § 105

               Anzeigepflicht nach
       Beendigung des Beamtenverhältnisses

   (1) Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, frü-
here Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere
Beamte mit Versorgungsbezügen haben eine Erwerbs-
tätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öf-
fentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit
in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beam-
tenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch
die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden kön-
nen, vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Die An-
zeigepflicht endet, wenn die Beamtinnen und Beamten
mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand
treten, drei Jahre, im Übrigen fünf Jahre nach Beendi-
gung des Beamtenverhältnisses.

   (2) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung
ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch
sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die
Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der
Anzeigepflicht auszusprechen, es sei denn, die Voraus-
setzungen für eine Untersagung liegen nur für einen
kürzeren Zeitraum vor.

   (3) Zuständig ist die letzte oberste Dienstbehörde.
Sie kann ihre Zuständigkeit auf nachgeordnete Be-
hörden übertragen.

                Unterabschnitt 4

              Personalaktenrecht

                         § 106

                     Personalakte

   (1) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine
Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln
und durch technische und organisatorische Maß-
nahmen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.
Die Akte kann in Teilen oder vollständig automatisiert
geführt werden. Zur Personalakte gehören alle Unter-

lagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen,

soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in

einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen
(Personalaktendaten). Andere Unterlagen dürfen in die
Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht
Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die be-
sonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis
sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere
Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kinder-
geldakten können mit Besoldungs- und Versorgungs-
akten verbunden geführt werden, wenn diese von der
übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von
der Personalverwaltung getrennten Organisationsein-
heit bearbeitet werden.

   (2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichts-
punkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.
Teilakten können bei der für den betreffenden Aufga-
benbereich zuständigen Behörde geführt werden. Ne-
benakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte
oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden,
wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich
Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere per-
sonalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den
Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterla-
gen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufga-
benerledigung der betreffenden Behörde erforderlich
ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis
aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Per-
sonalakte nicht vollständig in Schriftform oder vollstän-
dig automatisiert geführt, legt die personalverwaltende
Stelle jeweils schriftlich fest, welche Teile in welcher
Form geführt werden und nimmt dies in das Verzeichnis
nach Satz 4 auf.

   (3) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der
Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet
werden, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte wil-
ligt in die anderweitige Verwendung ein. Eine Verwen-
dung für andere als die in Satz 1 genannten Zwecke
liegt nicht vor, wenn Personalaktendaten ausschließlich
für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet
werden. Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Datensi-
cherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen
Betriebes eines Datenverarbeitungssystems eine nach
dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnis-
mäßigem Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme
von Personalaktendaten erfolgt.

  (4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten
über Bewerberinnen, Bewerber, Beamtinnen und Be-
amte sowie über ehemalige Beamtinnen und ehemalige
Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung,
Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des
Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisa-
BGBl. 2009, Seite 184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 184
torischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, ins-
besondere zu Zwecken der Personalplanung oder des
Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvor-
schrift dies erlaubt.

                          § 107
              Zugang zur Personalakte
   (1) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte
haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der
Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt
sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personal-
verwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist.
Zugang zu entscheidungsrelevanten Teilen der Perso-
nalakte haben auch Gleichstellungsbeauftragte, soweit
dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
   (2) Auf Verlangen ist Beauftragten für den Daten-
schutz nach § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes
Zugang zur Personalakte zu gewähren. Zugang haben
ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauf-
tragten Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung
ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf die-
sem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personal-
akte gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach
Satz 2 ist aktenkundig zu machen.

                          § 108
                      Beihilfeakte

   (1) Unterlagen über Beihilfen sind als Teilakte zu
führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt
aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Per-
sonalverwaltung getrennten Organisationseinheit bear-
beitet werden. Zugang sollen nur Beschäftigte dieser
Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für
andere als für Beihilfezwecke nur genutzt oder weiter-
gegeben werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte
und bei der Beihilfegewährung berücksichtigte An-
gehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder

Durchführung eines im Zusammenhang mit einem
Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtli-
chen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Ab-
wehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer
sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchti-
gung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist.
Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen
über Heilfürsorge und Heilverfahren.
   (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 4 dürfen per-
sonenbezogene Daten aus der Beihilfeakte auch ohne
Einwilligung der Betroffenen genutzt oder an eine
andere Behörde weitergegeben werden, soweit sie für
die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder
Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberech-
tigung erforderlich sind. Dies gilt auch für Daten aus der
Besoldungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie
für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe erfor-
derlich sind.

                          § 109

                   Anhörungspflicht

   Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Be-
hauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig
sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren

Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die
Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften er-
folgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu neh-
men.

                          § 110
                     Einsichtsrecht
   (1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf
Einsicht in ihre vollständige Personalakte.
   (2) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten
ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe
dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für
Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für
Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1
und 2 entsprechend.
  (3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt,
wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche
Gründe dem nicht entgegenstehen, können Auszüge,
Abschriften, Kopien oder Ausdrucke gefertigt werden.
Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen ein
Ausdruck der zu ihrer oder seiner Person automatisiert
gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.
   (4) Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf
Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene
Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis
verwendet werden, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. Dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die
Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der oder
des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungs-
bedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart
verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit
unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In
diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten Aus-
kunft zu erteilen.

                          § 111

                   Vorlage von
       Personalakten und Auskünfte an Dritte
   (1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beam-
ten ist es zulässig, die Personalakte der obersten
Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstauf-
sicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen, soweit
dies für Zwecke der Personalverwaltung oder Personal-
wirtschaft erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Behörden
desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur
Vorbereitung oder Durchführung einer Personalent-
scheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines
anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn,
soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwir-
ken haben. Einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der im
Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizi-
nisches Gutachten erstellt, darf die Personalakte eben-
falls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte
aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entspre-
chend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer
Vorlage abzusehen.

  (2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung

der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei
denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchti-
gung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter,
höherrangiger Interessen der oder des Dritten die Aus-
BGBl. 2009, Seite 185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 185
kunftserteilung zwingend erfordert. Die Auskunft ist auf
den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft
sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzu-
teilen.

                          § 112
             Entfernung von Unterlagen
   (1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen
und Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1
des Bundesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden ist,
sind,
1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen
   haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des
   Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu ent-
   fernen und zu vernichten, oder
2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig
   sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf
   Antrag nach zwei Jahren zu entfernen und zu ver-
   nichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sach-
verhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die
Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unter-
brochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegrün-
det oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unter-
brochen.
   (2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Be-
standteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte
aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung
der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu
entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.

                          § 113
                  Aufbewahrungsfrist
  (1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von
der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzu-
bewahren. Personalakten sind abgeschlossen,

1. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Ver-
   sorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst
   ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollen-
   dung der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 41
   oder des § 10 des Bundesdisziplinargesetzes jedoch
   erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen
   und Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden
   sind,

2. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versor-
   gungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit
   Ablauf des Todesjahres, oder
3. wenn nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten
   versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden
   sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versor-
   gungsverpflichtung entfallen ist.

Kann der nach Satz 2 Nr. 2 und 3 maßgebliche Zeit-
punkt nicht festgestellt werden, ist § 5 Abs. 2 Satz 2
des Bundesarchivgesetzes entsprechend anzuwenden.
  (2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heil-
verfahren, Unterstützungen, Erkrankungen, Umzugs-
und Reisekosten sind fünf Jahre, Unterlagen über
Erholungsurlaub sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres
aufzubewahren, in dem die Bearbeitung des einzelnen
Vorgangs abgeschlossen wurde. Für zahlungsbegrün-

dende Unterlagen nach Satz 1 beträgt die Aufbewah-
rungsfrist sechs Jahre. Unterlagen, aus denen die Art
einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich
zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie
vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.
   (3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf
des Jahres aufzubewahren, in dem die letzte Ver-
sorgungszahlung geleistet worden ist. Besteht die
Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs,
sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.
  (4) Die Personalakten sind nach Ablauf der Aufbe-
wahrungsfrist zu vernichten, sofern sie nicht nach § 2
des Bundesarchivgesetzes vom Bundesarchiv oder ei-
nem Landesarchiv übernommen werden.

                        § 114
                  Automatisierte
       Verarbeitung von Personalaktendaten
  (1) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der
Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft auto-
matisiert verarbeitet werden. Ihre Übermittlung ist nur
nach Maßgabe des § 111 zulässig. Ein automatisierter
Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, so-
weit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes
bestimmt ist.
   (2) Personalaktendaten im Sinne des § 108 dürfen
nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von
den übrigen Personaldateien technisch und organisato-
risch getrennt automatisiert verarbeitet werden.
  (3) Von den Unterlagen über medizinische oder
psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im
Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse
automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eig-
nung betreffen und ihre Verwendung dem Schutz der
Beamtin oder des Beamten dient.
  (4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht
ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten gestützt werden, die der
Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.

   (5) Bei erstmaliger Speicherung ist der Beamtin oder
dem Beamten die Art der zu ihrer oder seiner Person
nach Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei
wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen.
Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen
automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu do-
kumentieren und einschließlich des jeweiligen Ver-
wendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger
und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung
allgemein bekannt zu geben.

                        § 115
          Übermittlungen in Strafverfahren

   (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die
Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen
Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der er-
forderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der
Erhebung der öffentlichen Klage
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende
   Antragsschrift,

2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung
   mit Begründung
BGBl. 2009, Seite 186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 186
zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechts-
mittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter
Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines
Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.
   (2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener
Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten
Übermittlungen nur vorgenommen, wenn
1. es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich
   Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder
   der fahrlässigen Tötung, oder
2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund
   der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu
   prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen
   sind.

   (3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen,
die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln
sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2
Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist
zu berücksichtigen, wie gesichert die Erkenntnisse
sind, die der zu übermittelnden Entscheidung zugrunde
liegen.

   (4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren

bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre

Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Ein-

zelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine

Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit

nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass
schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beam-
ten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.
Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn
diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche
Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist ent-
sprechend anzuwenden.

  (5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten
dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach

dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem ent-

sprechenden Gesetz verwendet werden.

   (6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind
auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem
Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unter-
liegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den
Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgaben-
ordnung zulässig.

  (7) Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvor-

gesetzten oder deren Vertretung im Amt zu richten

und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

                     Abschnitt 7
                 Beamtenvertretung

                        § 116

                Mitgliedschaft in
       Gewerkschaften und Berufsverbänden
   (1) Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich
in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammen-
zuschließen. Sie können die für sie zuständigen
Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Ver-
tretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.

  (2) Keine Beamtin und kein Beamter darf wegen
Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsver-
band dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

                          § 117
                  Personalvertretung
   Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beam-
ten ist zu gewährleisten. Das Nähere wird durch Gesetz
geregelt.

                          § 118
       Beteiligung der Spitzenorganisationen
  Die Spitzenorganisationen der zuständigen Ge-
werkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner
Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu
beteiligen.

                      Abschnitt 8
             Bundespersonalausschuss

                          § 119

                       Aufgaben

  (1) Der Bundespersonalausschuss dient der ein-

heitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahme-

vorschriften. Weitere als die in diesem Gesetz vorgese-

henen Aufgaben können ihm durch Rechtsverordnung

der Bundesregierung übertragen werden.

  (2) Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätig-
keit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

                          § 120
                       Mitglieder

  (1) Der Bundespersonalausschuss besteht aus acht
ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern.

   (2) Ständige ordentliche Mitglieder sind die Präsi-

dentin des Bundesrechnungshofes oder der Präsident

des Bundesrechnungshofes als Vorsitzende oder Vor-
sitzender und die Leiterin der Dienstrechtsabteilung
oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Bundes-
ministeriums des Innern. Nichtständige ordentliche
Mitglieder sind die Leiterinnen der Zentralabteilungen
und Leiter der Zentralabteilungen von zwei anderen
obersten Bundesbehörden und vier weitere Beamtin-
nen und Beamte des Bundes. Stellvertretende Mitglie-

der sind je eine Beamtin oder ein Beamter des Bundes

der in Satz 1 genannten Behörden, die Leiterinnen der

Zentralabteilungen und Leiter der Zentralabteilungen
von zwei weiteren obersten Bundesbehörden sowie
vier weitere Beamtinnen oder Beamte des Bundes.
   (3) Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder sowie
die stellvertretenden Mitglieder werden von der
Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf
Vorschlag der Bundesministerin des Innern oder des
Bundesministers des Innern für die Dauer von vier
Jahren bestellt, davon vier ordentliche und vier stellver-
tretende Mitglieder aufgrund einer Benennung durch
die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerk-
schaften.
   (4) Der Bundespersonalausschuss wird zur Durch-
führung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsstelle
im Bundesministerium des Innern unterstützt.
BGBl. 2009, Seite 187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 187
                         § 121
           Rechtsstellung der Mitglieder

   Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bun-

despersonalausschusses führt im Auftrag der Bundes-

regierung die Bundesministerin des Innern oder der

Bundesminister des Innern mit folgenden Maßgaben:

1. Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses
   sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
   Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich
   gemaßregelt noch benachteiligt werden.
2. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bun-
   despersonalausschusses aus

  a) durch Zeitablauf,

  b) durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus
     der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeb-
     lich sind,

  c) durch Beendigung des Beamtenverhältnisses
     oder
  d) unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen
     Mitglieder einer Kammer oder eines Senats für
     Disziplinarsachen wegen einer rechtskräftigen
     Entscheidung in einem Straf- oder Disziplinarver-
     fahren ihr Amt verlieren; § 66 ist nicht anzuwen-
     den.

                         § 122

                 Geschäftsordnung

  Der Bundespersonalausschuss gibt sich eine Ge-
schäftsordnung.

                         § 123
             Sitzungen und Beschlüsse

   (1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses
sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuss
kann von den Verwaltungen beauftragten Personen
sowie Dritten die Anwesenheit bei der Verhandlung

gestatten.

   (2) Die oder der Vorsitzende des Bundespersonal-
ausschusses oder die oder der stellvertretende Vor-
sitzende des Bundespersonalausschusses leitet die
Sitzungen. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle
das dienstälteste Mitglied.
  (3) Die von den Verwaltungen beauftragten Per-
sonen sind auf Verlangen zu hören.

   (4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit

gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit
von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder
des Vorsitzenden.

   (5) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses
sind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Be-
deutung haben. Art und Umfang regelt die Geschäfts-
ordnung.
  (6) Soweit dem Bundespersonalausschuss eine
Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine
Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

                         § 124
    Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe
   (1) Der Bundespersonalausschuss kann zur Durch-

führung seiner Aufgaben in entsprechender Anwen-

dung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung

Beweise erheben.

   (2) Die beteiligten Verwaltungen haben dem Bundes-
personalausschuss auf Verlangen Auskünfte zu erteilen
und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung
seiner Aufgaben erforderlich ist. Alle Dienststellen ha-
ben dem Bundespersonalausschuss unentgeltlich
Amtshilfe zu leisten.

                     Abschnitt 9

        Beschwerdeweg und Rechtsschutz

                         § 125

    Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden
   (1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und
Beschwerden vorbringen. Hierbei ist der Dienstweg
einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten
Dienstbehörde steht offen.
  (2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittel-
bare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten,
kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten
unmittelbar eingereicht werden.

                         § 126
               Verwaltungsrechtsweg

   (1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhe-
standsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Be-
amtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen
aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des
Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
  (2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den
Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichts-
ordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die
Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen
worden ist.

   (3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste

Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in
denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat,
durch allgemeine Anordnung anderen Behörden über-
tragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
  (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschie-
bende Wirkung.

                         § 127

             Vertretung des Dienstherrn

   (1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der
Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten,
der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei
der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstan-
den hat. Bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des
Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr
durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sach-
licher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.
  (2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr
und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt
an ihre Stelle das Bundesministerium des Innern.
BGBl. 2009, Seite 188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 188
  (3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung
durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden
übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt
zu veröffentlichen.

                        § 128
                 Zustellung von
         Verfügungen und Entscheidungen
   Verfügungen und Entscheidungen, die Beamtinnen
und Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den

Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind,

sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf ge-

setzt wird oder Rechte der Beamtin oder des Beamten

oder der Versorgungsberechtigten durch sie berührt

werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes.

                    Abschnitt 10

          Besondere Rechtsverhältnisse

                        § 129
                Beamtinnen und
          Beamte oberster Bundesorgane
   (1) Die Beamtinnen und Beamten des Bundestages,
des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichtes
sind Beamtinnen und Beamte des Bundes. Die Ernen-
nung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand
werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten
des Bundestages, die Präsidentin oder den Präsiden-
ten des Bundesrates oder durch die Präsidentin oder
den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes

vorgenommen. Diese sind jeweils die oberste Dienst-
behörde.
  (2) Die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates
kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt
werden, soweit sie oder er Beamtin auf Lebenszeit oder
Beamter auf Lebenszeit ist.

                        § 130

        Wissenschaftliches und leitendes
      Personal der Hochschulen des Bundes
   (1) Die beamteten Leiterinnen und beamteten Leiter,
die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Lei-
tungsgremien sowie die zum wissenschaftlichen Per-
sonal zählenden Beamtinnen und Beamten einer
Hochschule des Bundes, die nach Landesrecht die
Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule
erhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes
steht, stehen in einem Beamtenverhältnis zum Bund.
   (2) Das wissenschaftliche Personal dieser Hoch-
schulen besteht insbesondere aus den Hochschul-
lehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und
Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofes-
soren), den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie den Lehrkräften
für besondere Aufgaben.
   (3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden
Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und
Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestal-
tung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.

   (4) Professuren und Juniorprofessuren sind öffent-
lich auszuschreiben. Von einer Ausschreibung kann
abgesehen werden, wenn
1. ein bereits bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit
   auf derselben Professur in ein Beamtenverhältnis auf
   Lebenszeit umgewandelt oder
2. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der
   eigenen Hochschule berufen
werden soll.

   (5) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wis-

senschaftliche Mitarbeiter sind die Beamtinnen und

Beamten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen

obliegen. In begründeten Fällen kann ihnen auch die

selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in For-

schung und Lehre übertragen werden.

   (6) Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind, soweit
sie nicht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
stehen, Beamtinnen und Beamte, die auch ohne Er-
füllung der Einstellungsvoraussetzungen für Hoch-
schullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt
werden können, sofern überwiegend die Vermittlung
praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist.

                         § 131
         Einstellungsvoraussetzungen für
    Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
     sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen
        und wissenschaftliche Mitarbeiter
   (1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen
und Professoren sind neben den allgemeinen dienst-
rechtlichen Voraussetzungen

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

2. die pädagogische Eignung,
3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher
   Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer
   Promotion nachgewiesen wird, und
4. je nach den Anforderungen der Stelle
  a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder

  b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder
     Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse
     und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen
     Praxis.
  (2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofes-
sorinnen und Juniorprofessoren sind neben den all-
gemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. die pädagogische Eignung und
3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher
   Arbeit, die in der Regel durch die herausragende
   Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
Sofern vor oder nach der Promotion ein Beschäfti-
gungsverhältnis als wissenschaftliche Mitarbeiterin
oder wissenschaftlicher Mitarbeiter bestand, sollen
Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen
nicht mehr als sechs Jahre betragen haben. Verlän-
gerungen aufgrund von Zeiten eines mutterschutz-
rechtlichen Beschäftigungsverbots, Inanspruchnahme
von Elternzeit, Beurlaubung oder Herabsetzung der
Arbeitszeit wegen Betreuung oder Pflege eines Kindes
unter 18 Jahren oder einer oder eines pflegebedürftigen
BGBl. 2009, Seite 189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 189
sonstigen Angehörigen sowie einer Freistellung bleiben
hierbei unberücksichtigt. Auf die Zeiten nach Satz 2
sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als
einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer
deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrich-
tung abgeschlossen wurden, sowie entsprechende
Beamtenverhältnisse auf Zeit und privatrechtliche
Dienstverhältnisse anzurechnen.
  (3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter ist
neben den allgemeinen dienstrechtlichen Vorausset-
zungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

                         § 132
           Dienstrechtliche Stellung des
       hauptberuflichen wissenschaftlichen
     und leitenden Personals der Hochschulen
   (1) Professorinnen und Professoren werden, soweit
kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird,
bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis
für sechs Jahre zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten
auf Zeit ernannt. Abweichend hiervon ist die sofortige
Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebens-
zeit möglich, wenn

1. Bewerberinnen und Bewerber für ein Professoren-
   amt sonst nicht gewonnen werden können oder

2. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der
   eigenen Hochschule berufen wird.
Nach frühestens drei Jahren kann das Beamtenverhält-
nis auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt
werden, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungs-
verfahren mit positivem Ergebnis durchgeführt hat.
Erfolgt keine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit, sind die Professorinnen und Profes-

soren mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der

Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit
entlassen. Eine einmalige erneute Berufung in ein

Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur ist

zulässig.

   (2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis

begründet wird, für drei Jahre zu Beamtinnen auf Zeit

oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis

soll im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre

verlängert werden, wenn die Juniorprofessorin oder der

Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hoch-
schullehrer bewährt hat. Anderenfalls kann es um bis zu
einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlänge-
rung ist, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5,
nicht zulässig. Dies gilt auch für eine erneute Einstel-
lung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor.
   (3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissen-
schaftliche Mitarbeiter, deren Stelle eine befristete
Beschäftigung vorsieht, werden, soweit kein privat-
rechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für die
Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen auf Zeit und
Beamten auf Zeit ernannt. Eine einmalige Verlängerung
des Beamtenverhältnisses auf Zeit um weitere drei
Jahre ist zulässig.
   (4) Für beamtete Hochschuldozentinnen und beam-
tete Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für
beamtete Oberassistentinnen, beamtete Oberassisten-
ten, beamtete Oberingenieurinnen und beamtete

Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete
wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen
und Assistenten die §§ 42 und 48 des Hochschulrah-
mengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2004 gelten-
den Fassung entsprechend.
   (5) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschulleh-
rer oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und
wissenschaftliche Mitarbeiter Beamtinnen auf Zeit und
Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern
dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, auf
Antrag der Beamtin oder des Beamten um Zeiten eines
mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots und
der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie, von bis zu
drei Jahren, um Zeiten einer familienbedingten Teilzeit
oder Beurlaubung nach § 92 zu verlängern.
   (6) Der Eintritt einer Professorin oder eines Pro-
fessors in den Ruhestand wegen Erreichens der Alters-
grenze wird zum Ende des Semesters oder Trimesters
wirksam, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.
Eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag soll zum
Ende des Semesters oder Trimesters ausgesprochen
werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe
dem entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beam-
tenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des
Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden,
wenn dienstliche Belange dies erfordern.

   (7) Auf Antrag der Professorin oder des Professors
kann der Eintritt in den Ruhestand insgesamt bis zum
Ende des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet
wird, hinausgeschoben werden, wenn dies wegen der
besonderen wissenschaftlichen Leistungen im Einzelfall
im dienstlichen Interesse liegt. § 53 Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
   (8) Beamtete Leiterinnen und beamtete Leiter und

beamtete hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgre-

mien werden für sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis
auf Zeit berufen. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit oder

Erreichen der Regelaltersgrenze aus diesem Beamten-

verhältnis entlassen. Abweichend von Satz 2 treten sie

mit Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Regel-
altersgrenze in den Ruhestand, wenn sie

1. eine Dienstzeit von insgesamt mindestens zehn

   Jahren in Beamtenverhältnissen oder in einem

   Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssol-

   dat mit Anspruch auf Besoldung zurückgelegt haben

   oder

2. aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
   aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder
   Berufssoldat in ein Beamtenverhältnis auf Zeit beru-
   fen worden waren.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 um ein
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Bund, ruht
dieses Rechtsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten
für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit
Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des
Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken
und sonstigen Vorteilen.
   (9) Die Vorschriften über die Laufbahnen und über
den einstweiligen Ruhestand sowie die §§ 87 und 88
sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
nicht anzuwenden. Erfordert der Aufgabenbereich einer
Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder plan-
mäßige Anwesenheit, kann die oberste Dienstbehörde
BGBl. 2009, Seite 190 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 190
die §§ 87 und 88 für bestimmte Gruppen von Beamtin-
nen und Beamten für anwendbar erklären.
  (10) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder ver-
setzt werden. Bei der Auflösung, der Verschmelzung
oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder
der Aufgaben von staatlich anerkannten Hochschulen
des Bundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich
auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt § 28
Abs. 3 für beamtete Professorinnen, Professoren,
Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren sowie Hoch-
schuldozentinnen und Hochschuldozenten entspre-
chend.

                         § 133
        Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
  (1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte nach § 6
Abs. 5 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit fol-
genden Maßgaben:
1. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können
   Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet
   werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die
   sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung einer
   Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand
   gegeben sind.
2. Nicht anzuwenden sind die §§ 28, 53 Abs. 2, §§ 72,
   76, 87, 88, 97 bis 101 und 104, auf Honorarkonsular-
   beamtinnen und Honorarkonsularbeamte, außerdem
   § 7 Abs. 1 Nr. 1.
  (2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und
Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach
§ 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.

  (3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse

nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vor-
schriften.

                    Abschnitt 11
          Umbildung von Körperschaften

                         § 134
           Umbildung einer Körperschaft

   (1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähig-
keit (Körperschaft), die vollständig in eine andere
Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Um-
bildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden
Körperschaft über.
   (2) Beamtinnen und Beamte einer Körperschaft, die
vollständig in mehrere andere Körperschaften ein-
gegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der auf-
nehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die betei-
ligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von
sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Um-
bildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu
bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen
Beamtinnen und Beamten zu übernehmen sind.
Solange die Übernahme nicht erfolgt ist, haften alle
beteiligten Körperschaften für die zustehenden Bezüge
als Gesamtschuldner.
   (3) Beamtinnen und Beamte einer Körperschaft, die
teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften

eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen
Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst
der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen.
Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen
Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusam-
mengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft
oder aus TeiIen einer Körperschaft eine oder mehrere
neue Körperschaften gebildet werden oder wenn
Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise
auf eine oder mehrere andere Körperschaften über-
gehen.

                          § 135
            Rechtsfolgen der Umbildung
   (1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des
§ 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen
Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des
§ 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft
übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem
neuen Dienstherrn fortgesetzt.
  (2) Im Fall des § 134 Abs. 1 ist der Beamtin oder
dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Kör-
perschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses
schriftlich zu bestätigen.
   (3) In den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 wird die
Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren
Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die
Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder
den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte
ist verpflichtet, der Verfügung Folge zu leisten. Kommt
sie oder er der Verpflichtung nicht nach, wird sie oder er

entlassen.

  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den
Fällen des § 134 Abs. 4.

                          § 136
                   Rechtsstellung
            der Beamtinnen und Beamten
  (1) Den nach § 134 in den Dienst einer anderen
Körperschaft übergetretenen oder von ihr übernomme-
nen Beamtinnen und Beamten soll ein dem bisherigen
Amt nach Bedeutung und lnhalt gleich zu bewertendes
Amt übertragen werden. Wenn eine dem bisherigen
Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, sind
§ 28 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend an-
zuwenden. Bei Anwendung des § 28 Abs. 3 darf die
Beamtin oder der Beamte neben der neuen Amts-
bezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz
„außer Dienst“ oder „a. D.“ führen.
   (2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann,
wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vor-
handenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen
Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs
Monaten die entbehrlichen Beamtinnen auf Lebenszeit
oder auf Zeit oder die Beamten auf Lebenszeit oder auf
Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt
wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die
Frist des Satzes 1 beginnt im Fall des § 134 Abs. 1
mit dem Übertritt, in den Fällen des § 134 Abs. 2 und
3 mit der Bestimmung derjenigen Beamtinnen und Be-
amten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflich-
BGBl. 2009, Seite 191 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 191
tet ist. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 134
Abs. 4. § 55 Satz 2 ist anzuwenden. Bei Beamtinnen
auf Zeit und Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den
einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einst-
weilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit. Sie gelten
zu diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand ver-
setzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der
Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.

                         § 137

                Rechtsstellung der

            Versorgungsempfängerinnen

            und Versorgungsempfänger

  (1) Die Vorschriften des § 134 Abs. 1 und 2 und des
§ 135 gelten entsprechend für die zum Zeitpunkt der
Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhan-
denen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-
empfänger.
  (2) In den Fällen des § 134 Abs. 3 bleiben die
Ansprüche der zum Zeitpunkt der Umbildung vorhan-
denen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-
empfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft
bestehen.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den

Fällen des § 134 Abs. 4.

                    Abschnitt 12
                Spannungs- und
   Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland

                         § 138
                Anwendungsbereich

   Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen
nach den §§ 139 bis 142 sind nur nach Maßgabe des
Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. Sie sind auf
Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicher-
stellungsgesetzes nicht anzuwenden.

                         § 139
         Dienstleistung im Verteidigungsfall
  (1) Beamtinnen und Beamte können für Zwecke der
Verteidigung auch ohne ihre Zustimmung zu einem an-
deren Dienstherrn abgeordnet oder zur Dienstleistung
bei über- oder zwischenstaatlichen zivilen Dienststellen
verpflichtet werden.

   (2) Beamtinnen und Beamten können für Zwecke der
Verteidigung auch Aufgaben übertragen werden, die

nicht ihrem Amt oder ihrer Laufbahnbefähigung
entsprechen, sofern ihnen die Übernahme nach ihrer
Vor- und Ausbildung und im Hinblick auf die Ausnah-
mesituation zumutbar ist. Aufgaben einer Laufbahn mit
geringeren Zugangsvoraussetzungen dürfen ihnen nur
übertragen werden, wenn dies aus dienstlichen Grün-
den unabweisbar ist.
  (3) Beamtinnen und Beamte haben bei der Erfüllung
der ihnen für Zwecke der Verteidigung übertragenen
Aufgaben Gefahren und Erschwernisse auf sich zu neh-

men, soweit diese ihnen nach den Umständen und den

persönlichen Verhältnissen zugemutet werden können.

   (4) Beamtinnen und Beamte sind bei einer Verlegung
ihrer Behörde oder Dienststelle auch in das Ausland zur
Dienstleistung am neuen Dienstort verpflichtet.

                         § 140
                   Aufschub der
          Entlassung und des Ruhestands

   Die Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf
ihren Antrag kann für Zwecke der Verteidigung hinaus-
geschoben werden, wenn dies im öffentlichen lnteresse
erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen
Verwaltung im Bereich ihres Dienstherrn auf freiwilliger
Grundlage nicht gedeckt werden kann. Satz 1 gilt
entsprechend für den Ablauf der Amtszeit bei Beamten-

verhältnissen auf Zeit. Der Eintritt in den Ruhestand

nach Erreichen der Altersgrenze und die vorzeitige

Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Nach-
weis der Dienstunfähigkeit können unter den Voraus-
setzungen des Satzes 1 bis zum Ende des Monats
hinausgeschoben werden, in dem die Regelalters-
grenze erreicht wird.

                         § 141
            Erneute Berufung von
 Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

   Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die
die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,

können für Zwecke der Verteidigung erneut in ein

Beamtenverhältnis berufen werden, wenn dies im
öffentlichen Interesse erforderlich ist und der Personal-
bedarf der öffentlichen Verwaltung im Bereich ihres
bisherigen Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht
gedeckt werden kann. Das Beamtenverhältnis endet,
wenn es nicht vorher beendet wird, mit dem Ende des
Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.

                         § 142

               Verpflichtung zur
     Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
  (1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können
Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung
verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemein-
schaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemein-
schaftsverpflegung teilzunehmen.
   (2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für
Zwecke der Verteidigung über die regelmäßige Arbeits-
zeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun.
Für die Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich
nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse
gestatten.

                         § 143

             Verwendungen im Ausland
   (1) Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung
des ihnen übertragenen Amts im Ausland oder außer-
halb des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in
Luftfahrzeugen verwendet werden und dabei wegen
vom Inland wesentlich abweichender Verhältnisse
erhöhten Gefahren ausgesetzt sind, können aus dienst-
lichen Gründen verpflichtet werden,

1. vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu

   wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung

   teilzunehmen,

2. Schutzkleidung zu tragen,
3. Dienstkleidung zu tragen und
BGBl. 2009, Seite 192 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 192
4. über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne beson-
   dere Vergütung Dienst zu tun.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 wird für die Mehrbean-
spruchung ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es
die dienstlichen Erfordernisse gestatten.
   (2) Sind nach Absatz 1 verwendete Beamtinnen und
Beamte zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in
den Ruhestand nach den §§ 44, 51 und 53 oder des
vorgesehenen Ablaufs ihrer Amtszeit wegen Verschlep-
pung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem
Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu
vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn
entzogen, verlängert sich das Beamtenverhältnis bis
zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands
folgenden Monats.

                     Abschnitt 13

       Übergangs- und Schlussvorschriften

                          § 144
                Entscheidungsrecht
              oberster Bundesbehörden
   (1) Ist eine bundesunmittelbare Körperschaft, An-
stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Dienstherr
einer Beamtin oder eines Beamten, kann die für die
Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde in den
Fällen, in denen nach diesem Gesetz oder dem Beam-
tenversorgungsgesetz die oberste Dienstbehörde die
Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten
oder die Entscheidung von ihrer vorherigen Zustim-
mung abhängig machen. Sie kann auch verbindliche
Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

   (2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, An-
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die

Behörden nicht besitzen, tritt an deren Stelle für die in

diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz
einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden
Zuständigkeiten die zuständige Verwaltungsstelle.

                          § 145

               Rechtsverordnungen,

             Durchführungsvorschriften

   (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedür-
fen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
   (2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das
Bundesministerium des Innern, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt.

                          § 146
                Öffentlich-rechtliche
               Religionsgesellschaften
   Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen
bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer
Beamtinnen und Beamten und Seelsorgerinnen und

Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln oder
Vorschriften dieses Gesetzes für anwendbar zu er-
klären.

                        § 147

               Übergangsregelungen
   (1) Bis zu einer haushaltsrechtlichen Umstellung,
längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, kann
von § 10 Abs. 3 erste Alternative abgewichen werden.
Dabei gehört die Probezeit zur Laufbahn und § 6 Abs. 1
Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in
der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung ist
anzuwenden.
   (2) Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe
berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1
und 3 und des § 11 der § 6 Abs. 1 und der § 9 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in der bis
zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

   (3) Die Bundesregierung überprüft die Anhebung der
Altersgrenzen nach den §§ 51 und 52 unter Beachtung
des Berichts nach § 154 Abs. 4 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch.

                      Artikel 2
                  Änderung
        des Bundesbesoldungsgesetzes

   Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2891), wird wie folgt
geändert:
 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

     a) Im 1. Unterabschnitt wird die Angabe „18
        und 19“ durch die Angabe „18 bis 19a“ ersetzt.

     b) Die Angabe zum 5. Abschnitt wird wie folgt ge-

        fasst:

        „5. Abschnitt: Auslandsbesoldung 52 bis 58a“.
     c) Die Angabe zum 7. Abschnitt wird wie folgt ge-
        fasst:

        „7. Abschnitt: (weggefallen)        67 und 68“.

 2. In § 1 Abs. 2 Nr. 6 wird das Wort „Auslandsdienst-

    bezüge“ durch das Wort „Auslandsbesoldung“ er-
    setzt.
 3. § 3 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 2 wird die Angabe „eines der in § 1
            Abs. 1 genannten Dienstherren“ durch die
            Wörter „des Bundes“ ersetzt.
        bb) Satz 4 wird aufgehoben.
     b) Absatz 2 wird aufgehoben.
     c) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Ab-
        sätze 2 bis 6.
     d) Im bisherigen Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe
        „und 6“ gestrichen.

 4. § 4 wird wie folgt geändert:

     a) In der Überschrift werden die Wörter „oder bei
        Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit“ gestrichen.
BGBl. 2009, Seite 193 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 193
   b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „für das
      Besoldungsrecht    zuständige   Ministerium“
      durch die Wörter „Bundesministerium des In-
      nern“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird aufgehoben.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Dienstbe-
      züge“ die Wörter „und die Anwärterbezüge“
      eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Zustim-

          mung des Bundesrates“ und „oder nach

          Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften“
          gestrichen und die Angabe „§ 72b des
          Bundesbeamtengesetzes“ durch die An-
          gabe „§ 93 des Bundesbeamtengesetzes“
          ersetzt.

      bb) In Satz 4 wird die Angabe „ , soweit ein sol-

          cher nicht landesrechtlich geregelt ist“ ge-
          strichen.

      cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:

          „Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen
          und Vergütungen werden entsprechend
          der tatsächlich geleisteten Tätigkeit wäh-
          rend der Altersteilzeit gewährt; bei der
          Ermittlung der Mieteigenbelastung nach
          dem 5. Abschnitt sind die Dienstbezüge
          maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich

          geleisteten Tätigkeit zustehen würden.“

6. § 7 wird aufgehoben.

7. § 9a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer
   Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtenge-
   setzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die
   Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen
   kann die oberste Dienstbehörde von der Anrech-
   nung ganz oder teilweise absehen, soweit die im
   Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den
   Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen
   Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber
   hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einver-
   nehmen mit dem Bundesministerium des Innern in
   besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder
   teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten ent-
   sprechend für Soldaten.“

8. § 13 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 13

               Ausgleichszulage für den

               Wegfall von Stellenzulagen

      (1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienst-
   lichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter
   oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausge-
   glichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem
   Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindes-
   tens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichs-
   zulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am
   Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils
   nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Aus-
   gleichszulage ab Beginn des Folgemonats um
   20 vom Hundert des nach Satz 2 maßgebenden
   Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen

     des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese
     auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugs-
     zeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem
     Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt
     haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche
     unberücksichtigt.

        (2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach
     Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellen-
     zulagen für einen Gesamtzeitraum von mindes-
     tens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzu-
     lagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt
     Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage

     mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen

     wird.

        (3) Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage in-
     folge einer Versetzung nach § 28 Abs. 3 des
     Bundesbeamtengesetzes, gilt Absatz 1 mit der
     Maßgabe, dass sich der Bezugszeitraum der
     Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2

     Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

        (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,
     wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein

     Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis be-
     rufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusam-
     menhang mit einem Verwendungswechsel eine
     zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem
     geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zu-
     lagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich
     vorsieht.“

 9. § 14 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesgesetz“

        durch das Wort „Gesetz“ ersetzt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „sowie die
           allgemeine Stellenzulage nach Vorbemer-
           kung Nummer 27 der Bundesbesoldungs-
           ordnungen A und B“ gestrichen.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „in der ab dem
           1. Januar 2009 geltenden Fassung“ gestri-
           chen.
10. § 14a wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim
        Bund und bei den Ländern“ gestrichen.

     b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „künftiger“
        durch das Wort „von“ ersetzt.
     c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „beim

        Bund und bei den Ländern“ gestrichen.

     d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.“

       bb) Satz 3 wird aufgehoben.
     e) In Absatz 5 werden die Wörter „beim Bund und
        bei den Ländern“ gestrichen.
11. § 17 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 2 zweiter Teilsatz werden die Wörter „im
        Bundesbereich“ gestrichen und die Wörter „für
        das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium“
        durch die Wörter „Bundesministerium des In-
        nern“ ersetzt.
     b) Satz 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2009, Seite 194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 194
12. § 19 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für das

         Besoldungsrecht zuständigen Ministerium“
         durch die Wörter „Bundesministerium des In-
         nern“ ersetzt.

      b) In Absatz 2 wird die Angabe „nach der Einwoh-
         nerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeinde-
         verbandes oder nach der Schülerzahl einer
         Schule,“ gestrichen.

13. § 19a wird wie folgt gefasst:
                           „§ 19a

                  Besoldungsanspruch bei
              Verleihung eines anderen Amtes
         Verringert sich während eines Dienstverhältnis-
      ses nach § 1 Abs. 1 das Grundgehalt durch
      Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen,
      die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu
      vertreten sind, ist abweichend von § 19 das
      Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben
      in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Verän-
      derungen in der Bewertung des bisherigen Amtes
      bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend

      für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer
      anderen Funktion. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
      wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamten-
      verhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt
      in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen wur-
      de.“

14. § 20 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder in Lan-

            desbesoldungsordnungen“ gestrichen.

        bb) Satz 2 wird aufgehoben.

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 wird das Wort „aufgewiesen“
            durch das Wort „ausgewiesen“ ersetzt.

        bb) In Satz 3 werden die Wörter „mit Zustim-
            mung des Bundesrates“ gestrichen.
      c) Absatz 3 wird aufgehoben.

15. Die §§ 21 und 22 werden aufgehoben.

16. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „der Abschluss
    einer Fachhochschule“ durch die Wörter „ein mit
    einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstu-
    dium oder ein gleichwertiger Abschluss“ und die
    Wörter „den Fachhochschulabschluss“ durch die
    Wörter „einen solchen Abschluss“ ersetzt.

17. § 26 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Angestellte“
         durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 werden die Angabe „Bundes-
            und Landesbehörden“ durch das Wort
            „Bundesbehörden“ und die Wörter „das Di-
            rektorium“ durch die Wörter „die Zentrale“
            ersetzt.

       bb) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein
           Komma ersetzt und folgende Nummer 6

           angefügt:

           „6. für die Filialen der Deutschen Bundes-
               bank und die dem Bundesrechnungs-
               hof unmittelbar nachgeordneten Prü-
               fungsämter, soweit dies wegen der mit
               den Funktionen verbundenen Anforde-
               rungen erforderlich ist.“

    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „und die Landes-
           regierungen werden ermächtigt, für ihren
           Bereich unter Berücksichtigung der ge-
           meinsamen Belange aller Dienstherren“
           durch die Angabe „wird ermächtigt,“
           ersetzt.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.
    d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder zu
       einer Landesbesoldungsordnung A“ gestri-
       chen.

18. Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst:
                           „§ 27

             Bemessung des Grundgehaltes

       (1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetz-
    lich etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen
    bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine
    nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzei-
    ten, in denen anforderungsgerechte Leistungen
    erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

        (2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf
    Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses
    Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 fest-

    gesetzt, soweit nicht bei Beamten nach § 28

    Abs. 1 Erfahrungszeiten anerkannt werden oder
    bei Soldaten eine andere Bemessung des Grund-
    gehaltes nach Absatz 4 Satz 4 erfolgt. Die Stufe
    wird mit Wirkung vom Ersten des Monats fest-
    gesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die
    Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten
    schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten
    entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Über-
    tritt oder einer anderen statusrechtlichen Ände-
    rung.
       (3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszei-

    ten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei
    Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier
    Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von
    Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit bei Soldaten in
    der Stufe 2 zwei Jahre und drei Monate und bei
    Beamten in den Laufbahnen des einfachen Diens-
    tes in den Stufen 5 bis 7 jeweils drei Jahre. Zeiten
    ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den
    Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Abs. 2
    nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind
    auf volle Monate abzurunden.
      (4) Bei Soldaten sind für den Aufstieg von

    Stufe 1 nach Stufe 2 Erfahrungszeiten ab dem
    Ersten des Monats maßgeblich, in dem das 21. Le-
    bensjahr vollendet wird. Steht ihnen Grundgehalt
    der Besoldungsgruppe A 8 oder höher zu, verlän-
    gern sich die Erfahrungszeiten nach Absatz 3
    Satz 1 und 2 um jeweils zwölf Monate. Satz 2 gilt
BGBl. 2009, Seite 195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 195
unabhängig von der Besoldungsgruppe auch ab
Erreichen der Stufe 4. Bei erstmaliger Ernennung
in einem höheren Dienstgrad werden zur Berück-
sichtigung der besonderen militärischen Personal-
strukturen Stufe und verbleibende Erfahrungszei-

ten bis zum Aufstieg in die nächsthöhere Stufe so

festgesetzt, als ob die Ernennung zum Ersten des

Monats erfolgt wäre, in dem das 21. Lebensjahr

vollendet wurde.

   (5) Wird festgestellt, dass die Leistungen des
Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt
verbundenen Anforderungen entsprechen, ver-
bleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grund-
gehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf
der Grundlage einer geeigneten Leistungsein-
schätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter
als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle
Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Fest-

stellung nach Satz 1 können nur Leistungen

berücksichtigt werden, auf die vor der Feststel-

lung hingewiesen wurde.
   (6) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leis-
tungseinschätzung festgestellt, dass die Leistun-
gen des Beamten oder Soldaten wieder den mit
dem Amt verbundenen Anforderungen entspre-
chen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere
Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese
Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit fest-
gestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen
erbringt, die die mit dem Amt verbundenen An-
forderungen erheblich übersteigen, gilt der von
dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur
als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätz-
lich so angerechnet, dass er für die Zukunft die
Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe
entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese
Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind
auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeit-
punkt ist der Erste des Monats, in dem die ent-
sprechende Feststellung erfolgt.

   (7) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen
kann Beamten und Soldaten der Bundesbe-
soldungsordnung A für den Zeitraum bis zum
Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt
der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leis-
tungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr
bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungs-
stufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem
Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten
der Besoldungsordnung A, die das Endgrundge-
halt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere
Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
In der Rechtsverordnung kann zugelassen wer-
den, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben
Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Ka-
lenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe
gewährt wird.
    (8) Die Entscheidung nach den Absätzen 5 bis 7
trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder
die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten
oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch,
Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung
und Anfechtungsklage haben keine aufschie-
bende Wirkung.

   (9) In der Probezeit nach § 11 Abs. 1 des Bun-
desbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in
den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genann-
ten Zeiträumen.

   (10) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner

bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Diens-

tes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren

nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet

das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf
Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge
strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das
Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienst-
enthebung nach Absatz 3 oder Absatz 4.

                       § 28

         Berücksichtigungsfähige Zeiten

  (1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden

den Beamten als Erfahrungszeiten im Sinne des

§ 27 Abs. 3 anerkannt:

1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen
   Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnis-
   ses, die nicht Voraussetzung für die Zulassung
   zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffent-
   lich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im
   Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsge-
   sellschaften und ihren Verbänden,
2. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz
   wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter
   Verzögerung des Beginns eines Dienstverhält-
   nisses auszugleichen sind,

3. bei einem ehemaligen Berufssoldaten oder bei
   einem ehemaligen Soldaten auf Zeit Dienst-
   zeiten nach der Soldatenlaufbahnverordnung;
   die Anerkennung erfolgt durch Übertragung
   der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und
   der darin zurückgelegten Erfahrungszeit; hatte
   der Soldat in der im Soldatenverhältnis zuletzt
   erreichten Stufe bereits die sich aus § 27 Abs. 3
   ergebende Erfahrungszeit zurückgelegt, erfolgt
   die Anerkennung durch Festsetzung der nächst-
   höheren Stufe, und

4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Re-
   habilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätig-
   keit, die einem Dienst bei einem öffentlich-
   rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht
   ausgeübt werden konnte.
Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraus-
setzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung
sind, können ganz oder teilweise anerkannt wer-
den, soweit diese für die Verwendung förderlich
sind. Mit Zustimmung des Bundesministeriums
des Innern kann von den Sätzen 1 und 2 abgewi-
chen werden, wenn für die Zulassung zu einer
Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten.
Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch
Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht ver-
mindert. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im
Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben
wurden, können in besonderen Einzelfällen, ins-
besondere zur Deckung des Personalbedarfs, als
Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 aner-
kannt werden. Die Entscheidung nach den Sät-
BGBl. 2009, Seite 196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 196
      zen 2 und 5 trifft die oberste Dienstbehörde oder
      die von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten nach den

      Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerun-

      det.

        (2) Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 wird der
      Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht
      verzögert:

      1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren

         für jedes Kind,

      2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärzt-
         lichem Gutachten pflegebedürftigen nahen An-
         gehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten,
         Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren
         für jeden nahen Angehörigen,

      3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
         die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstli-
         chen Interessen dient; dies gilt auch, wenn
         durch die oberste Dienstbehörde oder die von
         ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist,
         dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder
         öffentlichen Belangen dient,

      4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz
         nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,

      5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eig-
         nungsübungsgesetz und

      6. Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeam-
         tenverhältnis erbracht wurden.
        (3) Zeiten, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des
      Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum

      30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt

      wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nr. 1

      oder 2 angerechnet.“

19. In § 29 Abs. 1 wird die Angabe „das Reich,“ ge-

    strichen.

20. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „Für die
    Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2
    Satz 4 sind“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 1
    gilt nicht für“ ersetzt und die Wörter „nicht zu be-
    rücksichtigen“ gestrichen.
21. In § 32 Satz 3 wird die Angabe „Bundes- oder
    Landesbesoldungsordnungen“ durch das Wort
    „Bundesbesoldungsordnungen“ ersetzt.
22. § 33 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „drei
         Jahre“ durch die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.

      b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter
            „regelt das Landesrecht“ durch die Angabe
            „regeln das Bundesministerium der Vertei-
            digung für seinen Bereich, das Bundes-
            ministerium des Innern im Einvernehmen
            mit den für die jeweiligen Fachbereiche
            zuständigen Bundesministerien für die
            Fachhochschule des Bundes für öffentliche
            Verwaltung sowie das Bundesministerium
            für Arbeit und Soziales im Einvernehmen
            mit dem Bundesministerium des Innern für
            die Hochschule der Bundesagentur für
            Arbeit durch Rechtsverordnung“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Das Bundesministerium für Arbeit und

           Soziales kann im Einvernehmen mit dem

           Bundesministerium des Innern die Befugnis
           nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundes-
           agentur für Arbeit durch Rechtsverordnung
           übertragen; Rechtsverordnungen, die auf
           Grund der Übertragung vom Vorstand der

           Bundesagentur für Arbeit erlassen werden,

           bedürfen des Einvernehmens mit dem Bun-
           desministerium für Arbeit und Soziales und
           dem Bundesministerium des Innern.“
     c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
        fügt:

          „(5) Leistungsbezüge nach Absatz 1 erhö-
       hen sich um 2,5 vom Hundert, soweit diese
       nicht als Einmalzahlung gewährt werden.“

23. § 34 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter
           „in einem Land und beim Bund“ gestrichen.

       bb) In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter
           „durch Landesrecht sowie beim Bund
           durch Bundesrecht“ gestrichen.

       cc) In Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter
           „nach Maßgabe des Landesrechts sowie
           beim Bund“ gestrichen.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird die Angabe „und den An-

           passungen des Bemessungssatzes nach

           § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-

           gangsverordnung“ gestrichen.

       bb) Satz 4 wird aufgehoben.

     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 2
           und 4“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 2“
           ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Mittel“
           die Wörter „privater oder öffentlicher“ ein-
           gefügt.
     d) Absatz 5 wird aufgehoben.
24. § 35 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
           chen.
       bb) In Satz 1 werden die Wörter „Landesrecht
           kann“ durch die Angabe „Bundesministe-
           rium der Verteidigung für seinen Bereich,
           das Bundesministerium des Innern im
           Einvernehmen mit den für die jeweiligen
           Fachbereiche zuständigen Bundesministe-
           rien für die Fachhochschule des Bundes für
           öffentliche Verwaltung sowie das Bundes-
           ministerium für Arbeit und Soziales im
           Einvernehmen mit dem Bundesministerium
           des Innern für die Hochschule der Bundes-
           agentur für Arbeit können durch Rechts-
           verordnung“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 197
       cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 ange-
           fügt:

           „Das Bundesministerium für Arbeit und
           Soziales kann im Einvernehmen mit dem
           Bundesministerium des Innern die Befugnis
           nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundes-
           agentur für Arbeit durch Rechtsverordnung
           übertragen; Rechtsverordnungen, die auf
           Grund der Übertragung vom Vorstand der
           Bundesagentur für Arbeit erlassen werden,
           bedürfen des Einvernehmens mit dem Bun-
           desministerium für Arbeit und Soziales und
           dem Bundesministerium des Innern.“

     b) Absatz 2 wird aufgehoben.
25. § 37 wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift wird das Wort „Besoldungs-
        ordnungen“ durch das Wort „Besoldungsord-

        nung“ ersetzt.

     b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
     c) Absatz 2 wird aufgehoben.

26. § 38 wird wie folgt geändert:

     a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
          „(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich
       nichts anderes bestimmt ist, nach Stufen be-
       messen. Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt
       entsprechend den in § 27 Abs. 3 Satz 1 ge-

       nannten Zeiträumen. Zeiten ohne Anspruch
       auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um
       diese Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate
       abzurunden.

          (2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch
       auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich die-
       ses Gesetzes wird grundsätzlich ein Grund-
       gehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht
       nach Absatz 3 Zeiten anerkannt werden. Die
       Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats
       festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam
       wird; die Stufenfestsetzung ist dem Richter

       oder Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. Die

       Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Verset-
       zung, Übernahme, Übertritt oder einer anderen
       statusrechtlichen Änderung.

          (3) Die §§ 28 und 30 sind entsprechend an-
       zuwenden. Für die Verwendung förderlich im
       Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 sind Tätigkeiten
       nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Deut-
       schen Richtergesetzes.“
     b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.
       bb) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort
           „Lebensaltersstufen“ durch das Wort „Stu-
           fen“ ersetzt.
27. § 40 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 werden
        jeweils die Wörter „mit jeweils mindestens der
        Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt
        sind“ durch die Wörter „in Teilzeit beschäftigt

        sind und dabei zusammen mindestens die re-
        gelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung
        erreichen“ ersetzt.

     b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „für das
        Besoldungsrecht    zuständige   Ministerium“
        durch die Wörter „Bundesministerium des
        Innern“ ersetzt.
28. § 42 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „bundesge-
        setzlich“ durch das Wort „gesetzlich“ ersetzt.
     b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „im Ein-
        vernehmen mit dem für das Besoldungsrecht
        zuständigen Ministerium“ durch die Wörter
        „oder die von ihr bestimmte Stelle“ ersetzt.
     c) Absatz 5 wird aufgehoben.
29. § 42a wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird die Angabe „und die Landes-
            regierungen werden ermächtigt, jeweils für
            ihren Bereich“ durch die Angabe „wird
            ermächtigt,“ ersetzt.

        bb) Satz 2 wird aufgehoben.
     b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 3
        Satz 2“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 7 Satz 2“
        ersetzt.
     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird aufgehoben.

        bb) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe
            „Satz 3 dürfen zusammen 150 vom Hun-
            dert“ durch die Angabe „Satz 2 dürfen
            zusammen 250 vom Hundert“ ersetzt.

        cc) Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender
            Satz eingefügt:
            „Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich
            nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen
            Beamten oder Soldaten ergeben, gilt Ab-
            satz 2 Satz 6 entsprechend.“

     d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-

        fügt:

           „(4) Bis zur Festlegung eines höheren Vom-
        hundertsatzes entspricht das Vergabebudget
        für die jeweiligen Leistungsbezahlungsin-
        strumente mindestens 0,3 vom Hundert der
        Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen
        Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon
        jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe
        von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
        Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben
        wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr
        zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist
        zweckentsprechend zu verwenden und jährlich
        vollständig auszuzahlen.“
29a. § 43 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 43

                Prämien für Angehörige der
               Spezialkräfte der Bundeswehr
       (1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampf-
     schwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte
BGBl. 2009, Seite 198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 198
      der Bundeswehr verwendet oder für eine solche
      Verwendung ausgebildet wird, erhält Prämien
      nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
         (2) Eine Prämie in Höhe von einmalig 3 000 Euro
      erhält, wer ab dem 1. April 2008 ein Auswahl-

      verfahren bei den Spezialkräften der Bundeswehr
      für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 be-
      standen hat und ausgebildet wird. Der Anspruch
      entsteht mit Beginn dieser Ausbildung. Er erlischt
      rückwirkend, wenn die Ausbildung aus Gründen,
      die der Soldat zu vertreten hat, endet, bevor der
      Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 3 entstan-
      den ist.
         (3) Eine Prämie in Höhe von einmalig
      10 000 Euro erhält, wer die Ausbildung für Ein-
      satzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr
      erfolgreich abgeschlossen hat und entsprechend
      verwendet wird. Der Anspruch entsteht mit Beginn
      der Verwendung. Er erlischt rückwirkend, wenn die
      Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu
      vertreten hat, vor Ablauf von sechs Jahren seit
      Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach
      Absatz 1 endet. Satz 3 gilt entsprechend, wenn
      diese Verwendung aus Gründen, die der Soldat
      zu vertreten hat, für einen Zeitraum von mehr als
      drei Monaten unterbrochen und dadurch die Ver-
      wendungsdauer von insgesamt sechs Jahren
      nicht erreicht wird.

         (4) Eine Prämie in Höhe von 5 000 Euro pro
      Jahr erhält, wer über sechs Jahre hinaus für Ein-
      satzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr
      zur Verfügung steht. Der Zeitraum von sechs Jah-
      ren rechnet ab dem Beginn der Ausbildung für
      eine Verwendung nach Absatz 1. Der Anspruch
      entsteht zu Beginn des siebten oder eines jeden
      weiteren Jahres der Verwendung. Besteht die Ver-
      wendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten
      hat, nicht während des gesamten Jahres, steht
      nur der Teil der Prämie zu, der der Verwendungs-
      dauer entspricht.
         (5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 entsteht
      der Anspruch auf die Prämie für diejenigen, die
      sich am 1. Januar 2009 in der Ausbildung befin-
      den, an diesem Tag.
         (6) Für diejenigen, die sich am 1. Januar 2009
      in einer entsprechenden Verwendung befinden,
      entsteht abweichend von Absatz 3 Satz 2 der An-
      spruch an diesem Tag. Abweichend von Absatz 3
      Satz 3 erlischt der Anspruch rückwirkend, wenn
      die Verwendung vor Ablauf von vier Jahren endet;
      dabei rechnet der Zeitraum von vier Jahren ab der
      tatsächlichen Aufnahme der Verwendung, frühes-

      tens aber ab dem 1. April 2008.

        (7) Wer am 1. Januar 2009 bereits länger als
      sechs Jahre für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte
      der Bundeswehr zur Verfügung steht, hat An-

      spruch auf die Prämie nach Absatz 4 mit der

      Maßgabe, dass für das siebte oder ein weiteres

      Verlängerungsjahr der Zeitraum frühestens ab

      dem 1. April 2008 rechnet.

        (8) Die Prämien nach den Absätzen 3 und 4
      werden in den Fällen der Absätze 6 und 7 nicht
      nebeneinander gewährt.

        (9) Die Wirkung der Regelungen der Absätze 1
     bis 4 ist vor Ablauf des 31. Dezember 2014 zu
     prüfen.“
30. § 44 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
           chen.
       bb) In Satz 1 werden die Angabe „ , die nicht
           der Zustimmung des Bundesrates bedarf,“
           und die Wörter „im Bundesdienst“ gestri-
           chen und das Wort „Bundesbeamte“ durch
           das Wort „Beamte“ ersetzt.
     b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

31. § 45 Abs. 4 wird aufgehoben.
32. § 46 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
     b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

33. § 48 wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift wird die Angabe „ , Ver-
        gütung für die Teilnahme an Sitzungen kom-
        munaler Vertretungskörperschaften und ihrer
        Ausschüsse“ gestrichen.

     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 72 des Bun-
           desbeamtengesetzes, § 44 des Beamten-
           rechtsrahmengesetzes und entsprechende
           landesrechtliche Vorschriften)“ durch die
           Angabe „(§ 88 des Bundesbeamtengeset-
           zes)“ ersetzt.
       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

           „Die Höhe der Vergütung ist nach dem Um-
           fang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit
           festzusetzen.“
       cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
           „Sie ist unter Zusammenfassung von
           Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teil-
           zeitbeschäftigte können abweichende Re-
           gelungen getroffen werden.“
     c) Absatz 2 wird aufgehoben.

     d) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „und die Landes-
           regierungen werden ermächtigt, jeweils für
           ihren Bereich“ durch die Angabe „wird
           ermächtigt,“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

34. § 49 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Das Bundesministerium der Finanzen

       wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im

       Einvernehmen mit dem Bundesministerium

       des Innern die Zahlung einer Vergütung für Be-

       amte zu regeln, die im Vollstreckungsdienst der
       Finanzverwaltung tätig sind. Maßstab für die
       Festsetzung der Vergütung sind die verein-
       nahmten Beträge. Es kann bestimmt werden,
BGBl. 2009, Seite 199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 199
       dass zusätzlich die Anzahl der bearbeiteten
       Vollstreckungsaufträge bei der Festsetzung zu
       berücksichtigen ist.“

    b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

    c) Absatz 3 wird aufgehoben.

35. § 50a Satz 3 wird aufgehoben.
36. Die Überschrift des 5. Abschnitts wird wie folgt
    gefasst:
                      „5. Abschnitt

                  Auslandsbesoldung“.
37. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:
                         „§ 53a

                Verordnungsermächtigung
      Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des
    Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhö-
    hung nach § 53 Abs. 6 Satz 3 in der vom 1. Juli
    2010 an geltenden Fassung sowie die Zuteilung
    der Dienstorte zu den Stufen des Auslands-
    zuschlags durch Rechtsverordnung im Einverneh-
    men mit dem Bundesministerium des Innern, dem
    Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-
    desministerium der Verteidigung.“
38. Die §§ 52 bis 53a werden durch folgende §§ 52
    und 53 ersetzt:

                          „§ 52
                 Auslandsdienstbezüge

       (1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei
    dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Aus-
    land (ausländischer Dienstort), der nicht einer
    Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer beson-
    deren Verwendung im Ausland dient (allgemeine
    Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusam-
    men aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.
       (2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Um-
    setzung oder Versetzung zwischen dem Inland
    und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen
    am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der
    Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung
    oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum
    Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den
    für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen
    gezahlt.
       (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
    wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen
    Zeitraum von grundsätzlich mehr als drei Monaten
    vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeord-
    net oder kommandiert ist. Der Abordnung kann
    eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bun-
    desbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Ab-
    satz 1 Satz 1 gilt nicht während der Dauer einer
    Abordnung oder Kommandierung vom Ausland
    ins Inland.
       (4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für
    ihre Person das Grundgehalt einer höheren Be-
    soldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland
    vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslands-
    dienstbezüge nur nach der niedrigeren Besol-
    dungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren
    Besoldungsgruppe und der entsprechende Fami-
    lienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich
    zugrunde gelegt.

                       § 53

                Auslandszuschlag

   (1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehr-
aufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene

immaterielle Belastungen der allgemeinen Ver-
wendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach
der Höhe des Mehraufwands und der Belastun-
gen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie
des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus
nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen
Personen sowie der Bereitstellung von Gemein-
schaftsunterkunft oder -verpflegung oder ent-
sprechenden Geldleistungen. Die allgemeinen im-
materiellen Belastungen des Auslandsdienstes
werden dienstortunabhängig abgegolten. Dem
dienstortbezogenen immateriellen Anteil wird eine
standardisierte Dienstortbewertung im Verhältnis
zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt.
Bei außergewöhnlichen materiellen oder immate-
riellen Belastungen kann die oberste Dienstbe-
hörde zur Abgeltung dieser Belastungen oder zur
Sicherung einer anforderungsgerechten Beset-
zung von Dienstposten im Ausland im Einverneh-
men mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesmi-
nisterium des Innern und dem Bundesministerium
der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von
bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege
festsetzen.

   (2) Der Auslandszuschlag für den Beamten,
Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in An-
lage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Be-
amten, Richter oder Soldaten berücksichtigungs-
fähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht
sich der Betrag um 40 vom Hundert. Für alle an-
deren berücksichtigungsfähigen Personen wird je-
weils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2
gezahlt. Nimmt der Beamte, Richter oder Soldat
unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunter-
kunft oder -verpflegung in Anspruch, wird der Be-
trag auf 85 vom Hundert gemindert, sind beide
Voraussetzungen gegeben, auf 70 vom Hundert.
Dies gilt entsprechend, wenn eine dienstliche Ver-
pflichtung zur Inanspruchnahme von Unterkunft
oder Verpflegung besteht oder entsprechende
Geldleistungen gezahlt werden.
   (3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person
ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge ge-
gen einen inländischen öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, des-
sen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren
sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berech-
tigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4
Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermä-
ßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide
Berechtigte zusammen mindestens den Auslands-
zuschlag eines Berechtigten mit einer berücksich-
tigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die
von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der
Berechtigten allein geleistet würde. Für jede wei-
tere berücksichtigungsfähige Person wird einem
der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2
gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleis-
tet, den die beiden bestimmen oder dem die wei-
tere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen
BGBl. 2009, Seite 200 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 200
      ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar,
      erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.
         (4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfä-
      hige Personen sind:

      1. Ehepartner, die mit dem Beamten, Richter oder
         Soldaten am ausländischen Dienstort eine ge-
         meinsame Wohnung haben,
      2. Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Sol-
         daten Kindergeld nach den Vorschriften des
         Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne
         Berücksichtigung des § 63 Abs. 1 Satz 3 oder
         des § 65 des Einkommensteuergesetzes zuste-
         hen würde und
         – die sich nicht nur vorübergehend im Ausland
           aufhalten,
         – die sich nicht nur vorübergehend im Inland
           aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines El-
           ternteils besteht, der für das Kind bis zum
           Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt
           ist oder war, oder
         – die sich in der Übergangszeit zwischen zwei
           Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und

           soweit sich der Beginn des nächsten Ausbil-
           dungsabschnitts durch die Auslandsverwen-
           dung des Beamten, Richters oder Soldaten
           verzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr;

        diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag

        zu berücksichtigen,

      3. Personen, denen der Beamte, Richter oder Sol-
         dat in seiner Wohnung am ausländischen
         Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft
         und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder
         sittlich dazu verpflichtet ist oder aus berufli-
         chen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe
         bedarf.

         (5) Begründet eine berücksichtigungsfähige
      Person erst später einen Wohnsitz am ausländi-
      schen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf,
      werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum
      Beginn der Verwendung des Beamten, Richters
      oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der
      gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Ver-
      wendung 70 vom Hundert des für diese Person
      geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für
      sechs Monate. Absatz 4 Nr. 2 bleibt unberührt.

      Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende

      berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim

      Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung

      weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf

      Monate.

         (6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen,
      für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst
      gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes
      Gesetzes ein um 2,5 vom Hundert ihrer Dienstbe-
      züge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag ge-
      zahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im
      Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten
      Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbre-
      chungen von weniger als fünf Jahren sind un-
      schädlich. Verheirateten Empfängern von Aus-
      landsdienstbezügen, für die das Gesetz über den
      Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichti-
      gung des § 29 jenes Gesetzes ein um bis zu

     sechs vom Hundert ihrer Dienstbezüge im Aus-
     land erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden;
     Erwerbseinkommen des Ehegatten wird be-
     rücksichtigt. Dieser Zuschlag kann dem Besol-
     dungsempfänger unter entsprechender Berück-
     sichtigung des § 29 des Gesetzes über den
     Auswärtigen Dienst auch für Personen im Sinne
     des Absatzes 4 Nr. 3 gezahlt werden, soweit der
     Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zu-
     schlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen
     dieser Personen wird berücksichtigt.
       (7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten
     des Auslandszuschlags einschließlich dessen Er-
     höhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung
     der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszu-
     schlags durch Rechtsverordnung im Einverneh-
     men mit dem Bundesministerium des Innern,
     dem Bundesministerium der Finanzen und dem
     Bundesministerium der Verteidigung.“
38a. In § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „nach
     § 67 Abs. 1 Satz 1 bis 3“ gestrichen.
39. § 54 wird aufgehoben.

40. § 55 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 55
                    Kaufkraftausgleich

       (1) Entspricht bei einer allgemeinen Verwen-

     dung im Ausland die Kaufkraft der Besoldung am

     ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der
     Besoldung am Sitz der Bundesregierung, ist der
     Unterschied durch Zu- oder Abschläge auszuglei-
     chen (Kaufkraftausgleich). Beim Mietzuschuss so-
     wie beim Auslandszuschlag für im Inland lebende
     Kinder wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorge-
     nommen.

        (2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für
     den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaft-
     lichen Berechnungsmethode auf Grund eines
     Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen
     den Währungen den Vomhundertsatz, um den die
     Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienst-
     ort höher oder niedriger sind als am Sitz der
     Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teue-
     rungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt
     bekannt zu machen.

        (3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der

     Teuerungsziffer festgesetzt. Die Berechnungs-

     grundlage beträgt 60 vom Hundert des Grund-

     gehaltes, der Anwärterbezüge, des Familien-

     zuschlags und des Auslandszuschlags. Abwei-

     chend hiervon beträgt die Berechnungsgrundlage
     100 vom Hundert bei Anwärtern, die bei einer von
     ihnen selbst ausgewählten Stelle im Ausland aus-
     gebildet werden.

        (4) Die Einzelheiten zur Festsetzung des Kauf-
     kraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im
     Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
     Innern und dem Bundesministerium der Finanzen,
     hinsichtlich der Bundeswehrstandorte im Ausland
     auch im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
     rium der Verteidigung, durch allgemeine Verwal-
     tungsvorschrift.“
41. § 56 wird aufgehoben.
BGBl. 2009, Seite 201 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 201
42. § 57 wird § 54 und wie folgt geändert:
     In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder beim
     Auslandskinderzuschlag“ gestrichen.

42a. In § 58 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 123a des
     Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die An-
     gabe „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
43. § 58 wird aufgehoben.

44. § 58a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 58a
              Auslandsverwendungszuschlag
        (1) Auslandsverwendungszuschlag wird ge-
     zahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer
     humanitären und unterstützenden Maßnahme,
     die auf Grund eines Übereinkommens, eines
     Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über-
     oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit
     einem auswärtigen Staat auf Beschluss der
     Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des
     deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in
     Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwen-
     dung im Ausland). Ein Beschluss der Bundes-
     regierung ist nicht erforderlich für Einsätze der
     Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach § 1
     Abs. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes, wenn Ein-
     vernehmen zwischen dem Bundesministerium des

     Innern und dem Auswärtigen Amt besteht und für
     humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der
     Streitkräfte nach § 2 Abs. 2 des Parlamentsbetei-
     ligungsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen

     dem Bundesministerium der Verteidigung und

     dem Auswärtigen Amt besteht.

        (2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle

     materiellen Mehraufwendungen und immateriellen

     Belastungen der besonderen Verwendung im
     Ausland mit Ausnahme der nach deutschem
     Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenver-
     gütung ab. Dazu gehören insbesondere Mehrauf-
     wendungen auf Grund besonders schwieriger
     Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder
     Belastungen durch Unterbringung in provisori-

     schen Unterkünften sowie Belastungen durch eine

     spezifische Bedrohung der Mission oder deren

     Durchführung in einem Konfliktgebiet. Er wird für

     jeden Tag der Verwendung gewährt und als ein-
     heitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang
     der Mehraufwendungen und Belastungen für jede
     Verwendung festgesetzt. Der Tagessatz der
     höchsten Stufe beträgt 110 Euro. Dauert die Ver-
     wendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann
     der Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt
     werden. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach
     Abschluss der Verwendung. Abschlagszahlungen
     können monatlich im Voraus geleistet werden. Ein
     Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem
     anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt.
        (3) Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein
     Auslandsverwendungszuschlag an einem auslän-
     dischen Dienstort zu und befindet sich ein anderer
     Beamter, Richter oder Soldat an diesem Ort auf
     Dienstreise, gelten für Letzteren ab dem 15. Tag
     der Dienstreise die Vorschriften über den Aus-
     landsverwendungszuschlag entsprechend. Das
     gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der

     Mehraufwendungen und Belastungen einer Ver-
     wendung nach Absatz 1 entspricht. Ist der Beam-
     te, Richter oder Soldat wegen Verschleppung,
     Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem
     Dienst zusammenhängenden Gründen, die er
     nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des
     Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum
     Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum
     Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden,

     weiter gewährt; daneben steht ihm Auslands-
     verwendungszuschlag nach dem Tagessatz der
     höchsten Stufe zu.
        (4) Werden von einem auswärtigen Staat oder
     einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung
     Leistungen für eine besondere Verwendung ge-
     währt, sind diese, soweit damit nicht Reisekosten
     abgegolten werden, in vollem Umfang auf den
     Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. Die
     Anrechnung erfolgt jeweils bezogen auf einen
     Kalendermonat. § 9a Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
        (5) Das Bundesministerium des Innern regelt
     die Einzelheiten des Auslandsverwendungszu-
     schlags im Einvernehmen mit dem Auswärtigen
     Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und
     dem Bundesministerium der Verteidigung durch
     Rechtsverordnung.“

45. Der bisherige § 58a wird § 56.

46. § 59 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wör-

           ter „nach den jeweiligen bundes- oder lan-

           desrechtlichen Vorschriften“ gestrichen.

       bb) In Satz 3 wird das Wort „bundesgesetzlich“

           durch das Wort „gesetzlich“ ersetzt.

     b) In Absatz 3 werden die Wörter „den Auslands-
        dienstbezügen“ durch die Wörter „der Aus-
        landsbesoldung“ ersetzt.
     c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 7“ durch
        die Angabe „§ 55“ ersetzt.

47. In § 63 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „für das

    Besoldungsrecht zuständige Ministerium“ durch

    die Wörter „Bundesministerium des Innern“ er-

    setzt.

48. § 64 wird aufgehoben.
49. Der 7. Abschnitt wird aufgehoben.

50. In § 70 Abs. 2 werden nach dem Wort „auch“ die
    Wörter „während der Inanspruchnahme von El-
    ternzeit sowie“ eingefügt und die Angabe „§ 72a
    Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
    durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
    Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
51. § 71 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 71
                  Rechtsverordnungen,
            Allgemeine Verwaltungsvorschriften

       (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz
     bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
        (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt
     das Bundesministerium des Innern, wenn gesetz-
     lich nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Be-
BGBl. 2009, Seite 202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 202
      soldung der Richter und Staatsanwälte berührt ist,
      erlässt sie das Bundesministerium des Innern im

      Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
      Justiz. Soweit die Besoldung der Soldaten berührt
      ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern
      im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
      Verteidigung.“
52. § 72 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
      b) In Absatz 4 werden die Wörter „im Einver-
         nehmen mit dem für das Besoldungsrecht
         zuständigen Ministerium oder der von ihm
         bestimmten Stelle“ gestrichen.
53. § 72a wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „(§ 42a
         Bundesbeamtengesetz und entsprechendes
         Landesrecht)“ durch die Angabe „(§ 45 des
         Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt und nach
         dem Wort „Beamte“ die Wörter „oder Richter“
         eingefügt.
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird die Angabe „und die Landes-

            regierungen werden ermächtigt, jeweils für

            ihren Bereich“ durch die Angabe „wird
            ermächtigt,“ ersetzt.
        bb) Satz 2 wird aufgehoben.

54. § 74 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 74

                 Übergangsregelung zum

       Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder

        Der Familienzuschlag für das dritte und jedes
      weitere zu berücksichtigende Kind beträgt abwei-
      chend von dem in der Anlage V ausgewiesenen
      Betrag ab 1. Januar 2007 280,58 Euro, ab 1. Ja-
      nuar 2008 289,28 Euro und ab 1. Januar 2009 bis
      30. Juni 2009 297,38 Euro.“
55. In § 75 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Zu-
    stimmung des Bundesrates“ und die Angabe „im
    Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
    (§ 29 Abs. 1)“ gestrichen und nach dem Wort
    „Tätigkeit“ die Wörter „in der Bundesverwaltung“
    eingefügt.
56. § 76 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 76

                    Konkurrenzregelung

               beim Grundgehalt für den vom
               Besoldungsüberleitungsgesetz
                  erfassten Personenkreis
         Ansprüche auf Grundgehalt nach der Anlage IV
      sind neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach den
      Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsge-
      setzes ausgeschlossen. Der Anspruch auf Grund-
      gehalt nach der Anlage IV entsteht erst mit der

      endgültigen Zuordnung zu oder dem endgültigen

      Erreichen einer Stufe des Grundgehaltes nach den
      Vorschriften des Besoldungsüberleitungsgeset-
      zes. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein An-
      spruch auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2
      des Besoldungsüberleitungsgesetzes.“

57. § 77 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird aufgehoben.

     b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie
        folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „der weiteren An-
           passung des Bemessungssatzes nach § 2
           Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-
           gangsverordnung“ durch die Angabe „mit
           der Maßgabe, dass die Beträge der Tabel-
           len der dortigen Anlagen IV und IX um
           2,5 vom Hundert erhöht werden,“ ersetzt.
       bb) In Satz 4 wird die Angabe „findet § 13“
           durch die Angabe „finden die §§ 13
           und 19a“ ersetzt.
     c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
        folgt geändert:
       Die Angabe „der weiteren Anpassung des Be-
       messungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten
       Besoldungs-Übergangsverordnung über die in
       Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus“ wird
       durch die Angabe „mit der Maßgabe, dass die
       Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV

       und IX um 2,5 vom Hundert erhöht werden,“

       ersetzt.

     d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
     e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie
        folgt geändert:

       Die Angabe „1 bis 3“ wird durch die An-

       gabe „1 und 2“ ersetzt.

58. § 78 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 78

                Übergangsregelung für
       Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen
        (1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeun-
     ternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des
     Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familien-
     zuschlags nach Anlage V und der Amts- und
     Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Fak-
     tor 0,9756 zu multiplizieren. Die Beträge des
     Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2
     bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro
     zu vermindern.
        (2) Das Bundesministerium des Innern macht
     die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden

     Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.“

59. § 79 wird aufgehoben.

60. § 81 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird aufgehoben.
     b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

61. § 83 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 83

      Übergangsregelung für Ausgleichszulagen aus

      Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

       (1) § 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch
     auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage we-
     gen der Verringerung oder des Verlustes einer
     Amtszulage während eines Dienstverhältnisses
BGBl. 2009, Seite 203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 203
    nach § 1 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden
    ist, und in den Fällen des § 2 Abs. 6 des Be-
    soldungsüberleitungsgesetzes.

       (2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines
    Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 entstandene
    Ausgleichszulagen nach den bisherigen Vorschrif-
    ten dieses Gesetzes, die am 30. Juni 2009 zuge-
    standen haben oder wegen Beurlaubung nicht zu-
    gestanden haben, werden auf den an diesem Tag
    maßgebenden Betrag festgesetzt und nach den
    Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 vermin-
    dert.
       (3) Soweit am 1. Juli 2009 Erhöhungen bei den
    Dienstbezügen eintreten, die auf der Umwandlung
    der jährlichen Sonderzahlung in monatlich zu zah-
    lende Dienstbezüge durch das Dienstrechtsneu-
    ordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
    S. 160) beruhen, führen diese Erhöhungen nicht
    zu einer Verminderung von Ausgleichszulagen.“

62. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A
    und B) wird wie folgt geändert:

    a)   Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geän-
         dert:

         aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz ange-
             fügt:

            „Die Stellenzulage erhöht sich bis zum
            31. Dezember 2014 um den Betrag nach
            Anlage IX für Soldaten der Luftwaffe, die
            als verantwortliche Luftfahrzeugführer mit
            der Berechtigung eines Kommandanten
            auf Flugzeugen verwendet werden, für
            die eine Mindestbesatzung von zwei Luft-
            fahrzeugführern vorgeschrieben ist.“

         bb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort

             „zuletzt“ die Angabe „nach Absatz 1

             Satz 1“ eingefügt.

         cc) In Absatz 4 werden nach der Angabe „Ab-
             satz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt und
             in Buchstabe a die Angabe „230,08 Euro“
             durch die Angabe „235,83 Euro“, in Buch-
             stabe b die Angabe „184,07 Euro“ durch
             die Angabe „188,67 Euro“ und in Buch-
             stabe c die Angabe „147,25 Euro“ durch
             die Angabe „150,93 Euro“ ersetzt.

         dd) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

               „(6) Der Erwerb der Berechtigung nach
            Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine
            Verwaltungsvorschrift des Bundesministe-
            riums der Verteidigung geregelt. Im Übri-
            gen erlässt die oberste Dienstbehörde die
            allgemeinen Verwaltungsvorschriften im
            Einvernehmen mit dem Bundesministe-
            rium des Innern.“

    b)   In Vorbemerkung Nummer 7 Abs. 2 Satz 1
         wird nach dem Wort „Auslandsdienstbezü-
         gen“ die Angabe „oder Auslandsverwen-
         dungszuschlag nach dem 5. Abschnitt“ einge-
         fügt.

c)   Vorbemerkung Nummer 11 wird wie folgt ge-
     fasst:

     „11. Zulage für Soldaten als Rettungsmedi-
          ziner oder als Gebietsärzte
        (1) Soldaten der Besoldungsgruppen A 13
     bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approba-
     tion als Arzt, die

     a) über die Zusatzqualifikation Rettungsmedi-
        zin verfügen und dienstlich zur Erhaltung
        dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder
     b) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolg-
        reich abgeschlossen haben und in diesem
        Fachgebiet verwendet werden,
     erhalten bis zum 31. Dezember 2014 eine
     Stellenzulage nach Anlage IX.

        (2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Vo-
     raussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a
     und b wird die Stellenzulage nur einmal ge-
     währt.“

d)   Vorbemerkung Nummer 13b wird wie folgt ge-
     fasst:
     „13b. Zulage   für    Kanzler     an   großen
           Botschaften

         Beamten des Auswärtigen Dienstes der Be-
     soldungsgruppe A 13 wird während der Dauer
     ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsver-
     tretungen, deren Leiter nach der Besoldungs-
     gruppe B 9 eingestuft ist, eine Zulage in Höhe
     von 15 vom Hundert des Auslandszuschlags
     der Stufe 5 für die Besoldungsgruppe A 13
     gewährt. Gleiches gilt, wenn sie die Geschäfte
     des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen
     leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der
     Leiter mindestens einer dieser Auslandsver-

     tretungen nach der Besoldungsgruppe B 6

     eingestuft ist.“

e)   Vorbemerkung Nummer 13b wird wie folgt ge-
     fasst:

     „13b. Zulage   für    Kanzler     an   großen
           Botschaften
        Beamten des Auswärtigen Dienstes der Be-
     soldungsgruppe A 13 wird während der Dauer
     ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsver-
     tretungen, deren Leiter nach der Besoldungs-
     gruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die

     Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer
     Vertretungen    leiten   (Verwaltungsgemein-
     schaft) und der Leiter mindestens einer dieser
     Auslandsvertretungen nach der Besoldungs-
     gruppe B 6 eingestuft ist, eine Zulage ge-
     währt. Sie beträgt 15 vom Hundert, an den
     Botschaften in London, Moskau, Paris, Pe-
     king und Washington sowie an den Ständigen
     Vertretungen bei der Europäischen Union in
     Brüssel und bei den Vereinten Nationen in
     New York 35 vom Hundert des Auslandszu-
     schlags der Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13
     in Grundgehaltsspanne 9. Die Zulage wird
     nicht neben einer Zulage für die Wahrneh-
     mung befristeter Funktionen gewährt.“
BGBl. 2009, Seite 204 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 204
      f)   Vorbemerkung Nummer 27 wird aufgehoben.
      g)   In Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 10 wer-
           den die Wörter „der Abschluss einer Fach-
           hochschule“ durch die Wörter „ein mit einem
           Bachelor abgeschlossenes Hochschulstu-
           dium oder ein gleichwertiger Abschluss“ und

           die Wörter „einen Fachhochschulabschluss“

           durch die Wörter „einen solchen Abschluss“
           ersetzt.

      h)   In der Besoldungsgruppe A 15 wird der Fuß-
           notenhinweis „4)“ nach der Amtsbezeichnung
           „D e k a n“ gestrichen.

      i)   Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt ge-

           ändert:

           aa) Die Amtsbezeichnung „D e k a n“ mit den
               Fußnotenhinweisen „4)5)“ wird gestrichen.

           bb) Nach der Amtsbezeichnung „Leitender
               Akademischer Direktor“ mit dem Zusatz
               „– als wissenschaftlicher oder künstleri-
               scher Mitarbeiter an einer Hochschule –“
               und dem Fußnotenhinweis „10)“ wird die
               Amtsbezeichnung „L e i t e n d e r D e -
               k a n“ mit dem Fußnotenhinweis „4)“ ein-
               gefügt.
      j)   In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der
           Amtsbezeichnung „Direktor eines Prüfungs-
           amtes des Bundes“ die Amtsbezeichnung
           „Direktor eines Rechtsberaterzentrums der
           Bundeswehr“ mit dem Zusatz „– als Leiter
           der Dienststelle –“ eingefügt.
      k)   In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der
           Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor bei der
           Deutschen Rentenversicherung Bund“ mit

           dem Zusatz „– als Leiter einer besonders gro-

           ßen und besonders bedeutenden Abteilung –“
           die Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor
           beim Amt für den Militärischen Abschirm-
           dienst“ eingefügt.
      l)   Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt ge-
           ändert:
           aa) Nach der Amtsbezeichnung „Erster Di-
               rektor bei der Bundesanstalt für Immobi-
               lienaufgaben“ wird die Amtsbezeichnung
               „Erster Direktor beim Amt für Geoinforma-
               tionswesen der Bundeswehr“ mit dem
               Zusatz „– als ständiger Vertreter des
               Amtschefs –“ eingefügt.
           bb) Die Amtsbezeichnung „Präsident des
               Bundessprachenamtes“ wird gestrichen.

      m) Die Besoldungsgruppe B 5 wird wie folgt ge-

         ändert:

           aa) Nach der Amtsbezeichnung „Präsident
               des Bundesamtes für Naturschutz“ wird
               die Amtsbezeichnung „Präsident des
               Bundessprachenamtes“ eingefügt.
           bb) Die Amtsbezeichnung „Präsident des
               Oberprüfungsamtes für die höheren tech-

               nischen Verwaltungsbeamten“ wird gestri-
               chen.
     n)    In der Besoldungsgruppe B 10 wird die Amts-
           bezeichnung „Direktor beim Deutschen Bun-
           destag“ gestrichen.

63. Die Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) wird

    wie folgt geändert:

     a) Die Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 3 wird wie
        folgt geändert:

          aa) Die Angabe „(§ 48 Abs. 1 des Hochschul-
              rahmengesetzes in der nach dem 23. Feb-
              ruar 2002 geltenden Fassung)“ wird durch

              die Angabe „(§ 132 Abs. 2 des Bundesbe-

              amtengesetzes)“ ersetzt.

          bb) Die Zahl „260“ wird durch die Zahl „266,50“
              ersetzt.

     b) In der Besoldungsgruppe W 1 wird in der Fuß-
        note 1 die Angabe „§ 47 des Hochschulrah-
        mengesetzes in der nach dem 23. Februar
        2002 geltenden Fassung“ durch die Angabe
        „§ 131 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
        ersetzt.
64. In der Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
    wird in Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkun-
    gen nach dem Wort „Auslandsdienstbezügen“ die
    Angabe „oder Auslandsverwendungszuschlag
    nach dem 5. Abschnitt“ eingefügt.
65. Die Anlage IV wird durch die Anlage 1 dieses Ge-
    setzes ersetzt.
66. Die Anlage V wird durch die Anlage 4 dieses Ge-
    setzes ersetzt.

67. Die Anlagen VIa bis VIi werden durch die Anlage 2

    dieses Gesetzes ersetzt.

68. Die Anlage VIII wird durch die Anlage 3 dieses Ge-
    setzes ersetzt.
69. Anlage IX Teil „Bundesbesoldungsordnungen A
    und B“ wird im Teil „Vorbemerkungen“ wie folgt
    geändert:
     a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
          „Nummer 6

            Abs. 1 Satz 1
             Buchstabe a                        460,16
             Buchstabe b                        368,13
             Buchstabe c                        294,50
            Abs. 1 Satz 2                       585,37“.

     b) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11

        eingefügt:

          „Nummer 11                            585,37“.

69a. Die Anlage IX wird durch die Anlage 5 dieses Ge-
     setzes ersetzt.
70. In § 11 Abs. 1 sowie in den §§ 25 und 51 Satz 1
    wird jeweils das Wort „bundesgesetzlich“ durch
    das Wort „gesetzlich“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 205
1. Bundesbesoldungsordnung A

 Besol-
 dungs-
 gruppe     Stufe 1     Stufe 2
  A2        1 668       1 707
  A3        1 735       1 776
  A4        1 773       1 822
  A5        1 787       1 848
  A6        1 827       1 898
  A7        1 922       1 985
  A8        2 038       2 114
  A9        2 206       2 281
  A 10      2 367       2 470
  A 11      2 717       2 870
  A 12      2 913       3 094
  A 13      3 416       3 586
  A 14      3 513       3 732
  A 15      4 294       4 492
  A 16      4 737       4 967

A n l a g e 1 ( z u A r t i k e l 2 N r. 6 5 )

                                                                       Anlage IV
                                                            Gültig ab 1. Juli 2009

                      Grundgehalt
                 (Monatsbeträge in Euro)
  Stufe 3        Stufe 4        Stufe 5          Stufe 6   Stufe 7      Stufe 8
  1 747           1 777         1 808            1 839     1 870        1 901
  1 817           1 850         1 883            1 916     1 949        1 982
  1 871           1 910         1 949            1 988     2 027        2 063
  1 897           1 945         1 993            2 042     2 090        2 137
  1 970           2 025         2 082            2 137     2 198        2 251
  2 068           2 153         2 236            2 320     2 383        2 446
  2 221           2 329         2 437            2 512     2 588        2 663
  2 399           2 519         2 637            2 717     2 798        2 877
  2 619           2 767         2 915            3 018     3 121        3 224
  3 022           3 175         3 280            3 385     3 490        3 595
  3 276           3 457         3 583            3 707     3 832        3 959
  3 755           3 925         4 042            4 160     4 277        4 392
  3 952           4 171         4 322            4 474     4 625        4 777
  4 643           4 794         4 945            5 095     5 245        5 394
  5 141           5 315         5 488            5 663     5 837        6 009
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für
Unteroffiziere um 17,79 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen
Dienstes sowie für Offiziere um 7,76 Euro.

2. Bundesbesoldungsordnung B
                                Grundgehalt
    Besoldungsgruppe
                           (Monatsbeträge in Euro)

          B1

          B2

          B3

          B4

          B5

          B6

          B7

          B8

          B9

          B 10

          B 11

  5 394

  6 266

  6 635

  7 021

  7 464

  7 885

  8 291

  8 716

  9 243

10 880

11 303
BGBl. 2009, Seite 206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 206
3. Bundesbesoldungsordnung W
                                  Grundgehalt
      Besoldungsgruppe
                             (Monatsbeträge in Euro)

            W1

            W2

            W3

4. Bundesbesoldungsordnung R

 Besol-
 dungs-
 gruppe       Stufe 1     Stufe 2

  R1           3 416       3 745

  R2           4 151       4 364

  R3           6 635
  R4           7 021
  R5           7 464
  R6           7 885
  R7           8 291
  R8           8 716
  R9           9 243
  R 10       11 348

3 754

4 281

5 187

                       Grundgehalt
                  (Monatsbeträge in Euro)
   Stufe 3        Stufe 4        Stufe 5    Stufe 6   Stufe 7    Stufe 8

     4 075         4 367          4 658      4 950     5 240      5 534

     4 576         4 866          5 158      5 449     5 741      6 033
BGBl. 2009, Seite 207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 207
                                                                 A n l a g e 2 ( z u A r t i k e l 2 N r. 6 7 )

                                                                          Auslandszuschlag (§ 53)

VI.1 (Monatsbeträge in Euro)

 Grund-       1        2        3        4        5        6        7        8        9        10       11       12       13       14       15
 gehalts-           1 793,54 2 030,63 2 300,03 2 606,11 2 953,90 3 349,05 3 798,04 4 308,18 4 887,82 5 546,42 6 294,73 7 144,97 8 111,04 9 208,70
 spanne

von – bis 1 793,53 2 030,62 2 300,02 2 606,10 2 953,89 3 349,04 3 798,03 4 308,17 4 887,81 5 546,41 6 294,72 7 144,96 8 111,03 9 208,69

 Zonen-
  stufe
     1        658     713        772     838      909      988    1 074      1 169      1 274     1 391      1 519   1 573   1 630   1 691   1 756
     2        732     791        855     925    1 002    1 087    1 179      1 281      1 393     1 517      1 653   1 715   1 781   1 851   1 926
     3        805     869        938   1 013    1 096    1 186    1 285      1 393      1 512     1 643      1 786   1 857   1 932   2 012   2 096
     4        878     947      1 021   1 101    1 189    1 285    1 390      1 505      1 631     1 769      1 920   1 999   2 083   2 172   2 266
     5        952   1 025      1 104   1 189    1 282    1 384    1 495      1 616      1 749     1 895      2 054   2 141   2 234   2 332   2 437
     6      1 025   1 103      1 186   1 277    1 376    1 483    1 600      1 728      1 868     2 021      2 188   2 283   2 385   2 492   2 607
     7      1 099   1 181      1 269   1 365    1 469    1 582    1 706      1 840      1 987     2 147      2 322   2 426   2 536   2 653   2 777
     8      1 172   1 259      1 352   1 453    1 562    1 681    1 811      1 952      2 105     2 273      2 456   2 568   2 687   2 813   2 947
     9      1 246   1 337      1 435   1 541    1 656    1 781    1 916      2 064      2 224     2 399      2 590   2 710   2 838   2 973   3 117
   10       1 319   1 415      1 518   1 629    1 749    1 880    2 021      2 175      2 343     2 525      2 723   2 852   2 988   3 133   3 287
   11       1 392   1 493      1 600   1 717    1 843    1 979    2 127      2 287      2 461     2 651      2 857   2 994   3 139   3 294   3 458
   12       1 466   1 571      1 683   1 805    1 936    2 078    2 232      2 399      2 580     2 777      2 991   3 136   3 290   3 454   3 628
   13       1 539   1 649      1 766   1 892    2 029    2 177    2 337      2 511      2 699     2 903      3 125   3 278   3 441   3 614   3 798
   14       1 613   1 727      1 849   1 980    2 123    2 276    2 442      2 622      2 817     3 029      3 259   3 420   3 592   3 774   3 968
   15       1 686   1 805      1 931   2 068    2 216    2 375    2 548      2 734      2 936     3 155      3 393   3 563   3 743   3 935   4 138
   16       1 759   1 883      2 014   2 156    2 309    2 475    2 653      2 846      3 055     3 281      3 526   3 705   3 894   4 095   4 308
   17       1 833   1 961      2 097   2 244    2 403    2 574    2 758      2 958      3 174     3 407      3 660   3 847   4 045   4 255   4 479
   18       1 906   2 038      2 180   2 332    2 496    2 673    2 864      3 070      3 292     3 533      3 794   3 989   4 196   4 416   4 649
   19       1 980   2 116      2 263   2 420    2 589    2 772    2 969      3 181      3 411     3 659      3 928   4 131   4 347   4 576   4 819
   20       2 053   2 194      2 345   2 508    2 683    2 871    3 074      3 293      3 530     3 785      4 062   4 273   4 498   4 736   4 989

           Anlage VI
Gültig ab 1. Juli 2010

                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
 VI.2

            Monats-
  Zonen-
            beträge
   stufe
            in Euro

     1        127
     2        140
     3        153
     4        166
     5        180
     6        193
     7        206
     8        219
     9        232
    10        245
    11        258
    12        271
    13        284
    14        297
    15        310
    16        323
    17        336
    18        349
    19        363
    20        376

                         207
BGBl. 2009, Seite 208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 208
                                         A n l a g e 3 ( z u
Anlage VIII
Gültig ab 1. Juli 2009

A r t i k e l 2 N r. 6 8 )
                                                  Anwärtergrundbetrag
                                                  (Monatsbeträge in Euro)

       Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss

          des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt

A 2 bis A 4

A 5 bis A 8

A 9 bis A 11

A 12

A 13 oder R 1

                                         A n l a g e 4 ( z u
Anlage V
Gültig ab 1. Juli 2009

                             Grundbetrag

                                 794

                                 912

                                 964

                               1 101

                               1 166

A r t i k e l 2 N r. 6 6 )
                                                     Familienzuschlag
                                                  (Monatsbeträge in Euro)

                                                  Stufe 1
                                               (§ 40 Abs. 1)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8                     108,92
übrige Besoldungsgruppen                          114,38

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für

       Stufe 2
    (§ 40 Abs. 2)
      206,75
      212,21

das zweite zu berücksichtigende Kind um 97,83
Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 304,81 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,20 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8:
berücksichtigende Kind

aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-

  98,76 Euro
– in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:                   104,85 Euro
BGBl. 2009, Seite 209 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 209
                                        A n l a g e 5 ( z u A r t i k e l 2 N r. 6 9 a )

           Anlage IX
Gültig ab 1. Juli 2009
                                  Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
                                        – in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
                                         Betrag in Euro,                                                       Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in
                                         Vomhundert,

Bundesbesoldungsgesetz
§ 44                                     bis zu

Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vo r b e m e r k u n g e n

Nummer 2 Abs. 2

Nummer 4

Nummer 4a

Nummer 5
  Die Zulage beträgt für
    Mannschaften,
    Unteroffiziere/Beamte
    der Besoldungsgruppen A 5 und A 6

    Unteroffiziere/Beamte
    der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
    Offiziere/Beamte des gehobenen
    und höheren Dienstes

Nummer 5a

  Abs. 1
    Buchstabe a

    Buchstabe b

    Buchstabe c
  Abs. 2
    Nr. 1 Buchstabe a
            Buchstabe b
    Nr. 2 Buchstabe a
            Buchstabe b

    Nr. 3

    Nr. 4 und 5
    Nr. 6 Buchstabe a
            Buchstabe b

    Nr. 7 Buchstabe a

            Buchstabe b

    Nr. 8 Buchstabe a
            Buchstabe b
    Nr. 9

Nummer 6

  Abs. 1 Satz 1

    Buchstabe a
    Buchstabe b
    Buchstabe c
  Abs. 1 Satz 2
             Dem Grunde nach geregelt in
Bruchteil                                                 Vomhundert, Bruchteil

             Nummer 6a                                                   104,82
   104,82    Nummer 7
               Die Zulage beträgt für                     12,5 v. H. des
               Beamte und Soldaten der                    Endgrundgehalts
               Besoldungsgruppen                          oder, bei festen
                                                          Gehältern, des
                                                          Grundgehalts der
   131,02                                                 Besoldungsgruppe*)
               A 2 bis A 5                                A5
    52,41
               A 6 bis A 9                                A9
    78,61      A 10 bis A 13                              A 13
               A 14, A 15, B 1                            A 15
               A 16, B 2 bis B 4                          B3
               B 5 bis B 7                                B6
               B 8 bis B 10                               B9

    36,68      B 11                                       B 11

             Nummer 8
    52,41      Die Zulage beträgt
               für Beamte der Besoldungsgruppen
    78,61        A 2 bis A 5                                             117,92
                 A 6 bis A 9                                             157,22

                 A 10 und höher                                          196,52

    94,33    Nummer 8a
               Die Zulage beträgt
   157,22
               für Beamte der Besoldungsgruppen
   225,36        A 2 bis A 5                                              71,81
                 A 6 bis A 9                                              97,92
   141,50        A 10 bis A 13                                           120,77
   104,82        A 14 und höher                                          143,61
   104,82      für Anwärter der Laufbahngruppe
    41,92        des mittleren Dienstes                                   52,23

    68,13        des gehobenen Dienstes                                   68,54
                 des höheren Dienstes                                     84,87
    62,89
   104,82    Nummer 8b
   104,82      Die Zulage beträgt
               für Beamte der Besoldungsgruppen
   104,82
                 A 2 bis A 5                                              94,33
    41,92
                 A 6 bis A 9                                             125,78
   131,02        A 10 bis A 13                                           157,22
    68,13        A 14 und höher                                          188,67
    62,89
             Nummer 9

               Die Zulage beträgt
               nach einer Dienstzeit

                 von einem Jahr                                           65,28
   471,66        von zwei Jahren                                         130,56
   377,33
   301,86
   600,00    *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
                18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
BGBl. 2009, Seite 210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 210
Dem Grunde nach geregelt in

Nummer 9a

  Abs. 1

    Buchstabe a
    Buchstabe b

    Buchstabe c

  Abs. 2

    Buchstabe a

    Buchstabe b

Nummer 10 Abs. 1

  Die Zulage beträgt
  nach einer Dienstzeit

    von einem Jahr

    von zwei Jahren

Nummer 11

Nummer 12

Nummer 13a

Nummer 13c

  Die Zulage beträgt
  für Beamte der Besoldungsgruppen

    A 2 bis A 7

    A 8 bis A 11

    A 12 bis A 15

    A 16 und höher

Nummer 13d

  Die Zulage beträgt
  für Beamte der Besoldungsgruppen

    A 2 und A 3

    A 4 bis A 6

    A 7 bis A 10

    A 11

    A 12 bis A 15

    A 16 bis B 4

    B 5 bis B 7

Nummer 19 Satz 1

Nummer 21

Nummer 25

Betrag in Euro,                                           Betrag in Euro,
                        Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil                                     Vomhundert, Bruchteil

                        Nummer 26 Abs. 1

                          Die Zulage beträgt für Beamte

               104,82        des mittleren Dienstes                       17,48
               209,63
                             des gehobenen Dienstes                       39,31
               157,22
                        Nummer 30                                         23,59

                41,92   Besoldungsgruppen                 Fußnote

                52,41   A2                                1               33,23

                                                          2               18,17

                                                          3               61,30

                        A3                                1, 5            61,30
                65,28
                                                          2               33,23
               130,56
                                                          7               30,96
               600,00
                        A4                                1, 4            61,30

                97,92
                                                          2               33,23

bis zu          78,61                                     5                6,67

                        A5                                3               33,23

                                                          4, 6            61,30

                        A6                                6               33,23
                46,02
                        A7                                2               41,27
                61,36
                                                          5 50 v. H. des
                71,58                                       jeweiligen Unter-
                                                            schiedsbetrages
                92,03                                       zum Grundgehalt
                                                            der Besoldungs-
                                                            gruppe A 8

                        A8                                2               53,18

                        A9                                2, 3, 6        247,42
                12,78
                                                          7 8 v. H. des
                17,90                                       Endgrund-
                                                            gehalts der
                35,79                                       Besoldungs-
                                                            gruppe A 9
                40,90
                        A 12                              7, 8           143,72
                48,57
                        A 13                              6              114,93
                58,80
                                                          7              172,39
                71,58
                                                          11, 12, 13     251,45
               229,83
                        A 14                              5              172,39

               192,80
                        A 15                              7              172,39

                39,31   B 10                              1              398,38
BGBl. 2009, Seite 211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 211
Dem Grunde nach geregelt in

Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n

Nummer 2
  Die Zulage beträgt

    a) bei Verwendung
        bei obersten Gerichtshöfen
        des Bundes für die Richter
        und Staatsanwälte
        der Besoldungsgruppe(n)
        R1
        R 2 bis R 4
        R 5 bis R 7
        R 8 bis R 10
    b) bei Verwendung
        bei obersten Bundesbehörden
        oder bei obersten
        Gerichtshöfen des Bundes,
        wenn ihnen kein Richter-
        amt übertragen ist, für die
        Richter und Staatsanwälte
        der Besoldungsgruppe(n)
        R1
        R 2 bis R 4
        R 5 bis R 7
        R 8 bis R 10

Nummer 4

Besoldungsgruppen
    R1
    R2
    R3
    R8

Betrag in Euro,

Vomhundert, Bruchteil

12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe*)

R1
R3
R6
R9

A 15
B3
B6
B9

                   39,31

Fußnote
1, 2             190,60
3 bis 8, 10      190,60
3                190,60
2                381,14
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes
   vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S.
3091).
BGBl. 2009, Seite 212 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 212


                                             Artikel 2a
                                   Weitere Änderung
                           des Bundesbesoldungsgesetzes 2011

            Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
         6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Ge-
         setzes, wird wie folgt geändert:
          1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
             a) Nummer 2 wird aufgehoben.
             b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
          2. In § 33 Abs. 5 werden vor dem Wort „Leistungsbezüge“ die Angabe „Die am
             31. Dezember 2010 maßgeblichen“ eingefügt und die Angabe „2,5 vom
             Hundert“ durch die Angabe „2,44 vom Hundert“ ersetzt.
          3. In § 34 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „sowie für sonstige Bezüge nach § 1
             Abs. 3 Nr. 2“ gestrichen.
          4. In § 59 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „ ; jährliche Sonderzahlungen können
             gewährt werden“ gestrichen.
          5. § 77 wird wie folgt geändert:
             a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „um 2,5 vom Hundert“ die
                Angabe „ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab
                dem 1. Januar 2011“ eingefügt.
             b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „um 2,5 vom Hundert“ die Angabe „ab
                dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab dem 1. Januar
                2011“ eingefügt.
          6. In § 78 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „0,9756“ durch die Zahl „0,9524“ ersetzt.
          7. In § 83 Abs. 3 wird die Datumsangabe hinter dem Wort „am“ durch die
             Angabe „1. Januar 2011“ ersetzt.
          8. In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) Vorbemerkung Num-
             mer 6 Abs. 4 werden in Buchstabe a die Zahl „235,83“ durch die Zahl
             „241,59“, in Buchstabe b die Zahl „188,67“ durch die Zahl „193,27“ und in
             Buchstabe c die Zahl „150,93“ durch die Zahl „154,62“ ersetzt.
          9. In Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 3
             wird die Zahl „266,50“ durch die Zahl „273,00“ ersetzt.
         10. Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anlagen 1 bis 5 ersicht-
             liche Fassung.

BGBl. 2009, Seite 213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 213
                                    A n l a g e 1 ( z u A r t i k e l 2 a N r. 1 0 )

1. Bundesbesoldungsordnung A

 Besol-
 dungs-
 gruppe     Stufe 1     Stufe 2       Stufe 3
  A2      1 708,70     1 748,65      1 789,63

  A3      1 777,33     1 819,33      1 861,33

  A4      1 816,26     1 866,46      1 916,65

  A5      1 830,60     1 893,09      1 943,29

  A6      1 871,58     1 944,31      2 018,07

  A7      1 968,90     2 033,43      2 118,46

  A8      2 087,73     2 165,58      2 275,19

  A9      2 259,83     2 336,66      2 457,54

  A 10    2 424,75     2 530,27      2 682,90

  A 11    2 783,29     2 940,03      3 095,74

  A 12    2 984,08     3 169,49      3 355,93

  A 13    3 499,35     3 673,50      3 846,62

  A 14    3 598,72     3 823,06      4 048,43

  A 15    4 398,77     4 601,60      4 756,29

  A 16    4 852,58     5 088,19      5 266,44

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A

                                                            Anlage IV
                                              Gültig ab 1. Januar 2011

       Grundgehalt
  (Monatsbeträge in Euro)
   Stufe 4        Stufe 5           Stufe 6     Stufe 7     Stufe 8
  1 820,36      1 852,12        1 883,87      1 915,63     1 947,38

  1 895,14      1 928,95        1 962,75      1 996,56     2 030,36

  1 956,60      1 996,56        2 036,51      2 076,46     2 113,34

  1 992,46      2 041,63        2 091,82      2 141,00     2 189,14

  2 074,41      2 132,80        2 189,14      2 251,63     2 305,92

  2 205,53      2 290,56        2 376,61      2 441,15     2 505,68

  2 385,83      2 496,46        2 573,29      2 651,15     2 727,98

  2 580,46      2 701,34        2 783,29      2 866,27     2 947,20

  2 834,51      2 986,13        3 091,64      3 197,15     3 302,67

  3 252,47      3 360,03        3 467,59      3 575,16     3 682,72

  3 541,35      3 670,43        3 797,45      3 925,50     4 055,60

  4 020,77      4 140,62        4 261,50      4 381,36     4 499,16

  4 272,77      4 427,46        4 583,17      4 737,85     4 893,56

  4 910,97      5 065,66        5 219,32      5 372,98     5 525,61

  5 444,69      5 621,91        5 801,18      5 979,42     6 155,62

9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für
Unteroffiziere um 18,22 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen
Dienstes sowie für Offiziere um 7,95 Euro.

2. Bundesbesoldungsordnung B

                                Grundgehalt
    Besoldungsgruppe
                           (Monatsbeträge in Euro)
          B1                       5 525,61

          B2                       6 418,89

          B3                       6 796,89

          B4                       7 192,31

          B5                       7 646,12

          B6                       8 077,39

          B7                       8 493,30

          B8                       8 928,67

          B9                       9 468,53

          B 10                    11 145,47

          B 11                    11 578,79
BGBl. 2009, Seite 214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 214
3. Bundesbesoldungsordnung W

                                  Grundgehalt
      Besoldungsgruppe
                             (Monatsbeträge in Euro)

            W1                       3 845,60

            W2                       4 385,46

            W3                       5 313,56

4. Bundesbesoldungsordnung R

 Besol-
 dungs-
 gruppe       Stufe 1     Stufe 2        Stufe 3

  R1         3 499,35     3 836,38      4 174,43

  R2         4 252,28     4 470,48      4 687,65

  R3         6 796,89
  R4         7 192,31
  R5         7 646,12
  R6         8 077,39
  R7         8 493,30
  R8         8 928,67
  R9         9 468,53
  R 10      11 624,89

     Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 4        Stufe 5    Stufe 6    Stufe 7    Stufe 8

4 473,55      4 771,66    5 070,78   5 367,86   5 669,03

4 984,73      5 283,86    5 581,96   5 881,08   6 180,21
BGBl. 2009, Seite 215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 215
                                   A n l a g e 2 ( z u A

r t i k e l 2 a N r. 1 0 )
                                            Anlage V
                             Gültig ab 1. Januar 2011
                                                Familienzuschlag
                                             (Monatsbeträge in Euro)

                                              Stufe 1
                                           (§ 40 Abs. 1)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8                111,58
übrige Besoldungsgruppen                     117,18

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag

       Stufe 2
    (§ 40 Abs. 2)
      211,80
      217,40

für das zweite zu berücksichtigende Kind um 100,22
Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 312,25 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 um je 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,84 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,47 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 16,10 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8:

98,76 Euro
– in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:              104,85 Euro
BGBl. 2009, Seite 216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 216
                                                                 A n l a g

Anlage VI
Gültig ab 1. Januar 2011

VI.1 (Monatsbeträge in Euro)

 Grund-       1        2        3        4        5        6        7
e 3 ( z u A r t i k e l 2 a N r. 1 0 )

                                                                                                216

Auslandszuschlag (§ 53)

                                                                                                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
                                                                            VI.2

  8        9        10       11       12       13       14       15
 gehalts-           1 837,30 2 080,18 2 356,15 2 669,70 3 025,97 3 430,77 3 890,71 4 413,30 5 007,09 5 681,75 6 448,32 7 319,31 8 308,95 9 433,39                Monats-
 spanne

von – bis 1 837,29 2 080,17 2 356,14 2 669,69 3 025,96 3 430,76 3 890,70 4

 Zonen-
  stufe
     1        658     713        772     838      909      988     1 074
     2        732     791        855     925    1 002    1 087     1 179
     3        805     869        938   1 013    1 096    1 186     1 285
     4        878     947      1 021   1 101    1 189    1 285     1 390
     5        952   1 025      1 104   1 189    1 282    1 384     1 495
     6      1 025   1 103      1 186   1 277    1 376    1 483     1 600
     7      1 099   1 181      1 269   1 365    1 469    1 582     1 706
     8      1 172   1 259      1 352   1 453    1 562    1 681     1 811
     9      1 246   1 337      1 435   1 541    1 656    1 781     1 916
   10       1 319   1 415      1 518   1 629    1 749    1 880     2 021
   11       1 392   1 493      1 600   1 717    1 843    1 979     2 127
   12       1 466   1 571      1 683   1 805    1 936    2 078     2 232
   13       1 539   1 649      1 766   1 892    2 029    2 177     2 337
   14       1 613   1 727      1 849   1 980    2 123    2 276     2 442
   15       1 686   1 805      1 931   2 068    2 216    2 375     2 548
   16       1 759   1 883      2 014   2 156    2 309    2 475     2 653
   17       1 833   1 961      2 097   2 244    2 403    2 574     2 758
   18       1 906   2 038      2 180   2 332    2 496    2 673     2 864
   19       1 980   2 116      2 263   2 420    2 589    2 772     2 969
   20       2 053   2 194      2 345   2 508    2 683    2 871     3 074
                                                                             Zonen-
                                                                                      beträge
413,29 5 007,08 5 681,74 6 448,31 7 319,30 8 308,94 9 433,38                  werte
                                                                                      in Euro

   1 169      1 274      1 391      1 519   1 573   1 630   1 691   1 756       1      127
   1 281      1 393      1 517      1 653   1 715   1 781   1 851   1 926       2      140
   1 393      1 512      1 643      1 786   1 857   1 932   2 012   2 096       3      153
   1 505      1 631      1 769      1 920   1 999   2 083   2 172   2 266       4      166
   1 616      1 749      1 895      2 054   2 141   2 234   2 332   2 437       5      180
   1 728      1 868      2 021      2 188   2 283   2 385   2 492   2 607       6      193
   1 840      1 987      2 147      2 322   2 426   2 536   2 653   2 777       7      206
   1 952      2 105      2 273      2 456   2 568   2 687   2 813   2 947       8      219
   2 064      2 224      2 399      2 590   2 710   2 838   2 973   3 117       9      232
   2 175      2 343      2 525      2 723   2 852   2 988   3 133   3 287      10      245
   2 287      2 461      2 651      2 857   2 994   3 139   3 294   3 458      11      258
   2 399      2 580      2 777      2 991   3 136   3 290   3 454   3 628      12      271
   2 511      2 699      2 903      3 125   3 278   3 441   3 614   3 798      13      284
   2 622      2 817      3 029      3 259   3 420   3 592   3 774   3 968      14      297
   2 734      2 936      3 155      3 393   3 563   3 743   3 935   4 138      15      310
   2 846      3 055      3 281      3 526   3 705   3 894   4 095   4 308      16      323
   2 958      3 174      3 407      3 660   3 847   4 045   4 255   4 479      17      336
   3 070      3 292      3 533      3 794   3 989   4 196   4 416   4 649      18      349
   3 181      3 411      3 659      3 928   4 131   4 347   4 576   4 819      19      363
   3 293      3 530      3 785      4 062   4 273   4 498   4 736   4 989      20      376
BGBl. 2009, Seite 217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 217
                                        A n l a g e 4 ( z u A r t i k e l

                                                  Anwärtergrundbetrag
                                                  (Monatsbeträge in Euro)

       Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss

          des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt

A 2 bis A 4

A 5 bis A 8

A 9 bis A 11

A 12

A 13 oder R 1

2 a N r. 1 0 )
                                       Anlage VIII
                          Gültig ab 1. Januar 2011

                 Grundbetrag

                    813,37

                    934,25

                    987,52

                  1 127,86

                  1 194,45
BGBl. 2009, Seite 218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 218
                                        A n l a g e 5 ( z u A r t i k e l 2 a N r. 1 0 )

Anlage IX
Gültig ab 1. Januar 2011
                                  Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
                                        – in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
                                         Betrag in Euro,                                                       Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in
                                         Vomhundert,

Bundesbesoldungsgesetz
§ 44                                     bis zu

Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vo r b e m e r k u n g e n

Nummer 2 Abs. 2

Nummer 4

Nummer 4a

Nummer 5

  Die Zulage beträgt für

    Mannschaften,
    Unteroffiziere/Beamte
    der Besoldungsgruppen A 5 und A 6
    Unteroffiziere/Beamte
    der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9

    Offiziere/Beamte des gehobenen
    und höheren Dienstes

Nummer 5a

  Abs. 1

    Buchstabe a
    Buchstabe b

    Buchstabe c

  Abs. 2

    Nr. 1 Buchstabe a

            Buchstabe b

    Nr. 2 Buchstabe a
            Buchstabe b
    Nr. 3
    Nr. 4 und 5
    Nr. 6 Buchstabe a
            Buchstabe b
    Nr. 7 Buchstabe a

            Buchstabe b

    Nr. 8 Buchstabe a

            Buchstabe b

    Nr. 9

Nummer 6
  Abs. 1 Satz 1

    Buchstabe a

    Buchstabe b
    Buchstabe c

  Abs. 1 Satz 2
             Dem Grunde nach geregelt in
Bruchteil                                                 Vomhundert, Bruchteil

             Nummer 6a                                                   107,38
   107,38    Nummer 7
               Die Zulage beträgt für                     12,5 v. H. des
               Beamte und Soldaten der                    Endgrundgehalts
               Besoldungsgruppen                          oder, bei festen
                                                          Gehältern, des
                                                          Grundgehalts der
   134,22
                                                          Besoldungsgruppe*)
               A 2 bis A 5                                A5
    53,69
               A 6 bis A 9                                A9
    80,53      A 10 bis A 13                              A 13
               A 14, A 15, B 1                            A 15

               A 16, B 2 bis B 4                          B3

               B 5 bis B 7                                B6

               B 8 bis B 10                               B9
    37,57      B 11                                       B 11
             Nummer 8
    53,69
               Die Zulage beträgt
               für Beamte der Besoldungsgruppen
    80,53
                 A 2 bis A 5                                             120,80
                 A 6 bis A 9                                             161,06

                 A 10 und höher                                          201,32

    96,63    Nummer 8a
   161,06      Die Zulage beträgt
               für Beamte der Besoldungsgruppen
   230,86
                 A 2 bis A 5                                              73,56

                 A 6 bis A 9                                             100,31
   144,95
                 A 10 bis A 13                                           123,72
   107,38
                 A 14 und höher                                          147,11
   107,38      für Anwärter der Laufbahngruppe
    42,94        des mittleren Dienstes                                   53,50
    69,79        des gehobenen Dienstes                                   70,21
    64,42        des höheren Dienstes                                     86,94
   107,38    Nummer 8b
   107,38      Die Zulage beträgt
   107,38      für Beamte der Besoldungsgruppen
                 A 2 bis A 5                                              96,63
    42,94
                 A 6 bis A 9                                             128,85
   134,22
                 A 10 bis A 13                                           161,06
    69,79
                 A 14 und höher                                          193,27
    64,42
             Nummer 9
               Die Zulage beträgt
               nach einer Dienstzeit
                 von einem Jahr                                           66,87
   483,17
                 von zwei Jahren                                         133,75
   386,54
   309,23

   614,64    *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
                18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
BGBl. 2009, Seite 219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 219
Dem Grunde nach geregelt in

Nummer 9a

  Abs. 1
    Buchstabe a

    Buchstabe b

    Buchstabe c

  Abs. 2

    Buchstabe a
    Buchstabe b

Nummer 10 Abs. 1

  Die Zulage beträgt
  nach einer Dienstzeit

    von einem Jahr

    von zwei Jahren

Nummer 11

Nummer 12

Nummer 13a

Nummer 13c

  Die Zulage beträgt
  für Beamte der Besoldungsgruppen

    A 2 bis A 7

    A 8 bis A 11

    A 12 bis A 15

    A 16 und höher

Nummer 13d

  Die Zulage beträgt
  für Beamte der Besoldungsgruppen

    A 2 und A 3

    A 4 bis A 6

    A 7 bis A 10

    A 11

    A 12 bis A 15

    A 16 bis B 4

    B 5 bis B 7

Nummer 19 Satz 1

Nummer 21

Nummer 25

Betrag in Euro,                                           Betrag in Euro,
                        Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil                                     Vomhundert, Bruchteil

                        Nummer 26 Abs. 1

                          Die Zulage beträgt für Beamte
               107,38
                             des mittleren Dienstes                       17,91
               214,74
                             des gehobenen Dienstes                       40,27
               161,06
                        Nummer 30                                         24,17

                42,94   Besoldungsgruppen                 Fußnote
                53,69
                        A2                                1               34,04

                                                          2               18,61

                                                          3               62,80

                        A3                                1, 5            62,80
                66,87

               133,75                                     2               34,04

                                                          7               31,72
               614,64
                        A4                                1, 4            62,80
               100,31
                                                          2               34,04

bis zu          80,53                                     5                6,83

                        A5                                3               34,04

                                                          4, 6            62,80

                        A6                                6               34,04
                46,02
                        A7                                2               42,28
                61,36
                                                          5 50 v. H. des
                71,58                                       jeweiligen Unter-
                                                            schiedsbetrages
                92,03                                       zum Grundgehalt
                                                            der Besoldungs-
                                                            gruppe A 8

                        A8                                2               54,48

                        A9                                2, 3, 6        253,46
                12,78
                                                          7 8 v. H. des
                17,90                                       Endgrund-
                                                            gehalts der
                35,79                                       Besoldungs-
                                                            gruppe A 9
                40,90
                        A 12                              7, 8           147,23
                48,57
                        A 13                              6              117,73
                58,80
                                                          7              176,60
                71,58
                                                          11, 12, 13     257,59
               235,44
                        A 14                              5              176,60

               197,50
                        A 15                              7              176,60

                40,27   B 10                              1              408,10
BGBl. 2009, Seite 220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 220
Dem Grunde nach geregelt in

Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n

Nummer 2
  Die Zulage beträgt

    a) bei Verwendung
        bei obersten Gerichtshöfen
        des Bundes für die Richter
        und Staatsanwälte
        der Besoldungsgruppe(n)
        R1
        R 2 bis R 4
        R 5 bis R 7
        R 8 bis R 10
    b) bei Verwendung
        bei obersten Bundesbehörden
        oder bei obersten
        Gerichtshöfen des Bundes,
        wenn ihnen kein Richter-
        amt übertragen ist, für die
        Richter und Staatsanwälte
        der Besoldungsgruppe(n)
        R1
        R 2 bis R 4
        R 5 bis R 7
        R 8 bis R 10

Nummer 4

Besoldungsgruppen
    R1
    R2
    R3
    R8

Betrag in Euro,

Vomhundert, Bruchteil

12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe*)

R1
R3
R6
R9

A 15
B3
B6
B9

                   40,27

Fußnote
1, 2             195,25
3 bis 8, 10      195,25
3                195,25
2                390,44
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes
   vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S.
3091).
BGBl. 2009, Seite 221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 221
                      Artikel 3

         Besoldungsüberleitungsgesetz
                   (BesÜG)

                          §1

                  Geltungsbereich
  Dieses Gesetz gilt für die

1. Beamtinnen und Beamten des Bundes,
2. Richterinnen und Richter des Bundes,

3. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen

   auf Zeit und Soldaten auf Zeit,

soweit sie am 1. Juli 2009 und am Vortag den Be-
soldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
oder den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 angehören.

                          §2

                   Zuordnung
      zu den Stufen und Überleitungsstufen
      des Grundgehaltes in den Besoldungs-
    gruppen der Bundesbesoldungsordnung A
   (1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbe-
zügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesol-
dungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden
auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen
Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbe-
zügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stu-
fen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der An-
lage 1 zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beur-
laubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind
für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen,
die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni
2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten ent-
sprechend in den Fällen des § 40 des Bundesbeamten-
gesetzes.
   (2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das
Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Num-
mer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnun-
gen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der
am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme
der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch
um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen
A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro
hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 er-
gebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu run-
den.

    (3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Über-

leitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 der

entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag

nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personen-

kreis, für den in der Anlage 1 Erhöhungsbeträge aus-

gewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die

kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungs-

beträge den Beträgen der Stufen und Überleitungs-

stufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den

Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung

zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes

der Anlage 1 der entsprechenden Besoldungsgruppe

mit dem nächsthöheren Betrag.

  (4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen
der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusik-

dienstes, des Sanitätsdienstes Bund des Geoinforma-
tionsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf
Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Über-
leitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der
Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überlei-
tungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur
Stufe 3.

   (5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überlei-
tungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn
nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit
Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuord-
nung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung

durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer

höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungs-
ordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung
mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die
Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am
30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.

  (6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage
wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei
den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die
Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung
des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend
wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der
Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der
Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des
Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zu-
ordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.
   (7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben
Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber
der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der
Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich
nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als
ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehr-
betrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundge-
haltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 und 4 des
Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezüge-
verbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste
Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsge-
setzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne
Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden
wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei all-
gemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel
des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines
Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen
Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung
eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besol-
dungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur,
wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuord-

nung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zu-

ordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten

mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck

der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender An-

wendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernen-

nung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt

bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach

§ 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am

30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichti-

gung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine

weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder

Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der

Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in
entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut
zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte
BGBl. 2009, Seite 222 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 222
Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5.
Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu
einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe
vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abwei-
chend von § 27 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes
der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leis-
tungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehalt-
fähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5.
Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis
zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27
Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichti-
gung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt
der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassun-
gen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbe-
soldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das
Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbe-
soldungsgesetzes angerechnet.

   (8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung

zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundge-

haltes der Anlage 1 die Dienstbezüge maßgebend, die

ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.

  (9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im
Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu
den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 die Dienst-
bezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen
Monat zustehen würden.
   (10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni
2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistun-
gen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderun-
gen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ers-
ten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt,
so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den
Stufen nicht vorgelegen hätte.

  (11) In den Fällen des § 27 Abs. 10 Satz 2 des Bun-
desbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so
gestellt, als ob ein Fall des § 27 Abs. 10 Satz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes nicht vorgelegen hätte.

                          §3

              Aufstieg in eine Stufe des

      Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen

          der Bundesbesoldungsordnung A

   (1) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundge-
haltes der Anlage 1 beginnt die für den Aufstieg maß-
gebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 und 4 Satz 1
des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei einer Zuordnung
zur Stufe 5 auf der Grundlage von Dienstbezügen der
Besoldungsgruppen A 7 bis A 12 wird ab dem Zeit-
punkt, ab dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009
geltenden Fassung gestiegen wäre, der Betrag der
Überleitungsstufe zur Stufe 6 gezahlt; Satz 1 bleibt un-
berührt. Bei einer Zuordnung zu einer Stufe auf der
Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 und bei einer Zuordnung zur Stufe 7 auf der
Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe
A 6 wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt er-
reicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009
geltenden Fassung gestiegen wäre, wenn sich dadurch
ein früherer Zeitpunkt als bei einem Aufstieg nach

§ 27 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Bundesbesoldungsgeset-
zes ergibt. Mit Ausnahme der Angehörigen der Lauf-
bahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militär-
musikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinfor-
mationsdienstes der Bundeswehr gilt dies auch für Sol-
datinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die auf der
Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen
A 6 oder A 7 der Stufe 1 zugeordnet werden. Mit die-
sem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit
nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

   (2) Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe
wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu
dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach
§ 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, spä-
testens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Aufstieg
nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in
Verbindung mit Absatz 3 möglich wäre. Wenn die Zu-

ordnung zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage

von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15 oder

A 16 erfolgt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht

die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe des Grund-
gehaltes, sondern die nächsthöhere Stufe erreicht wird.
Mit dem jeweiligen Aufstieg in eine Stufe des Grundge-
haltes der Anlage 1 beginnt die für den Aufstieg maß-
gebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundes-
besoldungsgesetzes.

  (3) Die maßgebende Erfahrungszeit nach Absatz 1
Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 Satz 3 beträgt für den
Aufstieg von Stufe 2 nach Stufe 3 abweichend von
§ 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zwei
Jahre.

  (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 und des
Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne
Anspruch auf Dienstbezüge. Satz 1 gilt nicht für Zeiten
nach § 28 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes,
soweit diese nicht bereits nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2
des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni
2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden.

   (5) Bei einer Zuordnung zu einer der Stufen 1 bis 4

des Grundgehaltes der Anlage 1 nach Absatz 1 wird bei

Soldatinnen und Soldaten die Verlängerung der Erfah-

rungszeiten nach § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundes-
besoldungsgesetzes für die durch Zuordnung erreichte
Stufe und die nächsthöhere Stufe ausgesetzt, in den
Laufbahnen der Feldwebel für die durch Zuordnung er-
reichte Stufe und die beiden nächsthöheren Stufen. Bei
einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe zu den
Stufen 2 bis 4 nach Absatz 2 gilt Satz 1 für die dieser
dazugehörigen Stufe und die nächsthöhere Stufe, in
den Laufbahnen der Feldwebel für die dieser dazuge-
hörigen Stufe und die beiden nächsthöheren Stufen.
Bei Soldatinnen und Soldaten, die zu einer der Stufen 5
bis 7 nach Absatz 1 oder zu einer Überleitungsstufe zu
den Stufen 5 bis 7 nach Absatz 2 zugeordnet werden,
ist § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsge-
setzes nicht anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen
nach § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungs-
gesetzes nicht bereits zum Zeitpunkt der Zuordnung
vor, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, ver-
zögert sich die Anwendung der Sätze 1 und 2 entspre-
chend.
BGBl. 2009, Seite 223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 223
                         §4
           Zuordnung zu den Stufen und
       Überleitungsstufen des Grundgehaltes
      in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2

   Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen
nach der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 im Sinne des
§ 1 Nr. 1 und 2 werden auf der Grundlage der ihnen im
Juni 2009 zustehenden Dienstbezüge den Stufen oder
Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 2 zu-
geordnet. § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 2 und 4
sowie Abs. 3, 6, 8 und 9 gilt entsprechend. Die Zuord-
nung zu einer Überleitungsstufe bleibt auch in den Fäl-
len der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe
R 2 bestehen. Mit dem Wirksamwerden der Ernennung
ist die der Stufe zugewiesene Überleitungsstufe der
Besoldungsgruppe R 2 maßgebend.
                         §5

     Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes

      in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2

   (1) Bei einer Zuordnung zu einer Stufe des Grundge-
haltes der Anlage 2 wird die nächsthöhere Stufe zu dem
Zeitpunkt erreicht, zu dem die nächsthöhere Lebensal-
tersstufe nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungs-
gesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung
erreicht worden wäre. Mit diesem Aufstieg beginnt die
maßgebende Erfahrungszeit nach § 38 Abs. 1 Satz 2
des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei der Zuordnung
zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen
nach der Lebensaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe
R 2 nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gilt Satz 2
mit der Maßgabe, dass sich die Zeit für den Aufstieg in
die Stufe 3 nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungs-
gesetzes um ein Jahr verkürzt. Bei der Zuordnung zu
einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen nach
der Lebensaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe R 1
sowie den Lebensaltersstufen 3, 4 und 5 der Be-
soldungsgruppe R 2 nach § 38 Abs. 1 des Bundes-
besoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden
Fassung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Zeit
für den Aufstieg in die Stufen 3, 4 und 5 nach § 27
Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes um jeweils ein
Jahr verkürzt.

    (2) Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe
wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu
dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach
§ 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre. Er-
folgt die Zuordnung zu der Überleitungsstufe zu den
Stufen 2, 3, 4 oder 5, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe, son-
dern die nächsthöhere Stufe des Grundgehaltes er-
reicht wird. Mit dem Aufstieg in die jeweilige Stufe des
Grundgehaltes der Anlage 2 beginnt die maßgebende
Erfahrungszeit nach § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbe-
soldungsgesetzes. Erfolgt die Zuordnung zu der Über-
leitungsstufe zu den Stufen 6 oder 7, gilt Satz 3 mit der
Maßgabe, dass sich die Erfahrungszeit in der dazuge-
hörigen Stufe um die Zeiten des Verweilens in der Über-
leitungsstufe verkürzt.
  (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des
Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne

Anspruch auf Dienstbezüge. § 3 Abs. 4 Satz 2 gilt ent-

sprechend.

                          §6

        Regelungen für Beamtinnen und
    Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen
  (1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgrup-
pen der Bundesbesoldungsordnung A, die bei den
Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, werden
gemäß § 2 den Stufen oder Überleitungsstufen des
Grundgehaltes zugeordnet.

   (2) Nach der Zuordnung zu den Stufen oder Überlei-
tungsstufen des Grundgehaltes ist auf die Beträge der
Anlage 1 dieses Gesetzes § 78 Abs. 1 des Bundesbe-
soldungsgesetzes anzuwenden. Für Mehrbeträge nach
§ 2 Abs. 7 gilt § 78 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesol-
dungsgesetzes. Es wird aber mindestens der Betrag
aus Grundgehalt und der Zulage nach Vorbemerkung
Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes
in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gezahlt.
   (3) Das Bundesministerium des Innern macht die
sich nach Absatz 2 jeweils ergebenden Beträge im
Bundesgesetzblatt bekannt.
BGBl. 2009, Seite 224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 224
Anlage 1
Gültig ab 1. Juli 2009

Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A

                                                                                                       Grundgehalt

Besoldungs-                                                                                        (Monatsbeträge in Euro)
  gruppe                 Überleitungs-              Überleitungs-              Überleitungs-              Überleitungs-              Überleitungs-              Überleitungs-
               Stufe 1   stufe zu Stufe   Stufe 2   stufe zu Stufe   Stufe 3   stufe zu Stufe   Stufe 4   stufe zu Stufe   Stufe 5   stufe zu Stufe   Stufe 6   stufe zu Stufe   Stufe 7
                                2                          3                          4                          5                          6                          7

    A2          1 668                     1 707                      1 747                      1 777       1 784          1 808       1 823          1 839       1 861          1 870
    A3          1 735                     1 776                      1 817                      1 850       1 858          1 883       1 899          1 916       1 941          1 949
    A4          1 773                     1 822                      1 871                      1 910       1 918          1 949       1 967          1 988       2 015          2 027
    A5          1 787                     1 848                      1 897                      1 945       1 961          1 993       2 020          2 042       2 078          2 090
    A6          1 827      1 880          1 898       1 933          1 970       1 986          2 025       2 039          2 082       2 092          2 137       2 145          2 198
    A7          1 922      1 971          1 985       2 037          2 068       2 103          2 153       2 169          2 236       2 303          2 320       2 351          2 383
    A8          2 038      2 094          2 114       2 180          2 221       2 265          2 329       2 351          2 437       2 493          2 512       2 550          2 588
    A9          2 206      2 263          2 281       2 354          2 399       2 445          2 519       2 536          2 637       2 690          2 717       2 752          2 798
    A 10        2 367      2 446          2 470       2 563          2 619       2 679          2 767       2 796          2 915       2 990          3 018       3 069          3 121
    A 11        2 717      2 837          2 870       2 956          3 022       3 077          3 175       3 196          3 280       3 355          3 385       3 436          3 490
    A 12        2 913      3 055          3 094       3 198          3 276       3 341          3 457       3 484          3 583       3 673          3 707       3 769          3 832
    A 13        3 416      3 570          3 586       3 724          3 755       3 878          3 925       3 980          4 042       4 083          4 160       4 186          4 277
    A 14        3 513      3 712          3 732       3 911          3 952       4 111          4 171       4 245          4 322       4 377          4 474       4 511          4 625
    A 15        4 294      4 296          4 492       4 516          4 643       4 691          4 794       4 866          4 945       5 042          5 095       5 219          5 245
    A 16        4 737      4 739          4 967       4 993          5 141       5 196          5 315       5 399          5 488       5 603          5 663       5 806          5 837

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,79 Euro; es erhöht sich in den
Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,76 Euro.
                           224

                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009

Überleitungs-
stufe zu Stufe   Stufe 8
       8

                 1 901
                 1 982
                 2 063
                 2 137
                 2 251
  2 398          2 446
  2 607          2 663
  2 815          2 877
  3 147          3 224
  3 516          3 595
  3 864          3 959
  4 289          4 392
  4 644          4 777
  5 244          5 394
  5 842          6 009
BGBl. 2009, Seite 225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 225
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2
                                                                                                      Grundgehalt

Besoldungs-                                                                                       (Monatsbeträge in Euro)
  gruppe                Überleitungs-              Überleitungs-              Überleitungs-              Überleitungs-              Überleitungs-
              Stufe 1   stufe zu Stufe   Stufe 2   stufe zu Stufe   Stufe 3   stufe zu Stufe   Stufe 4   stufe zu Stufe   Stufe 5   stufe zu Stufe   Stufe 6
                               2                          3                          4                          5                          6
    R1        3 416       3 651          3 745       3 860          4 075       4 278          4 367       4 488          4 658       4 697          4 950
    R2        4 151                      4 364                      4 576       4 779          4 866       4 989          5 158       5 198          5 449
                                        Anlage 2
                           Gültig ab 1. Juli 2009

                                                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009

Überleitungs-               Überleitungs-
stufe zu Stufe   Stufe 7    stufe zu Stufe   Stufe 8
       7                           8
  5 115          5 240        5 325          5 534
  5 616          5 741        5 825          6 033

                                                       225
BGBl. 2009, Seite 226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 226


                                          Artikel 3a
                                     Änderung des
                             Besoldungsüberleitungsgesetzes
           Die Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar
         2009 (BGBl. I S. 160, 221) erhalten die aus den Anhängen 1 und 2 ersichtliche
         Fassung.

BGBl. 2009, Seite 227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 227
                                                                                   Anhang 1 (zu Artikel 3a)

Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A

 Besoldungs-
   gruppe                 Überleitungs-               Überleitungs-               Überleitungs-
                Stufe 1   stufe zu Stufe   Stufe 2    stufe zu Stufe   Stufe 3    stufe zu Stufe
                                 2                           3                           4
     A2        1 708,70                    1 748,65                    1 789,63
     A3        1 777,33                    1 819,33                    1 861,33
     A4        1 816,26                    1 866,46                    1 916,65
     A5        1 830,60                    1 893,09                    1 943,29
     A6        1 871,58   1 925,87         1 944,31   1 980,17         2 018,07   2 034,46
     A7        1 968,90   2 019,09         2 033,43   2 086,70         2 118,46   2 154,31
     A8        2 087,73   2 145,09         2 165,58   2 233,19         2 275,19   2 320,27
     A9        2 259,83   2 318,22         2 336,66   2 411,44         2 457,54   2 504,66
     A 10      2 424,75   2 505,68         2 530,27   2 625,54         2 682,90   2 744,37
     A 11      2 783,29   2 906,22         2 940,03   3 028,13         3 095,74   3 152,08
     A 12      2 984,08   3 129,54         3 169,49   3 276,03         3 355,93   3 422,52
     A 13      3 499,35   3 657,11         3 673,50   3 814,87         3 846,62   3 972,62
     A 14      3 598,72   3 802,57         3 823,06   4 006,43         4 048,43   4 211,31
     A 15      4 398,77   4 400,82         4 601,60   4 626,19         4 756,29   4 805,46
     A 16      4 852,58   4 854,63         5 088,19   5 114,83         5 266,44   5 322,78

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
                                                                                                         Anlage 1
                                                                                         Gültig ab 1. Januar 2011

                                                                                                                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
        Grundgehalt
    (Monatsbeträge in Euro)
           Überleitungs-               Überleitungs-               Überleitungs-               Überleitungs-
Stufe 4    stufe zu Stufe   Stufe 5    stufe zu Stufe   Stufe 6    stufe zu Stufe   Stufe 7    stufe zu Stufe   Stufe 8
                  5                           6                           7                           8
1 820,36   1 827,53         1 852,12   1 867,48         1 883,87   1 906,41         1 915,63                    1 947,38
1 895,14   1 903,34         1 928,95   1 945,34         1 962,75   1 988,36         1 996,56                    2 030,36
1 956,60   1 964,80         1 996,56   2 014,99         2 036,51   2 064,17         2 076,46                    2 113,34
1 992,46   2 008,85         2 041,63   2 069,29         2 091,82   2 128,70         2 141,00                    2 189,14
2 074,41   2 088,75         2 132,80   2 143,04         2 189,14   2 197,34         2 251,63                    2 305,92
2 205,53   2 221,92         2 290,56   2 359,19         2 376,61   2 408,36         2 441,15   2 456,51         2 505,68
2 385,83   2 408,36         2 496,46   2 553,83         2 573,29   2 612,22         2 651,15   2 670,61         2 727,98
2 580,46   2 597,88         2 701,34   2 755,64         2 783,29   2 819,15         2 866,27   2 883,69         2 947,20
2 834,51   2 864,22         2 986,13   3 062,96         3 091,64   3 143,88         3 197,15   3 223,79         3 302,67
3 252,47   3 273,98         3 360,03   3 436,86         3 467,59   3 519,84         3 575,16   3 601,79         3 682,72
3 541,35   3 569,01         3 670,43   3 762,62         3 797,45   3 860,96         3 925,50   3 958,28         4 055,60
4 020,77   4 077,11         4 140,62   4 182,63         4 261,50   4 288,14         4 381,36   4 393,65         4 499,16
4 272,77   4 348,58         4 427,46   4 483,80         4 583,17   4 621,07         4 737,85   4 757,31         4 893,56
4 910,97   4 984,73         5 065,66   5 165,02         5 219,32   5 346,34         5 372,98   5 371,95         5 525,61
5 444,69   5 530,74         5 621,91   5 739,71         5 801,18   5 947,67         5 979,42   5 984,54         6 155,62
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 18,22 Euro; es erhöht sich in den
Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,95 Euro.

227
BGBl. 2009, Seite 228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 228
                                                                                  Anhang 2 (zu Artikel 3a)

Anlage 2
Gültig ab 1. Januar 2011

Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2

 Besoldungs-
   gruppe                  Überleitungs-              Überleitungs-              Überleitungs-
                Stufe 1    stufe zu Stufe   Stufe 2   stufe zu Stufe   Stufe 3   stufe zu Stufe
                                  2                          3                          4
     R1        3 499,35 3 740,08 3 836,38 3 954,18 4 174,43 4 382,38 4 473,55 4 597,51 4 771,66 4
     R2        4 252,28          4 470,48          4 687,65 4 895,61 4 984,73 5 110,73 5 283,86 5

                                                                                                                      228

                                                                                                                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
       Grundgehalt
   (Monatsbeträge in Euro)
          Überleitungs-              Überleitungs-              Überleitungs-              Überleitungs-
Stufe 4   stufe zu Stufe   Stufe 5   stufe zu Stufe   Stufe 6   stufe zu Stufe   Stufe 7   stufe zu Stufe   Stufe 8
                 5                          6                          7                          8
811,61 5 070,78 5 239,81 5 367,86 5 454,93 5 669,03
324,83 5 581,96 5 753,03 5 881,08 5 967,13 6 180,21
BGBl. 2009, Seite 229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 229
                        Artikel 4

                Änderung des
          Beamtenversorgungsgesetzes
  Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,
847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), wird wie folgt
geändert:
 1. (entfallen)
 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) (entfallen)
     b) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

        „§ 49     Versorgungsauskunft und Zahlung der
                  Versorgungsbezüge“.
     c) Nach der Angabe zu § 50e wird folgende An-
        gabe eingefügt:

        „§ 50f Abzug für Pflegeleistungen“.
     d) In der Angabe zu § 67 wird die Angabe „§ 77
        Abs. 3“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 2“ ersetzt.
     e) In der Angabe zu § 69e werden nach der An-
        gabe „2001“ die Wörter „sowie des Dienst-
        rechtsneuordnungsgesetzes“ angefügt.

     f) Nach der Angabe zu § 69e werden folgende
        Angaben eingefügt:
        „§ 69f Übergangsregelungen zur Berücksichti-
               gung von Hochschulausbildungszeiten
        § 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus
              Anlass des Dienstrechtsneuordnungs-
              gesetzes

        § 69h Übergangsregelungen zur Anhebung

              des Ruhestandseintrittsalters“.

     g) Die Angabe zu § 85a wird wie folgt gefasst:
        „§ 85a Erneute Berufung in das Beamtenver-
               hältnis“.
     h) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:
        „§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechts-
               verordnungen und Verwaltungsvor-
               schriften“.
 3. (entfallen)
 4. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1
        Satz 2“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 1 Satz 2
        und 3“ ersetzt.
     b) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma
        ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:
        „12. Einmalzahlung nach Abschnitt XI.“
 5. § 5 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende
            durch ein Semikolon ersetzt und folgende
            Angabe angefügt:

            „sie werden mit dem Faktor 0,9951 verviel-
            fältigt.“
        bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 42a des
            Bundesbeamtengesetzes oder entspre-
            chendem Landesrecht“ durch die Angabe

           „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
           setzt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das
           Wort „zwei“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „fest; die Länder
           können andere Zuständigkeiten bestim-
           men.“ durch die Angabe „fest.“ ersetzt.
       cc) In Satz 3 wird das Wort „Dreijahresfrist“
           durch das Wort „Zweijahresfrist“ ersetzt.
    c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch
       das Wort „zwei“ ersetzt.

    d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
       fügt:
          „(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein
       Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehalt-
       fähigen Dienstbezüge, berechnet sich das
       Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienst-
       bezügen des früheren Amtes und der gesamten
       ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Be-
       amte die Dienstbezüge des früheren Amtes
       mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist
       die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Be-
       soldungsordnung W erreichte Stufe des Grund-
       gehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijah-
       resfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte
       Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungs-
       ordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5
       Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 72b des Bun-

           desbeamtengesetzes oder entsprechen-
           dem Landesrecht“ durch die Angabe „§ 93
           des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
       bb) In Satz 6 wird die Angabe „§ 42a des Bun-
           desbeamtengesetzes oder entsprechen-
           dem Landesrecht“ durch die Angabe „§ 45
           des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 48 des
           Bundesbeamtengesetzes“ durch die An-
           gabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamten-
           gesetzes“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Die oberste Dienstbehörde kann Ausnah-
           men zulassen.“
7. § 12 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „die Zeit einer
           Fachschul- oder Hochschulausbildung
           einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei
           Jahren“ durch die Angabe „die Zeit einer
           Fachschulausbildung einschließlich der
           Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die
           Zeit einer Hochschulausbildung einschließ-
           lich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen,
           insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen“
           ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 230
        bb) Folgender Satz wird angefügt:

            „Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist

            das Ruhegehalt unter Berücksichtigung

            von Hochschulausbildungszeiten nach

            Satz 1 zu berechnen.“

      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
         fügt:

           „(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhe-

        gehalts unter Berücksichtigung von Hoch-

        schulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1

        in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fas-

        sung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung

        nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag,

        der größer ist als der Rentenbetrag, der sich

        durch Vervielfältigung des aktuellen Renten-

        wertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es

        bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Be-

        rücksichtigung von Hochschulausbildungszei-

        ten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum

        11. Februar 2009 geltenden Fassung. Die der

        Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten

        Hochschulausbildungszeiten sind um die

        Hochschulausbildungszeiten zu vermindern,

        die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich

        durch Vervielfältigung des aktuellen Renten-

        wertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.“

 8. § 12a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 12a

             Nicht zu berücksichtigende Zeiten

        Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgeset-
      zes sind nicht ruhegehaltfähig.“
 9. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 45 des
    Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechen-
    den Landesrecht“ durch die Angabe „§ 46 des
    Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
10. § 14 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

           „(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um
        3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der
        Beamte

        1. vor Ablauf des Monats, in dem er das

           65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1
           und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den
           Ruhestand versetzt wird,
        2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn
           geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht,
           nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengeset-
           zes in den Ruhestand versetzt wird,

        3. vor Ablauf des Monats, in dem er das
           65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstun-
           fähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall
           beruht, in den Ruhestand versetzt wird;

        die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom
        Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3
        und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Num-
        mer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4
        gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine
        vor der Vollendung des 65. Lebensjahres
        liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen

       des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des
       65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine

       nach Vollendung des 67. Lebensjahres lie-

       gende Altersgrenze, wird in den Fällen des

       Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des

       Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das
       67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Sat-
       zes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermin-
       dern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des

       Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr

       vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhege-

       haltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8

       bis 10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berück-

       sichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, so-

       weit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslo-

       sigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie

       Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Er-

       ziehung eines Kindes bis zu dessen vollende-

       tem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In

       den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhege-

       halt nicht zu vermindern, wenn der Beamte

       zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand

       das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens

       40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

       nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs. 2

       Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbei-

       tragszeiten, soweit sie nicht im Zusammen-

       hang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten
       nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten
       zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu

       dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zu-

       rückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung
       nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschnei-
       den, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.“
    b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „sechzig
       Deutsche Mark“ durch die Angabe „30,68 Euro“
       ersetzt.
    c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „nach Ab-
       satz 1“ gestrichen.

11. § 14a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter „den sons-
           tigen Vorschriften“ durch die Angabe „§ 14
           Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und

           § 85 Abs. 4“ ersetzt.

       bb) Der Halbsatz 2 und die Nummern 1 bis 4
           werden wie folgt gefasst:
           „wenn der Beamte vor Erreichen der Regel-
           altersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des
           Bundesbeamtengesetzes in den Ruhe-
           stand getreten ist und er

           1. bis zum Beginn des Ruhestandes die
              Wartezeit von 60 Kalendermonaten für
              eine Rente der gesetzlichen Rentenver-
              sicherung erfüllt hat,
           2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne

                 des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamten-
                 gesetzes in den Ruhestand versetzt
                 worden ist oder
              b) wegen Erreichens einer besonderen
                 Altersgrenze in den Ruhestand getre-
                 ten ist,
BGBl. 2009, Seite 231 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 231
           3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom
              Hundert noch nicht erreicht hat und
           4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7
              bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Be-

              tracht, soweit sie durchschnittlich im

              Monat einen Betrag von 400 Euro zu-
              züglich des Zweifachen dieses Betrages
              innerhalb eines Kalenderjahres nicht
              überschreiten.“
     b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des
        Ruhegehalts“ durch die Wörter „des Ruhege-
        haltssatzes“ ersetzt.
     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „das fünfund-
           sechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die
           Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51
           Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes
           erreicht“ ersetzt.

       bb) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
           „1. aus den anrechnungsfähigen Pflicht-

               beitragszeiten eine Versichertenrente
               einer inländischen oder ausländischen
               Alterssicherungseinrichtung   bezieht,
               mit Ablauf des Tages vor dem Beginn
               der Rente, oder“.

12. § 15 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 35 Satz 2 des

        Bundesbeamtengesetzes oder entsprechen-
        dem Landesbeamtenrecht“ durch die Angabe
        „§ 32 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengeset-
        zes“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Nr. 3,

        Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes oder ent-

        sprechendes Landesrecht“ durch die Angabe
        „§ 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 des Bundesbeamten-
        gesetzes“ ersetzt.
13. § 15a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) § 15 ist auf Beamtenverhältnisse auf Zeit
     und auf Probe in leitender Funktion nicht anzu-
     wenden.“
14. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

     a) Nach dem Wort „Auslandskinderzuschläge“
        wird die Angabe „ , des Auslandsverwen-
        dungszuschlags“ eingefügt.
     b) Die Wörter „der Auslandskinderzuschläge“
        werden durch die Angabe „der Zuschläge für
        Personen nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundes-
        besoldungsgesetzes“ ersetzt.
15. § 19 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „das
        fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollen-

        det“ durch die Angabe „die Regelaltersgrenze
        nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamten-
        gesetzes bereits erreicht“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 werden die Angabe „(§ 46 Abs. 1
        des Bundesbeamtengesetzes oder entspre-
        chendes Landesrecht)“ durch die Angabe
        „(§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)“
        und die Angabe „§ 46 Abs. 2 des Bundes-
        beamtengesetzes oder dem entsprechenden

        Landesrecht“ durch die Angabe „§ 49 Abs. 2
        des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
16. § 20 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „§ 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht

     anzuwenden.“

17. § 23 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Angabe „(§ 46 Abs. 1
        des Bundesbeamtengesetzes oder entspre-
        chendes Landesrecht)“ durch die Angabe
        „(§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)“
        und die Angabe „§ 46 Abs. 2 des Bundes-
        beamtengesetzes oder dem entsprechenden
        Landesrecht“ durch die Angabe „§ 49 Abs. 2
        des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das fünf-
        undsechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die
        Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51
        Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes er-
        reicht“ ersetzt.

18. § 24 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „§ 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht
     anzuwenden.“
19. § 31 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ , Dienst-

            gänge“ gestrichen.

        bb) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 64 des
            Bundesbeamtengesetzes oder entspre-
            chendem Landesrecht“ durch die Angabe
            „§ 98 des Bundesbeamtengesetzes“ und

            das Wort „Tätigkeiten“ durch das Wort „Ne-

            bentätigkeiten“ ersetzt.

     b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „mit Zu-
        stimmung des Bundesrates“ gestrichen.
20. In § 33 Abs. 5 werden die Wörter „mit Zustimmung
    des Bundesrates“ gestrichen.
20a. In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1
     bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die
     Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversor-
     gungsgesetzes“ ersetzt.

21. In § 37 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „im Be-
    reich der Länder“ gestrichen.
22. § 43 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „oder eines
        entsprechenden Polizeiverbandes der Länder“
        gestrichen.
     b) In Satz 2 werden die Wörter „mit Zustimmung
        des Bundesrates“ gestrichen.

23. § 46 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund
        allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können
        gegen einen öffentlich-rechtlichen Verwal-
        tungsträger im Geltungsbereich dieses Geset-
        zes oder gegen die in seinem Dienst stehenden
        Personen nur dann geltend gemacht werden,
        wenn der Dienstunfall
BGBl. 2009, Seite 232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 232
        1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Hand-
           lung einer solchen Person verursacht wor-
           den oder
        2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr
           eingetreten ist.
        Im Fall der Nummer 2 sind Leistungen, die dem
        Beamten und seinen Hinterbliebenen nach

        diesem Gesetz gewährt werden, auf die wei-

        tergehenden Ansprüche anzurechnen; der

        Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz

        gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser

        Leistungen gegen den Verwaltungsträger.“

      b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird die Angabe „im Rahmen ei-
            ner besonderen Auslandsverwendung im
            Sinne des § 31a“ gestrichen.
        bb) In Satz 3 wird der Punkt durch ein Semiko-
            lon ersetzt und folgende Angabe angefügt:
            „dies gilt nicht in den Fällen des § 32.“
24. In § 47 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 28, 29
    und 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes
    oder des entsprechenden Landesrechts“ durch
    die Angabe „§§ 31, 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2,
    § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des
    Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
25. In § 47a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 des
    Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechen-
    den Landesrechts“ durch die Angabe „§ 54 des
    Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

26. § 48 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird das Wort „fünfundsechzigs-

            ten“ durch die Angabe „67.“ ersetzt und vor
            dem Wort „Altersgrenze“ das Wort „beson-
            deren“ eingefügt.
        bb) In Satz 2 werden die Wörter „das voll-
            endete sechzigste Lebensjahr“ durch die
            Wörter „die besondere Altersgrenze“ er-
            setzt.
      b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 48 des
         Bundesbeamtengesetzes oder nach dem
         entsprechenden Landesrecht“ durch die An-
         gabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtenge-
         setzes“ ersetzt.
      c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 72e Abs. 1 Nr. 2
         des Bundesbeamtengesetzes oder entspre-
         chendem Landesrecht“ durch die Angabe
         „§ 95 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengeset-
         zes“ ersetzt.
27. § 49 wird wie folgt geändert:
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 49

                   Versorgungsauskunft und

               Zahlung der Versorgungsbezüge“.

      b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
            „Sie kann diese Befugnisse im Einverneh-
            men mit dem für das Versorgungsrecht
            zuständigen Ministerium auf andere Stellen
            übertragen.“

       bb) Satz 3 wird aufgehoben.
    c) In Absatz 3 wird die Angabe „Minister zu tref-
       fen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“ durch
       die Angabe „Ministerium zu treffen.“ ersetzt.
    d) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 ange-
       fügt:

         „(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem

       Beamten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft

       zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach

       der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der

       Antragstellung zu erteilen. Die Auskunft steht

       unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und
       Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und
       Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.“
28. In § 50 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „oder die
    Länder“ gestrichen und das Wort „gewähren“
    durch das Wort „gewährt“ ersetzt.
29. § 50a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
       Maßgabe dieses Gesetzes“ gestrichen.
    b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

       „Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung
       nach Absatz 1 nicht anzuwenden.“
30. § 50c wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14
       Abs. 4“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 4 Satz 2“
       ersetzt.

    b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) § 50a Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend.“

31. § 50e wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der
       Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des
       Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand
       treten, erhalten vorübergehend Leistungen ent-
       sprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn
       1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allge-
          meine Wartezeit für eine Rente der gesetzli-
          chen Rentenversicherung erfüllt ist,
       2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des
             § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
             in den Ruhestand versetzt worden sind
             oder
          b) sie wegen Erreichens einer besonderen
             Altersgrenze in den Ruhestand getreten
             sind,
       3. entsprechende Leistungen nach dem
          Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem
          Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Er-
          reichen der maßgebenden Altersgrenze

          noch nicht gewährt werden,

       4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom

          Hundert noch nicht erreicht haben,

       5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7
          bezogen werden; die Einkünfte bleiben au-
          ßer Betracht, soweit sie durchschnittlich im
          Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich
          des Zweifachen dieses Betrages innerhalb
          eines Kalenderjahres nicht überschreiten.“
BGBl. 2009, Seite 233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 233
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „das 65. Lebens-
           jahr vollendet“ durch die Angabe „die
           Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2
           des Bundesbeamtengesetzes erreicht“ er-
           setzt.

       bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „über
           durchschnittlich im Monat 325 Euro hinaus
           bezieht,“ durch die Angabe „bezieht, das
           durchschnittlich im Monat einen Betrag
           von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen
           dieses Betrages innerhalb eines Kalender-
           jahres übersteigt,“ ersetzt.

31a. Nach § 50e wird folgender § 50f eingefügt:
                           „§ 50f

                Abzug für Pflegeleistungen

       Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermin-
     dern sich um den hälftigen Vomhundertsatz nach
     § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialge-
     setzbuch. Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind
     1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unter-
        haltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetra-
        ges nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4,
     2. Übergangsgeld für ausgeschiedene Empfänger
        von Amtsbezügen,

     3. Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des
        Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen
        Sonderzuwendung in der Fassung der Be-
        kanntmachung vom 15. Dezember 1998
        (BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18
        des Gesetzes vom 10. September 2003
        (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist.
     Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus
     dem hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1
     Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des
     zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungs-
     grenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des
     Elften Buches Sozialgesetzbuch) errechnet, nicht
     übersteigen.“
32. In § 51 Abs. 1 wird das Wort „bundesgesetzlich“
    durch das Wort „gesetzlich“ ersetzt.
33. § 52 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches

       Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“

     b) Absatz 5 wird aufgehoben.
34. § 53 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienst-
           unfähigkeit, die nicht auf einem Dienstun-
           fall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2
           des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhe-
           stand getreten sind, bis zum Ablauf des
           Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach
           § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamten-
           gesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hun-
           dert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
           aus der Endstufe der Besoldungsgruppe,
           aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
           mindestens ein Betrag in Höhe von

            71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen
            der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst-
            bezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
            gruppe A 4, zuzüglich des jeweils zu-
            stehenden Unterschiedsbetrages nach
            § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von mo-
            natlich 400 Euro zuzüglich des Zweifachen
            dieses Betrages innerhalb eines Kalender-
            jahres.“

     b) Absatz 3 wird aufgehoben.
     c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Nicht als Erwerbseinkommen gelten Auf-
           wandsentschädigungen, im Rahmen der
           Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Be-
           triebsausgaben und Werbungskosten nach

           dem Einkommensteuergesetz, Jubiläums-
           zuwendungen, ein Unfallausgleich (§ 35),
           steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur
           Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Ver-
           sorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten,
           die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten
           im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 2 des Bun-
           desbeamtengesetzes entsprechen.“
       bb) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 18a Abs. 3
           Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialge-
           setzbuch)“ gestrichen.

     d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „das fünf-
        undsechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die
        Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51
        Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes er-
        reicht“ ersetzt.
35. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „wobei“
        die Wörter „für den Ruhegehaltempfänger“ ein-
        gefügt.
     b) In Satz 7 wird nach der Angabe „§ 1 des Ge-
        setzes zur Regelung von Härten im Versor-
        gungsausgleich beruhen“ die Angabe „sowie
        Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplit-
        ting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten
        Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
     c) Nach Satz 7 werden folgende Sätze angefügt:
       „Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die
       Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassun-

       gen nach § 70 zu erhöhen oder zu vermindern,

       die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung
       des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur
       Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben.
       Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 errechnet

       sich bezogen auf den Monat aus dem Verhält-
       nis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten
       Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der
       sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapital-
       wertes nach Anlage 9 zum Bewertungsgesetz
       ergibt.“
36. § 56 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „ruht
        sein deutsches Ruhegehalt“ die Angabe „nach
        Anwendung von § 14 Abs. 3“ eingefügt.
     b) In Absatz 2 werden die Wörter „diese im Monat
        Dezember nicht zu verdoppeln sind“ durch die
BGBl. 2009, Seite 234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 234
        Angabe „§ 50 Abs. 5 Satz 2 nicht anzuwenden
        ist“ ersetzt.
      c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz
         angefügt:

        „§ 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.“
      d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-
         fügt:

           „(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1

        bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den

        nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleiben-

        den Versorgungsbezügen abzuziehen.“

37. § 59 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 48
         des Bundesbeamtengesetzes oder entspre-
         chendem Landesrecht“ durch die Angabe
         „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
         setzt.

      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamten-
        gesetzes sind entsprechend anzuwenden.“
38. In § 60 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 39 und 45

    Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des

    entsprechenden Landesrechts“ durch die Angabe

    „des § 46 Abs. 1 und des § 57 des Bundesbeam-

    tengesetzes“ ersetzt.

39. In § 61 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 50
    und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das
    entsprechende Landesrecht“ durch die Angabe

    „§§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
    setzt.
40. In § 62a Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 des
    Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden
    Landesrechtes“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2
    des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
41. In § 63 Nr. 8 wird die Angabe „§ 50 des Bundes-
    beamtengesetzes und entsprechendem Landes-
    recht“ durch die Angabe „§ 43 des Bundesbeam-
    tengesetzes“ ersetzt.

42. § 64 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
43. § 66 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „fünfunddrei-
         ßig“ durch die Zahl „33,48345“ ersetzt.

      b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder
         durch Wiederwahl“ gestrichen.
      c) Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben.

44. § 67 wird wie folgt geändert:

      a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 77 Abs. 3“
         durch die Angabe „§ 77 Abs. 2“ ersetzt.
      b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 77
         Abs. 3“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 2“ ersetzt.

45. In § 68 Satz 2 werden die Wörter „und der Länder“

    gestrichen.

46. § 69 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
            „Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, die
            §§ 33, 34, 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 51,
            52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8, die

           §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3, 4 und 7 sowie
           § 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden.“
       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

           „§ 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2
           Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative,
           Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am
           1. Januar 2002 geltenden Fassung anzu-
           wenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchst-

           grenzenalternative dieses Gesetzes ist mit

           der Maßgabe anzuwenden, dass an die

           Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.“

       cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

           „Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die
           Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer
           sowie für die von den §§ 181a und 181b
           des Bundesbeamtengesetzes in der Fas-
           sung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288)
           oder entsprechenden landesrechtlichen
           Vorschriften erfassten Versorgungsempfän-
           ger.“
    b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1

       Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die

       §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden;

       bei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in

       der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-
       sung gilt § 69e Abs. 4 für die Verminderung der
       Vomhundertsätze entsprechend.“

47. § 69a wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, die
           §§ 49, 50, 50a, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und
           Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 61, 62 und 69e
           Abs. 3, 4, 6 und 7 dieses Gesetzes sind
           anzuwenden. § 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3,
           § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgren-
           zenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54
           sind in der am 1. Januar 2002 geltenden
           Fassung anzuwenden. § 53 Abs. 2 Nr. 3
           zweite Höchstgrenzenalternative dieses
           Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwen-
           den, dass an die Stelle der Zahl „71,75“
           die Zahl „75“ tritt. Auf die von § 82 in der
           bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-
           sung erfassten Versorgungsfälle ist § 69e
           Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.“

    b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

       „5. Nummer 1 Satz 2 und 3 ist mit dem Inkraft-
           treten der achten auf den 31. Dezember
           2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht
           mehr anzuwenden. Ab dem genannten
           Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
           und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53

           und 54 dieses Gesetzes anzuwenden. Bei

           der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in
           der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
           Fassung gilt § 69e Abs. 4 für die Verringe-
           rung der Vomhundertsätze entsprechend.“

48. § 69c wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 wird nach der Angabe „im Sinne
       des § 36 des Bundesbeamtengesetzes“ die
BGBl. 2009, Seite 235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 235
       Angabe „in der bis zum 31. Dezember 1998
       geltenden Fassung“ eingefügt.
    b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze ange-
       fügt:

       „Mit dem Inkrafttreten der achten auf den
       31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach
       § 70 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der
       jeweils anzuwendenden Fassung des § 56
       Abs. 1 an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl
       „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die
       Zahl „2,39167“ tritt. § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9
       gilt entsprechend.“
49. § 69d wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 42 Abs. 4 Nr. 1
       des Bundesbeamtengesetzes oder entspre-
       chendem Landesrecht“ durch die Angabe
       „§ 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengeset-
       zes“ ersetzt.
    b) Absatz 6 wird aufgehoben.

50. § 69e wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden nach der Angabe
       „Versorgungsänderungsgesetzes 2001“ die
       Wörter „sowie des Dienstrechtsneuordnungs-
       gesetzes“ eingefügt.
    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar

       2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, ent-

       pflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen
       und sonstigen Versorgungsempfänger regeln
       sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gel-
       tenden Recht mit folgenden Maßgaben:
       1. Die Absätze 3, 4, 6 und 7, § 22 Abs. 1 Satz 3,
          § 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 50b, 50d,
          50e, 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3
          bis 7 sowie die §§ 61, 62 und 85 Abs. 11
          dieses Gesetzes sind anzuwenden. Arti-
          kel 11 des Gesetzes zur Änderung des

          Beamtenversorgungsgesetzes, des Solda-
          tenversorgungsgesetzes sowie sonstiger
          versorgungsrechtlicher Vorschriften vom
          20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt
          unberührt.
       2. § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1
          bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchst-
          grenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54
          Abs. 2 bis 5 sind in der am 1. Januar 2002
          geltenden Fassung anzuwenden. § 50e
          Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe
          anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl
          „66,97“ die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3

          zweite Höchstgrenzenalternative dieses Ge-

          setzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,

          dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die

          Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit

          dem Inkrafttreten der achten auf den 31. De-

          zember 2002 folgenden Anpassung nach

          § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem ge-

          nannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1

          Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53

          und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
       3. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den
          31. Dezember 2002 folgenden Anpassung

         nach § 70 ist § 56 Abs. 1 und 6 in der bis
         zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
         mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
         Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“
         sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl
         „2,39167“ tritt. § 69c Abs. 5 bleibt unbe-
         rührt.“

    c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem
       31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1
       und 6, § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2,
       § 47a Abs. 1, die §§ 50e und 53 Abs. 2 Nr. 3
       erste Höchstgrenzenalternative, § 54 Abs. 2
       sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. De-
       zember 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
       § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maß-
       gabe anzuwenden, dass an die Stelle der
       Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. § 53
       Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative
       dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwen-

       den, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die
       Zahl „75“ tritt. § 56 Abs. 1 und 6 ist mit der
       Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
       Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die
       Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt.
       Die Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten
       der achten auf den 31. Dezember 2002 folgen-

       den Anpassung nach § 70 nicht mehr anzu-

       wenden.“

    d) In Absatz 3 Satz 4 sind die Wörter „und ent-
       sprechendem Landesrecht“ zu streichen.

    e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

       „Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch
       Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und
       § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist.“

    f) Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.

    g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

          „(6) In den Fällen des § 36 Abs. 3 gilt unbe-
       schadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der
       bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fas-
       sung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des
       § 37 sind die Absätze 3, 4 und 7 sowie § 85
       Abs. 11 nicht anzuwenden.“

    h) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-
       fügt:

          „(7) Die Wirkungen der Minderungen der der

       Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde

       liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge

       sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berück-

       sichtigung der allgemeinen Entwicklung der Al-

       terssicherungssysteme und der Situation in

       den öffentlich-rechtlichen Versorgungssyste-

       men sowie der Entwicklung der allgemeinen

       wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse

       zu prüfen.“

51. Nach § 69e werden folgende §§ 69f bis 69h ein-
    gefügt:
BGBl. 2009, Seite 236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 236
                           „§ 69f

                   Übergangsregelungen
                   zur Berücksichtigung
              von Hochschulausbildungszeiten

         (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Feb-
      ruar 2009 eingetreten sind, ist § 12 Abs. 1 Satz 1
      in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden
      Fassung anzuwenden.

         (2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Feb-
      ruar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 ein-
      treten, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum

      11. Februar 2009 geltenden Fassung mit der

      Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach

      höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschul-
      ausbildung für jeden nach diesem Tag beginnen-
      den Kalendermonat bis einschließlich des Kalen-
      dermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um
      jeweils fünf Tage vermindert.

                            § 69g

          Versorgungsüberleitungsregelungen aus
       Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

        (1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli
      2009 eingetreten sind, gilt Folgendes:

      1. § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden
         Maßgaben anzuwenden:

        a) § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1, 2
           und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
           gilt entsprechend. Die Zuordnung im Sinne
           des § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungs-
           gesetzes erfolgt innerhalb der Besoldungs-
           gruppe, aus der sich das Ruhegehalt
           berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der
           dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4
           des Besoldungsüberleitungsgesetzes ent-
           spricht oder unmittelbar darunter liegt. Liegt
           der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter
           dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4
           des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird
           in Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag
           als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt.
           Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen
           Erhöhungen oder Verminderungen der Ver-
           sorgungsbezüge nach § 70 entsprechend
           anzupassen. Der Überleitungsbetrag gehört
           zu den der Bemessung nach § 2 der Zwei
           ten Besoldungs-Übergangsverordnung zu-
           grunde zu legenden Dienstbezügen. Auf
           die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach
           Satz 1, die nicht von Satz 2 erfasst werden,
           ist § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüber-
           leitungsgesetzes entsprechend anzuwen-
           den.

        b) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung
           ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der
           Bundesbesoldungsordnung B zugrunde lie-
           gen, gelten die Beträge nach § 20 Abs. 2
           des Bundesbesoldungsgesetzes.

   c) Für die nicht von den Buchstaben a und b
      erfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
      mit Ausnahme des Familienzuschlags der
      Stufe 1 gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besol-
      dungsüberleitungsgesetzes entsprechend.
      Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
      nach Satz 1 gehören auch die Anpassungs-
      zuschläge, der Strukturausgleich sowie Er-
      höhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6
      des Siebenten Gesetzes zur Änderung des
      Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April
      1970 (BGBl. I S. 339).

2. Für den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1

   Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 5 Abs. 1

   Satz 1 entsprechend.

3. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen
   festgesetzt sind, gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des
   Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der
   Faktor nach § 5 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

  (2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli
2009 eintreten, gilt Folgendes:

1. § 5 Abs. 1 ist für Beamte, die aus einer zuge-
   ordneten Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 3
   des Besoldungsüberleitungsgesetzes in den
   Ruhestand treten oder versetzt werden, mit fol-
   genden Maßgaben anzuwenden:

   Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe,
   die unmittelbar unter der nach § 2 Abs. 3 des
   Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordne-
   ten Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Diffe-
   renz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach
   Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhege-
   haltfähiger Dienstbezug gewährt. Absatz 1
   Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwen-
   den.

2. Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.

                      § 69h

           Übergangsregelungen zur
     Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

  (1) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009
nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtenge-
setzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14
Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebens-
   jahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952
   geboren sind, die Vollendung des 63. Lebens-
   jahres.

2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebens-
   jahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember
   1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren
   sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
BGBl. 2009, Seite 237 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 237
                                  Lebensalter

       Geburtsdatum bis
                               Jahr       Monat
   31. Januar 1952              63              1

   29. Februar 1952             63              2

   31. März 1952                63              3

   30. April 1952               63              4

   31. Mai 1952                 63              5
   31. Dezember 1952            63              6

   31. Dezember 1953            63              7

   31. Dezember 1954            63              8

   31. Dezember 1955            63              9

   31. Dezember 1956            63          10

   31. Dezember 1957            63          11

   31. Dezember 1958            64              0

   31. Dezember 1959            64              2

   31. Dezember 1960            64              4

   31. Dezember 1961            64              6

   31. Dezember 1962            64              8

   31. Dezember 1963            64          10

3. Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte,
   die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, de-
   ren Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2

   des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bis
   zum 31. Dezember 2006 anerkannt und denen
   Altersteilzeit bewilligt wurde, sowie für Beamte,
   die nach den §§ 52 und 93 Abs. 2 Satz 2 des
   Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand
   versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 in der bis
   zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung.
  (2) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009
nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in
den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwen-
den:
1. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen
   Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar
   1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Le-
   bensjahres.

2. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen
   Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. De-
   zember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 ge-
   boren sind, das Erreichen folgenden Lebensal-
   ters:
                                  Lebensalter
       Geburtsdatum bis
                               Jahr       Monat

   31. Januar 1949              65              1
   28. Februar 1949             65              2

   31. Dezember 1949            65              3

     3. Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte,
        die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und
        denen Altersteilzeit bewilligt wurde, tritt an die
        Stelle des Erreichens der für den Beamten
        geltenden gesetzlichen Altersgrenze die Voll-
        endung des 65. Lebensjahres.

       (3) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009
     wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem
     Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt
     werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben
     anzuwenden:
     1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjah-
        res tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in
        den Ruhestand versetzt werden, die Vollen-
        dung des 63. Lebensjahres.

     2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjah-
        res tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember
        2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhe-

        stand versetzt werden, das Erreichen folgen-
        den Lebensalters:

              Zeitpunkt der             Lebensalter
            Versetzung in den
           Ruhestand vor dem         Jahr       Monat

         1. Februar 2012             63               1

         1. März 2012                63               2

         1. April 2012               63               3

         1. Mai 2012                 63               4

         1. Juni 2012                63               5

         1. Januar 2013              63               6

         1. Januar 2014              63               7

         1. Januar 2015              63               8

         1. Januar 2016              63               9

         1. Januar 2017              63           10
         1. Januar 2018              63           11

         1. Januar 2019              64               0
         1. Januar 2020              64               2

         1. Januar 2021              64               4
         1. Januar 2022              64               6

         1. Januar 2023              64               8

         1. Januar 2024              64           10

     3. Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den
        Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3
        Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
        der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.“
52. (entfallen)

53. In § 84 Satz 2 werden die Wörter „der für das Ver-
    sorgungsrecht zuständige Minister“ durch die
    Wörter „das für das Versorgungsrecht zuständige
    Ministerium“ ersetzt.
54. Dem § 85 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

     „§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
BGBl. 2009, Seite 238 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 238
55. In § 85a Satz 1 wird die Angabe „§ 39 oder § 45
    des Bundesbeamtengesetzes oder dem ent-
    sprechenden Landesrecht“ durch die Angabe
    „§ 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
    setzt.

56. § 107 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 107

                 Ermächtigung zum Erlass
               von Rechtsverordnungen und
                  Verwaltungsvorschriften

         Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz be-

      dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

      Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderli-

      chen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt
      die Bundesregierung.“

                      Artikel 4a
               Weitere Änderung

      des Beamtenversorgungsgesetzes 2011

  Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,

847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Ge-
setzes, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie
   folgt gefasst:

  „§ 50    Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „0,9951“ durch die
   Zahl „0,9905“ ersetzt.
4. § 50 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 50
          Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag“.

  b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

5. Dem § 69g wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar
  2011 eingetreten sind, werden die Bezüge und Be-

  zügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit

  Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nr. 1 Buch-
  stabe b und Nr. 2 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 in Ver-
  bindung mit Absatz 1 Nr. 2 um 2,44 vom Hundert
  erhöht.“

                       Artikel 5

                 Änderung des
          Soldatenversorgungsgesetzes
  Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
1909), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt ge-
ändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

      a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
        „2. Bewilligung und Zahlung
            der Versorgungsbezüge,
            Versorgungsauskunft                 § 46“.

   b) Nach der Angabe zu den §§ 55c und 55d wird
      folgende Angabe eingefügt:
      „10b. Abzug für Pflegeleistungen       § 55e“.

   c) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:

      „2. Anrechnung von Geldleistungen      § 90 “.

   d) In der Angabe zu § 97 werden nach der Zahl
      „2001“ die Wörter „sowie des Dienstrechts-
      neuordnungsgesetzes“ eingefügt.

   e) Nach der Angabe zu § 98 werden die folgenden
      Angaben angefügt:

      „10a. Übergangsregelung aus

            Anlass des Wegfalls des

            Instituts der Anstellung         § 98a

      11.    Übergangsregelungen zur
             Berücksichtigung von
             Hochschulausbildungszeiten      § 99
      12.    Versorgungsüberleitungsrege-
             lungen aus Anlass des Dienst-

             rechtsneuordnungsgesetzes       § 100“.

2. In § 3 Abs. 4 Nr. 5 wird der Punkt durch ein

   Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

   „6. Einmalzahlungen nach § 89b.“
3. In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 125
   Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch
   die Angabe „§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46

   Abs. 3a Satz 1 des Soldatengesetzes“ ersetzt.

4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 47 Abs. 1
      Satz 2“ durch die Angabe „§ 47 Abs. 1 Satz 2
      und 3“ ersetzt.
   b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma
      ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
      „10. Einmalzahlungen nach § 89b.“
5. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Satzende
      durch ein Semikolon ersetzt und folgende An-

      gabe angefügt:

      „sie werden mit dem Faktor 0,9951 vervielfäl-
      tigt.“

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Dienstalters-

      stufe“ durch das Wort „Stufe“ ersetzt.

6. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das
          Wort „zwei“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird das Wort „Dreijahresfrist“
          durch das Wort „Zweijahresfrist“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch
      das Wort „zwei“ ersetzt.
7. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „die Zeit einer
          Fachschul- oder Hochschulausbildung
          einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei
          Jahren“ durch die Angabe „die Zeit einer
          Fachschulausbildung einschließlich der
          Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die
          Zeit einer Hochschulausbildung einschließ-
BGBl. 2009, Seite 239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 239
           lich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, ins-
           gesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen“ er-
           setzt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist
           das Ruhegehalt unter Berücksichtigung
           von Hochschulausbildungszeiten nach
           Satz 1 zu berechnen.“
     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
        fügt:

          „(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhege-
       halts unter Berücksichtigung von Hochschul-
       ausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der
       bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung
       gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach

       Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der
       größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch
       Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit
       dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Be-
       rechnung des Ruhegehalts unter Berücksichti-
       gung von Hochschulausbildungszeiten nach
       Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar
       2009 geltenden Fassung. Die der Berechnung
       nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulaus-
       bildungszeiten sind um die Hochschulaus-
       bildungszeiten zu vermindern, die dem Renten-
       betrag entsprechen, der sich durch Vervielfälti-
       gung des aktuellen Rentenwertes mit dem Fak-
       tor 2,25 ergibt.“

     c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sol-
           datenverhältnisses“ die Wörter „von insge-
           samt länger als zwölf Monaten“ eingefügt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „sowie für
           sonstige Freistellungen bis zu insgesamt
           zwölf Monaten“ gestrichen.

 8. § 24a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 24a
       Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgeset-
     zes sind nicht ruhegehaltfähig.“
 9. In § 25 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „in den
    Fällen, in denen ein Soldat insgesamt länger als
    zwölf Monate freigestellt war“ gestrichen.
10. § 26 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein
        Komma ersetzt und folgende Angabe angefügt:
       „wobei verbleibende Monate unter Benutzung
       des Nenners 12 umzurechnen sind; Absatz 1
       Satz 2 gilt entsprechend.“

     b) In Absatz 8 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 und Satz 4
        wird jeweils die Angabe „nach den Absätzen 1
        bis 4“ durch die Angabe „nach den Absätzen 1
        bis 4 und 10“ ersetzt.

11. § 26a wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter „nach den
           sonstigen Vorschriften“ durch die Angabe

           „nach § 26 Abs. 1 bis 4, § 27 Abs. 1 Satz 1
           dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36
           Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsge-
           setzes und § 94b Abs. 3“ ersetzt.

       bb) In Halbsatz 2 Nr. 4 wird die Angabe
           „325 Euro“ durch die Angabe „einen Betrag
           von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen
           dieses Betrages innerhalb eines Kalender-
           jahres“ ersetzt.
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „das 65. Lebens-
           jahr vollendet“ durch die Angabe „die für
           Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze
           nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeam-
           tengesetzes erreicht“ ersetzt.

       bb) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

           „1. aus den anrechnungsfähigen Pflicht-
               beitragszeiten eine Versichertenrente
               einer inländischen oder ausländischen
               Alterssicherungseinrichtung   bezieht,
               mit Ablauf des Tages vor dem Beginn
               der Rente, oder“.
12. § 27 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ , Dienst-
           gänge“ gestrichen.

       bb) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 64“
           durch die Angabe „§ 98“ und das Wort
           „Tätigkeiten“ durch das Wort „Nebentätig-
           keiten“ ersetzt.

     b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Als Krankheiten im Sinne der Sätze 1 und 2
       werden die in der Anlage zur Berufskrankhei-
       ten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I
       S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung ge-
       nannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen
       bezeichneten Maßgaben bestimmt.“
13. In § 28 Abs. 2 wird die Angabe „55.“ durch die
    Angabe „57.“ ersetzt.
14. § 38 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
        gefasst:
       „Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des
       67. Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder 2 des
       Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten
       ist, erhält neben seinem Ruhegehalt einen ein-
       maligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der
       Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des
       Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Mo-
       nats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser
       Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel
       mit jedem Dienstjahr, das über das vollendete
       62. Lebensjahr hinaus geleistet wird.“

     b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich

           um 528 Euro für jedes Jahr, um das die Zur-
           ruhesetzung vor dem Ende des Monats
           liegt, in dem die Regelaltersgrenze für Poli-
BGBl. 2009, Seite 240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 240
            zeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundes-
            polizeibeamtengesetzes vollendet wird;“.
        bb) In Satz 3 wird die Angabe „325 Euro erzielt
            werden“ durch die Angabe „400 Euro erzielt
            werden, wobei ein zweimaliges Überschrei-
            ten dieses Betrages um jeweils bis zu
            400 Euro innerhalb eines Kalenderjahres
            außer Betracht bleibt“ ersetzt.

        cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 53 Abs. 3
            und 4“ durch die Angabe „§ 47 Abs. 4
            Satz 1“ ersetzt.

15. § 46 wird wie folgt geändert:

      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                „2. Bewilligung und Zahlung der
           Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
                              § 46“.

      b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-
         fügt:
           „(8) Die zuständige Dienstbehörde hat dem
        Berufssoldaten auf schriftlichen Antrag eine
        Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbe-
        züge nach der Sach- und Rechtslage zum
        Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die
        Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger
        Sach- und Rechtsänderungen sowie der Rich-
        tigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegen-
        den Daten.“

16. § 49 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches
        Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“
      b) Absatz 5 wird aufgehoben.

17. § 53 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

        „3. für Soldaten im Ruhestand, die wegen

            Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehr-

            dienstbeschädigung beruht, in den Ruhe-

            stand versetzt worden sind, bis zum Ablauf

            des Monats, in dem die für Bundesbeamte

            geltende Regelaltersgrenze nach § 51

            Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes

            erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhe-

            gehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-

            stufe der Besoldungsgruppe, aus der sich

            das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein

            Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des

            Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehalt-

            fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe

            der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des
            jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages
            nach § 47 Abs. 1 sowie eines Betrages von
            monatlich 400 Euro zuzüglich des Zwei-
            fachen dieses Betrages innerhalb eines
            Kalenderjahres.“

      b) Absatz 3 wird aufgehoben.
      c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

            „Nicht als Erwerbseinkommen gelten Auf-
            wandsentschädigungen, im Rahmen der
            Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Be-

           triebsausgaben und Werbungskosten nach
           dem Einkommensteuergesetz, Jubiläums-
           zuwendungen, steuerfreie Einnahmen für
           Leistungen zur Grundpflege oder hauswirt-
           schaftlichen Versorgung sowie Einkünfte
           aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang
           Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Abs. 6
           Satz 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes entspre-
           chen.“

       bb) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 18a Abs. 3
           Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialge-
           setzbuch)“ gestrichen.

    d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „das 65. Le-
       bensjahr vollendet“ durch die Angabe „die für
       Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze
       nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamten-
       gesetzes erreicht“ ersetzt.

    e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „das 65. Le-
           bensjahr“ durch die Angabe „die für Bun-
           desbeamte geltende Regelaltersgrenze
           nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeam-
           tengesetzes“ ersetzt.
       bb) In Nummer 3 wird die Zahl „7,625“ durch
           die Zahl „7,29461“ ersetzt.
18. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe „Un-
       fallversicherung, wobei“ die Wörter „für den
       Ruhegehaltsempfänger“ eingefügt.

    b) In Satz 7 wird nach der Angabe „§ 1 des Ge-
       setzes zur Regelung von Härten im Versor-
       gungsausgleich beruhen“ die Angabe „sowie
       Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplit-
       ting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten

       Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

    c) Nach Satz 7 werden folgende Sätze angefügt:

       „Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die

       Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassun-

       gen nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung

       mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes zu

       erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem

       Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf

       die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Ver-

       sorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungs-

       betrag nach Satz 4 berechnet sich bezogen

       auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen

       dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag

       und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem

       zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach An-

       lage 9 zum Bewertungsgesetz ergibt.“

19. § 55b wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „ruht
       sein deutsches Ruhegehalt“ die Angabe „nach
       Anwendung von § 26 Abs. 10“ eingefügt.

    b) In Absatz 3 werden die Wörter „diese im Monat
       Dezember nicht zu verdoppeln sind“ durch die
       Angabe „§ 47 Abs. 4 Satz 2 nicht anzuwenden
       ist“ ersetzt.

    c) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz
       angefügt:
       „§ 55a Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.“
BGBl. 2009, Seite 241 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 241
     d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-
        fügt:
          „(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1
       bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den
       nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleiben-
       den Versorgungsbezügen abzuziehen.“
19a. Nach § 55d werden folgende Überschrift und fol-
     gender § 55e eingefügt:
             „10b. Abzug für Pflegeleistungen

                           § 55e

       Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermin-
     dern sich um den hälftigen Vomhundertsatz nach
     § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialge-
     setzbuch. Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind

     1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unter-
        haltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetra-
        ges nach § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4,

     2. Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des Ge-
        setzes über die Gewährung einer jährlichen
        Sonderzuwendung in der Fassung der Be-
        kanntmachung vom 15. Dezember 1998
        (BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18
        des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I
        S. 1798) geändert worden ist.
     Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus
     dem hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1

     Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des
     zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungs-
     grenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des
     Elften Buches Sozialgesetzbuch) errechnet, nicht
     übersteigen.“
20. In § 57 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 des Bundes-
    beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 57 des
    Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

21. In § 62 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 125
    Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch
    die Angabe „§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46
    Abs. 3a Satz 1 des Soldatengesetzes“ ersetzt.
22. § 63g wird wie folgt gefasst:
                          „§ 63g

       § 90 gilt entsprechend.“

23. § 70 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
        Maßgabe dieses Gesetzes“ gestrichen.

     b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
       „Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung
       nach Absatz 1 nicht anzuwenden.“
24. § 72 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 26
        Abs. 7“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 7 Satz 2“
        ersetzt.
     b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) § 70 Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend.“
25. § 74 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe
        „325 Euro“ durch die Angabe „einen Betrag
        von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses

        Betrages innerhalb eines Kalenderjahres“ er-
        setzt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird die Angabe „das 65. Lebens-
            jahr vollendet“ durch die Angabe „die für
            Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze
            nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeam-
            tengesetzes erreicht“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „über
            durchschnittlich im Monat 325 Euro hinaus
            bezieht,“ durch die Angabe „bezieht, das
            durchschnittlich im Monat einen Betrag
            von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen
            dieses Betrages innerhalb eines Kalender-
            jahres übersteigt,“ ersetzt.

26. § 81 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 2 wird die Angabe „ , Dienstgänge“
        gestrichen.

     b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 64 des Bun-
        desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 98
        des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
27. In § 87 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 172, 174
    und 175“ durch die Angabe „§§ 126 bis 128“ er-
    setzt.
28. Die Überschrift vor § 90 wird wie folgt gefasst:
           „2. Anrechnung von Geldleistungen“.

29. § 90 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 90
        Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die
     nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach-
     oder Vermögensschadens gewährt werden, sind
     Geldleistungen anzurechnen, die wegen dessel-
     ben Schadens von anderer Seite erbracht werden.
     Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die
     von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen
     oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder
     veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leis-
     tungen privater Schadensversicherungen, die auf
     Beiträgen der Soldaten oder anderen Angehörigen
     des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums
     der Verteidigung beruhen; dies gilt nicht in den
     Fällen des § 86.“

30. § 91a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des
     Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.“

31. § 92 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „zu den §§ 3 bis 7 sowie zum Dritten Teil auch
        im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
        für Arbeit und Soziales.“
     b) In Absatz 2 wird das Wort „Sozialordnung“
        durch das Wort „Soziales“ ersetzt.
32. In § 92a Satz 1 werden die Wörter „mit Zustim-
    mung des Bundesrates“ gestrichen.
33. § 94 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Die §§ 1a, 17 Abs. 2 Satz 2, die §§ 45
           bis 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7,
BGBl. 2009, Seite 242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 242
            die §§ 55c bis 56, 58 Abs. 2, die §§ 59
            bis 61, 89b, 97 Abs. 3, 4 und 9 sowie § 43
            dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22
            Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des
            Beamtenversorgungsgesetzes sind anzu-
            wenden.“
        bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
            „§ 26a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1
            und 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalter-
            native sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55
            sind in der am 1. Januar 2002 geltenden
            Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3
            zweite Höchstgrenzenalternative dieses
            Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwen-
            den, dass an die Stelle der Zahl „71,75“
            die Zahl „75“ tritt.“
        cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
            „Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die
            von den §§ 77a und 77b in der bis zum
            31. Dezember 1991 geltenden Fassung er-
            fassten Versorgungsempfänger.“
      b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        „Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1
        Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1
        bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden;
        bei der Anwendung von § 55b Abs. 1 Satz 1 in
        der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-
        sung gilt § 97 Abs. 4 für die Verminderung der
        Vomhundertsätze entsprechend.“
34. § 94a wird wie folgt geändert:

      a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

        „1. Die §§ 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2
            bis 7, die §§ 59, 60, 70, 97 Abs. 3, 4, 6
            und 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Ver-
            bindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und
            § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsge-
            setzes sind anzuwenden. § 26a Abs. 2
            Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3
            erste Höchstgrenzenalternative sowie die
            Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am
            1. Januar 2002 geltenden Fassung anzu-
            wenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchst-
            grenzenalternative dieses Gesetzes ist mit
            der Maßgabe anzuwenden, dass an die
            Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.
            Auf die von den §§ 77a und 77b in der bis
            zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-
            sung erfassten Versorgungsfälle ist § 97
            Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.“

      b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
        „5. Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten
            der achten auf den 31. Dezember 2002
            folgenden Anpassung nach § 89b dieses
            Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Be-
            amtenversorgungsgesetzes nicht mehr
            anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt
            sind § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2
            Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1 bis 8 und
            § 55 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der
            Anwendung von § 55b Abs. 1 Satz 1 in der
            bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
            Fassung gilt § 97 Abs. 4 für die Verminde-
            rung der Vomhundertsätze entsprechend.“

35. Dem § 94b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
     „§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.“

36. In § 94c Satz 1 wird die Angabe „§ 39 des Bun-
    desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 57
    des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
37. Dem § 96 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
     „Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. De-
     zember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b
     dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Be-
     amtenversorgungsgesetzes gilt Satz 2 mit der
     Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden
     Fassung des § 55b Abs. 1 an die Stelle der Zahl
     „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der
     Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 55a Abs. 1
     Satz 8 und 9 gilt entsprechend.“
38. § 97 wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift werden nach der Angabe
        „Versorgungsänderungsgesetz 2001“ die Wör-
        ter „sowie des Dienstrechtsneuordnungsgeset-
        zes“ eingefügt.
     b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
         „(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar
       2002 vorhandenen Soldaten im Ruhestand,
       Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungs-
       empfänger regeln sich nach dem bis zum
       31. Dezember 2001 geltenden Recht mit fol-
       genden Maßgaben:
       1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a, 13b,
          46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 7, die
          §§ 59, 60, 70, 71, 73, 74 und 94b Abs. 9

          sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung
          mit § 22 Abs. 1 Satz 3 und § 42 Satz 2 des
          Beamtenversorgungsgesetzes sind anzu-
          wenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Ände-
          rung des Beamtenversorgungsgesetzes,
          des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
          sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschrif-
          ten vom 20. September 1994 (BGBl. I
          S. 2442) bleibt unberührt.

       2. § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1
          und 2 sowie § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste
          Höchstgrenzenalternative sowie die Ab-
          sätze 3 bis 8 sind in der am 1. Januar 2002
          geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2
          Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative die-
          ses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwen-
          den, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die
          Zahl „75“ tritt. § 74 Abs. 1 ist mit der Maß-
          gabe anzuwenden, dass an die Stelle der
          Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt; § 55
          ist in der am 1. Januar 2003 geltenden
          Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,
          dass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils
          die Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 und 2 sind
          mit dem Inkrafttreten der achten auf den
          31. Dezember 2002 folgenden Anpassung
          nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung
          mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes
          nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten
          Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und
          Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 Satz 1,
          Abs. 2 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzu-
          wenden.
BGBl. 2009, Seite 243 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 243
  3. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den
     31. Dezember 2002 folgenden Anpassung
     nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung
     mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes
     ist § 55b Abs. 1 und 7 in der bis zum 31. De-
     zember 2001 geltenden Fassung mit der
     Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
     der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie
     an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl
     „2,39167“ tritt. § 96 Abs. 5 bleibt unberührt.
     (2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem
  31. Dezember 2001 eintreten, sind § 26 Abs. 1
  bis 4 und 9, § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2
  Satz 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchst-
  grenzenalternative und Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 so-
  wie § 74 in der bis zum 31. Dezember 2002
  geltenden Fassung anzuwenden; § 26a Abs. 2
  Satz 3 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden
  Fassung anzuwenden, § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite
  Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes so-
  wie § 55 Abs. 2 sind mit der Maßgabe anzu-
  wenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“
  jeweils die Zahl „75“ tritt. § 55b Abs. 1 und 6
  ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die

  Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ so-

  wie an die Stelle der Zahl „2,39167“ die

  Zahl „2,5“ tritt. § 74 Abs. 1 ist mit der Maßgabe

  anzuwenden, dass an die Stelle der
  Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. Die
  Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der
  achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden
  Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Ver-
  bindung mit § 70 des Beamtenversorgungsge-
  setzes nicht mehr anzuwenden.“

c) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz
   eingefügt:
  „Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch
  Anwendung des § 26 Abs. 7 Satz 1 oder 2 er-
  mittelt ist.“

d) Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

     „(6) In den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses
  Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des
  Beamtenversorgungsgesetzes gilt unbescha-
  det des § 94b der § 26 Abs. 1 Satz 1 in der
  bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fas-
  sung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des
  § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung
  mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes
  sind die Absätze 3, 4 und 9 sowie § 94b Abs. 9
  nicht anzuwenden.“
f) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ange-
   fügt:

     „(9) Die Wirkungen der Minderungen der der
  Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde
  liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
  sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berück-
  sichtigung der allgemeinen Entwicklung der
  Alterssicherungssysteme und der Situation in
  den öffentlich-rechtlichen Versorgungssyste-
  men sowie der Entwicklung der allgemeinen

       wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse
       zu prüfen.“

39. Nach § 98 werden folgende Überschriften und fol-
    gende §§ 98a bis 100 angefügt:
          „10a. Übergangsregelung aus Anlass
         des Wegfalls des Instituts der Anstellung

                           § 98a
       Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung
    eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht
    gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 8a
    Abs. 1, § 9 Abs. 4 und 5 sowie § 11a in der bis
    zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzu-
    wenden.

             11. Übergangsregelungen zur
    Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

                           § 99

       (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Feb-

    ruar 2009 eingetreten sind, ist § 23 Abs. 1 Satz 1

    in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fas-

    sung anzuwenden.

       (2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Feb-
    ruar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintre-
    ten, ist § 23 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Feb-
    ruar 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe
    anzuwenden, dass sich die danach höchstens an-
    rechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für
    jeden nach diesem Tag beginnenden Kalendermo-
    nat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem
    der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage
    vermindert.

       12. Versorgungsüberleitungsregelungen aus
      Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

                           § 100

      (1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli
    2009 eingetreten sind, gilt Folgendes:

    1. § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden
       Maßgaben anzuwenden:
       a) § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1, 2
          und 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
          gilt entsprechend. Die Zuordnung im Sinne
          des § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungs-
          gesetzes erfolgt innerhalb der Besoldungs-
          gruppe, aus der sich das Ruhegehalt be-
          rechnet, zu dem Betrag der Stufe, der dem
          Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 des
          Besoldungsüberleitungsgesetzes entspricht
          oder unmittelbar darunter liegt. Liegt der zu-
          geordnete Betrag nach Satz 2 unter dem
          Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 des
          Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in
          Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag
          als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt.
BGBl. 2009, Seite 244 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 244
            Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen
            Erhöhungen oder Verminderungen der
            Versorgungsbezüge nach § 89b dieses Ge-
            setzes in Verbindung mit § 70 des Beamten-
            versorgungsgesetzes entsprechend anzu-
            passen. Der Überleitungsbetrag gehört zu
            den der Bemessung nach § 2 der Zweiten
            Besoldungs-Übergangsverordnung zugrun-
            de zu legenden Dienstbezügen. Auf die ru-

            hegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1,
            die nicht von Satz 2 erfasst werden, ist § 2
            Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungs-
            gesetzes entsprechend anzuwenden.
         b) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung
            ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der
            Bundesbesoldungsordnung B zugrunde lie-
            gen, gelten die Beträge nach § 20 Abs. 2
            des Bundesbesoldungsgesetzes.
         c) Für die nicht von den Buchstaben a und b
            erfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
            mit Ausnahme des Familienzuschlags der
            Stufe 1 gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besol-
            dungsüberleitungsgesetzes entsprechend.
            Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
            nach Satz 1 gehören auch die Anpassungs-
            zuschläge, der Strukturausgleich sowie Er-
            höhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6
            des Siebenten Gesetzes zur Änderung des
            Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April
            1970 (BGBl. I S. 339).

      2. Für den Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1
         Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 17 Abs. 1
         Satz 1 entsprechend.

      3. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen
         festgesetzt sind, gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des
         Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der
         Faktor nach § 17 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
        (2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli
      2009 eintreten, gilt Folgendes:

      1. § 17 Abs. 1 ist für Berufssoldaten, die aus einer
         zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2
         Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
         in den Ruhestand treten oder versetzt werden,
         mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

         Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe,
         die unmittelbar unter der nach § 2 Abs. 3 des
         Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordne-
         ten Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Diffe-
         renz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach
         Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhege-

         haltfähiger Dienstbezug gewährt. Absatz 1 Nr. 1
         Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden.

      2. Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.“

                       Artikel 5a

                Weitere Änderung

      des Soldatenversorgungsgesetzes 2011

   Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
1909), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes,

wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie
   folgt gefasst:
   „§ 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag“.

2. In § 3 Abs. 4 wird in Nummer 4 das Wort „und“ durch
   einen Punkt ersetzt und die Nummer 5 aufgehoben.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

4. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „0,9951“ durch
   die Zahl „0,9905“ ersetzt.
5. § 47 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 47

          Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag“.
   b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
6. Dem § 100 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar
   2011 eingetreten sind, werden die Bezüge und Be-
   zügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit
   Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nr. 1 Buch-
   stabe b und Nr. 2 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 in Ver-
   bindung mit Absatz 1 Nr. 2 um 2,44 vom Hundert
   erhöht.“

                       Artikel 6

                Änderung des
         Bundespolizeibeamtengesetzes

  Das Bundespolizeibeamtengesetz vom 3. Juni 1976
(BGBI. I S. 1357), zuletzt geändert durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334), wird
wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „§ 42 Abs. 3 des Bun-
   desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 44
   Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5
     (1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten
   mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in
   dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.

      (2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor
   dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem
   Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie
   das 60. Lebensjahr vollenden. Für Polizeivollzugsbe-
   amte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren
   sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

                                       Altersgrenze
       Geburtsjahr     Anhebung
      Geburtsmonat     um Monate
                                     Jahr       Monat

          1952
         Januar             1         60              1

        Februar             2         60              2

          März              3         60              3

          April             4         60              4

          Mai               5         60              5

    Juni–Dezember           6         60              6
BGBl. 2009, Seite 245 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 245
                                      Altersgrenze

       Geburtsjahr    Anhebung
      Geburtsmonat    um Monate
                                    Jahr       Monat

         1953              7         60              7
         1954              8         60              8
         1955              9         60              9

         1956              10        60         10

         1957              11        60         11

         1958              12        61              0

         1959              14        61              2

         1960              16        61              4
         1961              18        61              6
         1962              20        61              8
         1963              22        61         10

    (3) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt
  entsprechend.“

3. In § 8 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 26 Abs. 3

   des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe

   „§ 28 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes“

   ersetzt.
4. In § 11 Satz 1 wird die Angabe „§ 72 des Bundes-
   beamtengesetzes“ durch die Angabe „den §§ 87
   und 88 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
5. § 13 wird aufgehoben.

                      Artikel 7
               Änderung des
      Bundespersonalvertretungsgesetzes
   Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März
1974 (BGBI. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 3
Abs. 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1897), wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 123a des
   Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe
   „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
2. In § 75 Abs. 1 Nr. 4a wird die Angabe „§ 123a des
   Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe
   „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
3. § 76 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 5a wird die Angabe „§ 123a des Be-
     amtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe

     „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

  b) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 72a oder § 72e
     des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
     „den §§ 91, 92 oder 95 des Bundesbeamtenge-

     setzes“ ersetzt.
4. In § 77 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1
   des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
   „§ 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

5. In § 78 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 94 des Bun-
   desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 118 des
   Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
6. § 91 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
     fügt:

      „4. § 47 Abs. 2 gilt für Mitglieder von Personal-
          räten im Geschäftsbereich des Bundesminis-
          teriums der Verteidigung im Ausland nur für

          die Dauer einer regelmäßigen Amtszeit in
          dem durch § 26 festgelegten Umfang.“
   b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

                       Artikel 8

               Änderung des

    Gesetzes über den Auswärtigen Dienst

   Das Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom
30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1652), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Für Beamte auf Lebenszeit des Auswärtigen
   Dienstes bildet der Ablauf des 30. Juni des Kalen-
   derjahres, in dem sie die Regelaltersgrenze des § 51
   Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes er-
   reichen, die Altersgrenze. Liegt der Zeitpunkt der
   Versetzung in den Ruhestand damit erst nach Voll-

   endung des 67. Lebensjahres, können sie auf Antrag

   bereits mit dem Ende des Monats in den Ruhestand

   treten, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.“

2. In § 11 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „unmittelbare“
   gestrichen.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Einver-
      nehmen mit dem Bundesministerium des Innern“
      gestrichen.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 21 des Bundes-
      beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 19 des
      Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
4. Dem § 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Dienstorte mit Zusatzurlaubstagen und die Zahl
   der an einem Dienstort nach der Rechtsverordnung
   zu gewährenden zusätzlichen Urlaubstage bestimmt
   das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundes-
   ministerium des Innern durch Verwaltungsvor-
   schrift.“

                       Artikel 9
                   Änderung
         des Deutschen Richtergesetzes

   Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zu-
letzt geändert durch § 62 Abs. 9 des Gesetzes vom
17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:

1. § 48 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 48
                 Eintritt in den Ruhestand

      (1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende
   des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für
   sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen
   die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des
   67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze).
     (2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hi-
   nausgeschoben werden.
BGBl. 2009, Seite 246 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 246
     (3) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1.

Januar                                             Altersgrenze
  1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze               Geburtsjahr    Anhebung
  mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richter auf            Geburtsmonat    um Monate
Jahr       Monat
  Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 gebo-
  ren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt ange-                1954             8         60               8
  hoben:

                         Anhebung
1955             9         60               9
                                         Altersgrenze                 1956            10         60          10
        Geburtsjahr
                         um Monate
                                      Jahr

          1947               1         65
          1948               2         65
          1949               3         65
          1950               4         65
          1951               5         65
          1952               6         65
          1953               7         65

          1954               8         65

          1955               9         65

          1956              10         65
          1957              11         65

          1958              12         66

          1959              14         66
          1960              16         66

          1961              18         66

          1962              20         66

          1963              22         66

                    1957            11         60          11
Monat

      1             1958            12         61               0
      2             1959            14         61               2
      3             1960            16         61               4
      4             1961            18         61               6
      5             1962            20         61               8
      6             1963            22         61          10
      7
               (5) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in
      8      den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Le-
             bensjahr vollendet haben.
      9
               (6) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt
 10          entsprechend.“
 11       2. In § 48b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 66 Abs. 1
             des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
      0
             „§ 100 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
      2   3. Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      4         „(3) § 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit
             der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarver-
      6
             fahren vor dem Dienstgericht des Bundes die für
      8      das Verfahren über die Berufung getroffenen gebüh-
             renrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwen-
 10          den sind. Dem Verfahren über die Auferlegung einer
             Geldbuße durch das Dienstgericht steht hinsichtlich
     (4) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in
der Kosten das Verfahren über die Klage gegen eine
  den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 62. Le-
entsprechende Disziplinarverfügung des Dienstvor-
  bensjahr vollendet haben und schwerbehindert im
gesetzten gleich. In Verfahren über den Antrag auf
  Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialge-
Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und
  setzbuch sind. Richter auf Lebenszeit, die schwer-

  behindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten

  Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar
der Einbehaltung von Bezügen gelten die für das

Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser

Maßnahmen getroffenen gebührenrechtlichen Be-
  1952 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ru-
stimmungen entsprechend.“
  hestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr
  vollendet haben. Für Richter, die schwerbehindert im      4. Dem § 83 wird folgender Satz angefügt:
  Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialge-            „Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen
  setzbuch und nach dem 31. Dezember 1951 gebo-
über die Gerichtskosten in Disziplinarsachen der
  ren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:         Richter im Landesdienst treffen.“
                                         Altersgrenze
        Geburtsjahr      Anhebung
       Geburtsmonat      um Monate
                                      Jahr
          1952

         Januar              1         60

         Februar             2         60
          März               3         60

           April             4         60

           Mai               5         60

      Juni–Dezember          6         60

          1953               7         60
                                Artikel 10

Monat              Änderung des Soldatengesetzes
            Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
          chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt ge-
      1
          ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2008
      2   (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:
      3    0. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19
              wie folgt gefasst:
      4
               „§ 19 Verbot der Annahme von Belohnungen
      5              oder Geschenken, Herausgabe- und Aus-
                     kunftspflicht“.
      6
           1. § 4 wird wie folgt geändert:
      7
               a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2009, Seite 247 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 247
    b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
       „Bundestag“ die Wörter „oder im Europäischen
       Parlament“ eingefügt.
2. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1, 2 und 4
   des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
   „§ 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengeset-
   zes“ ersetzt.
3. § 14 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Der Soldat hat, auch nach seinem Aus-
       scheiden aus dem Wehrdienst, über die ihm bei
       oder bei Gelegenheit seiner dienstlichen Tätig-
       keit bekannt gewordenen Angelegenheiten
       Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht,
       soweit
       1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr gebo-
          ten sind,
       2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkun-
          dig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
          Geheimhaltung bedürfen, oder
       3. gegenüber der zuständigen obersten
          Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbe-
          hörde oder einer von der obersten Dienstbe-
          hörde bestimmten weiteren Behörde oder
          außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsa-
          chen begründeter Verdacht einer Korrupti-
          onsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des
          Strafgesetzbuches angezeigt wird.
       Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten
       Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und
       für die Erhaltung der freiheitlichen demokra-
       tischen Grundordnung einzutreten, von Satz 1
       unberührt.“

    b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Die §§ 68 und 69 des Bundesbeamtengeset-
       zes gelten entsprechend.“
    c) Absatz 4 wird aufgehoben.

3a. § 19 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 19
                Verbot der Annahme von
             Belohnungen oder Geschenken,
            Herausgabe- und Auskunftspflicht
      (1) Der Soldat darf, auch nach seinem Aus-
    scheiden aus dem Wehrdienst, keine Belohnun-
    gen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich
    oder einen Dritten in Bezug auf seine dienstliche
    Tätigkeit fordern, sich versprechen lassen oder
    annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung
    der obersten oder der letzten obersten Dienst-
    behörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf
    andere Stellen übertragen werden.
       (2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot
    verstößt, hat auf Verlangen das auf Grund des
    pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienst-
    herrn herauszugeben, soweit nicht im Strafverfah-
    ren der Verfall angeordnet worden oder es auf an-
    dere Weise auf den Staat übergegangen ist. Für
    den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten
    die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be-
    reicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht

    nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienst-
    herrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des
    Erlangten zu geben.“
4. § 20 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 20

                      Nebentätigkeit
       (1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit
    bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Ne-
    bentätigkeit, mit Ausnahme der in Absatz 6
    abschließend aufgeführten, der vorherigen Ge-
    nehmigung, soweit sie nicht nach Absatz 7 ent-
    sprechend § 98 des Bundesbeamtengesetzes zu
    ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für
    folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:
    1. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten
       oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten
       und
    2. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit
       Ausnahme einer Genossenschaft.
    Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öf-
    fentlicher Ehrenämter; ihre Übernahme hat der
    Soldat vor Aufnahme seinem Disziplinarvor-
    gesetzten schriftlich anzuzeigen.
       (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu
    besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit
    dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein
    solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor,
    wenn die Nebentätigkeit
    1. nach Art und Umfang den Soldaten in einem
       Maße in Anspruch nimmt, dass die ordnungs-
       gemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten be-
       hindert werden kann,

    2. den Soldaten in einen Widerstreit mit seinen
       dienstlichen Pflichten bringen, dem Ansehen
       der Bundeswehr abträglich sein kann oder in
       einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die
       Dienststelle oder Einheit, welcher der Soldat
       angehört, tätig wird oder tätig werden kann,

    3. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des
       Soldaten beeinflussen kann,
    4. zu einer wesentlichen Einschränkung der künf-
       tigen dienstlichen Verwendbarkeit des Solda-
       ten führen kann.
    Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel
    auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen ge-
    werbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder
    sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit
    als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Vo-
    raussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als
    erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch
    eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche
    acht Stunden überschreitet. Soweit der Gesamt-
    betrag der Vergütung für eine oder mehrere
    Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen End-
    grundgehalts des Dienstgrades des Soldaten
    übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Der zu-
    ständige Disziplinarvorgesetzte kann Ausnahmen
    zulassen, wenn der Soldat durch Angabe be-
    stimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche
    Beanspruchung in der Woche acht Stunden nicht
    übersteigt oder die Versagung unter Berücksichti-
    gung der Umstände des Einzelfalls nicht ange-
BGBl. 2009, Seite 248 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 248
      messen wäre oder wenn dienstliche Interessen die
      Genehmigung einer Nebentätigkeit rechtfertigen.
      Bei Anwendung der Sätze 4 bis 6 sind
      genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätig-
      keiten zusammen zu berücksichtigen. Die Geneh-
      migung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen;
      sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen
      werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienst-
      licher Interessen nach Erteilung der Genehmi-
      gung, ist diese zu widerrufen.
         (3) Der Soldat darf Nebentätigkeiten nur au-
      ßerhalb des Dienstes ausüben, es sei denn, sie
      werden auf Verlangen seines Disziplinarvorgesetz-

      ten ausgeübt oder es besteht ein dienstliches In-

      teresse an der Ausübung der Nebentätigkeit. Das

      dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen.

      Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten

      Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, auf

      schriftlichen Antrag zugelassen werden, wenn

      dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen

      und die versäumte Dienstzeit nachgeleistet wird.
         (4) Der Soldat darf bei der Ausübung von
      Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder
      Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines

      öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses

      mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung
      eines angemessenen Entgelts in Anspruch neh-
      men. Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn
      entstehenden Kosten zu bemessen und muss
      den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem
      Soldaten durch die Inanspruchnahme entsteht.

         (5) Die Genehmigung erteilt das Bundesminis-

      terium der Verteidigung; es kann diese Befugnis

      auf andere Stellen übertragen. Anträge auf Ertei-

      lung einer Genehmigung sowie Entscheidungen

      über diese Anträge bedürfen der Schriftform. Der

      Soldat hat die für die Entscheidung erforderlichen
      Nachweise zu führen, insbesondere über Art und
      Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und
      geldwerten Vorteile hieraus; jede Änderung ist
      unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
        (6) Nicht genehmigungspflichtig sind

      1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung
         des Soldaten unterliegenden Vermögens,

      2. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstleri-
         sche oder Vortragstätigkeiten,
      3. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusam-
         menhängende selbstständige Gutachtertätig-
         keiten von Soldaten als Lehrer an öffentlichen
         Hochschulen und an Hochschulen der Bundes-
         wehr sowie von Soldaten an wissenschaft-
         lichen Instituten und Anstalten und
      4. Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen
         in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder
         in Selbsthilfeeinrichtungen der Soldaten.
      Tätigkeiten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine
      Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Satz 1
      Nr. 4 hat der Soldat der zuständigen Stelle schrift-
      lich vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie
      ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet
      wird. Hierbei hat er insbesondere Art und Umfang
      der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche
      Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzu-

   geben. Der Soldat hat jede Änderung unverzüglich
   schriftlich mitzuteilen. Der zuständige Disziplinar-
   vorgesetzte kann im Übrigen aus begründetem
   Anlass verlangen, dass der Soldat über eine aus-
   geübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätig-
   keit schriftlich Auskunft erteilt, insbesondere über
   deren Art und Umfang. Eine nicht genehmigungs-
   pflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu
   untersagen, wenn der Soldat bei ihrer Ausübung
   dienstliche Pflichten verletzt.
     (7) § 97 Abs. 1 bis 3, §§ 98 und 102 bis 104 des
   Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

     (8) Einem Soldaten, der nach Maßgabe des

   Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet, darf die

   Ausübung einer Nebentätigkeit nur untersagt wer-

   den, wenn sie seine Dienstfähigkeit gefährdet

   oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft.

   Gleiches gilt bei einem Soldaten, der zu einer

   Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt heran-

   gezogen worden ist.“

5. § 20a wird wie folgt gefasst:
                         „§ 20a

                 Tätigkeit nach dem

           Ausscheiden aus dem Wehrdienst

      (1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein frü-
   herer Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversor-
   gung hat eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Be-
   schäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes,
   die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten
   fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem

   Wehrdienst im Zusammenhang steht und durch

   die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden

   können, vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

   Die Anzeigepflicht endet fünf Jahre nach dem

   Ausscheiden aus dem Wehrdienst.

      (2) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäf-
   tigung ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist,
   dass durch sie dienstliche Interessen beeinträch-
   tigt werden. Die Untersagung ist für den Zeitraum
   bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen,
   es sei denn, die Voraussetzungen für eine Unter-
   sagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor.

      (3) Die Anzeige nach Absatz 1 ist an das Bun-
   desministerium der Verteidigung zu richten, das
   auch für die Untersagung nach Absatz 2 zustän-
   dig ist. Es kann seine Zuständigkeit auf andere
   Stellen übertragen.“
6. § 21 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 21
            Vormundschaft und Ehrenämter
      Der Soldat bedarf zur Übernahme einer Vor-
   mundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie
   zur Übernahme des Amtes eines Testaments-
   vollstreckers der Genehmigung seines Disziplinar-
   vorgesetzten. Sie ist zu erteilen, wenn nicht zwin-
   gende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der
   Soldat darf die Übernahme eines solchen Amtes
   ablehnen. Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf
   es nicht bei einer unentgeltlichen Vormundschaft,
   Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen;
   die Übernahme dieser Tätigkeiten hat der Soldat
BGBl. 2009, Seite 249 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 249
     vor Aufnahme seinem Disziplinarvorgesetzten
     schriftlich anzuzeigen.“
 7. § 22 Satz 3 wird aufgehoben.

 8. § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz
     geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr
     Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des
     Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt,
     in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom
     Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn ge-
     genüber rechtskräftig festgestellt wird.“
 9. Dem § 25 wird folgender Absatz 5 angefügt:
        „(5) Tritt ein Berufssoldat in ein kommunales
     Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit ein, ruhen mit
     dessen Beginn die in dem Dienstverhältnis als Be-
     rufssoldat begründeten Rechte und Pflichten mit

     Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 14)

     und des Verbots der Annahme von Belohnungen
     oder Geschenken (§ 19). Nach Beendigung des
     kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses ruhen
     die in dem Dienstverhältnis als Berufssoldat be-
     gründeten Rechte und Pflichten für längstens
     weitere drei Monate. Sie leben auf Antrag des Be-
     rufssoldaten, der innerhalb von zwei Monaten
     nach Beendigung des kommunalen Wahlbeam-
     tenverhältnisses zu stellen ist, wieder auf. Stellt
     der Berufssoldat den Antrag nicht oder nicht zeit-
     gerecht, ist er nach Ablauf der drei Monate als
     Berufssoldat entlassen. Die Vorschriften über die
     Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufs-
     soldaten bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 5 gel-
     ten für den Soldaten auf Zeit entsprechend.“

10. § 27 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

     a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Auf den Bundespersonalausschuss in der Zu-
        sammensetzung für die Angelegenheiten der
        Soldaten sind die Vorschriften des Abschnit-
        tes 8 des Bundesbeamtengesetzes entspre-
        chend anzuwenden, § 120 Abs. 2 und 3 mit
        folgender Maßgabe:“.

     b) In Satz 2 wird das Wort „Personalrechtsabtei-

        lung“ durch das Wort „Dienstrechtsabteilung“

        ersetzt.

11. § 28 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zwölf“ durch

        die Zahl „15“ ersetzt.

     b) In Absatz 6 wird das Wort „Bundestag“ durch

        die Angabe „Bundestag, zum Europäischen

        Parlament“ ersetzt.

12. § 28a wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vollzeitbe-
        schäftigung“ durch das Wort „Beschäftigung“
        ersetzt.

     b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „entgelt-
        licher“ durch das Wort „genehmigungspflichti-
        ger“ und die Wörter „entgeltliche Tätigkeiten“
        durch die Wörter „nicht genehmigungspflich-
        tige Nebentätigkeiten“ ersetzt.
13. § 29 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Wörter „vor unbefug-
       ter Einsicht“ durch die Wörter „durch tech-
       nische und organisatorische Maßnahmen
       vor unbefugter Einsichtnahme“ ersetzt.

   bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

       „Die Akte kann in Teilen oder vollständig
       automatisiert geführt werden.“
   cc) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter
       „einschließlich der in Dateien gespeicher-
       ten“ gestrichen.
   dd) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       „Personalaktendaten dürfen ohne Einwil-
       ligung des Soldaten nur für Zwecke der
       Personalführung und -bearbeitung sowie
       der Personalwirtschaft verwendet werden.“

   ee) Nach dem bisherigen Satz 4 werden fol-

       gende Sätze angefügt:

       „Eine Verwendung für andere als die in
       Satz 5 genannten Zwecke liegt nicht vor,
       wenn Personalaktendaten im Rahmen ei-
       ner Datenschutzkontrolle den mit ihrer
       Durchführung Betrauten bekannt werden.
       Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Daten-
       sicherung oder der Sicherung des ord-
       nungsgemäßen Betriebes einer Datenverar-
       beitungsanlage eine nach dem Stand der
       Technik nicht oder nur mit unverhältnismä-
       ßigem Aufwand zu vermeidende Kenntnis-
       nahme von Personalaktendaten erfolgt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Der Dienstherr darf personenbezogene
       Daten über Bewerber, Soldaten und frühere
       Soldaten nur erheben und verwenden, so-
       weit dies zur Begründung, Durchführung,
       Beendigung oder Abwicklung des Dienst-
       verhältnisses oder zur Durchführung orga-
       nisatorischer, personeller oder sozialer
       Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken
       der Personalplanung und des Personalein-

       satzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvor-

       schrift dies erlaubt.“

   bb) In Satz 2 wird die Angabe „vom 1. Januar

       1994 an“ gestrichen.

c) In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze

   eingefügt:

   „Zugang zu entscheidungsrelevanten Teilen der

   Personalakte haben auch Gleichstellungs-

   beauftragte, soweit dies zur Wahrnehmung ih-
   rer Aufgaben erforderlich ist. Auf Verlangen ist
   Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f
   des Bundesdatenschutzgesetzes Zugang zur
   Personalakte zu gewähren. Zugang haben fer-
   ner die mit Angelegenheiten der Innenrevision
   beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur
   Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen
   Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht
   durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen
   können. Jede Einsichtnahme nach Satz 4 ist
   aktenkundig zu machen.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2009, Seite 250 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 250
        aa) In Satz 1 wird das Wort „Dateien“ durch die
            Wörter „automatisierten Verfahren“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 werden die Wörter „verarbeitet
            und genutzt“ durch das Wort „verwendet“
            ersetzt.
        cc) In Satz 3 werden die Wörter „in automati-
            sierten Dateien“ durch das Wort „automati-
            siert“ ersetzt.
      e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 3 werden die Wörter „spätestens
            drei Jahren“ durch die Wörter „zwei Jah-

            ren“ ersetzt.

        bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „regel-

            mäßig“ die Wörter „durch erneute Sach-

            verhalte im Sinne dieser Vorschrift oder“

            eingefügt.

        cc) Folgender Satz wird angefügt:

            „Stellt sich der erneute Vorwurf als unbe-
            gründet oder falsch heraus, gilt die Frist
            als nicht unterbrochen.“
      f) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
      g) In Absatz 7 Satz 3 werden nach dem Wort
         „Hinterbliebene“ die Wörter „und deren Bevoll-
         mächtigte“ eingefügt.

      h) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „verarbei-
         tet oder genutzt“ durch das Wort „verwendet“
         ersetzt.

      i) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
        aa) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das
            Wort „Dateien“ durch das Wort „Verfahren“
            ersetzt.
        bb) In Nummer 4 werden die Wörter „oder einer
            automatisierten Datei“ gestrichen.
14. § 30 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die §§ 76 und 96 Abs. 2 des Bundesbeam-

      tengesetzes gelten entsprechend.“

15. In § 30b wird das Wort „zwölf“ durch die Zahl „15“
    ersetzt.

15a. § 31 wird wie folgt geändert:

      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

      b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 7
         angefügt:
           „(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und
        die auf der Grundlage von § 80 Abs. 4 des Bun-
        desbeamtengesetzes erlassene Rechtsverord-
        nung sind auf

        1. Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge
           oder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit
           in Anspruch nehmen, und

        2. Versorgungsempfänger mit Anspruch auf
           Versorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil
           des Soldatenversorgungsgesetzes
        entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für
        einen Zeitraum, in dem nach § 11 Abs. 7 des
        Soldatenversorgungsgesetzes Übergangsge-
        bührnisse nicht zustehen, weil Versorgungs-
        krankengeld nach § 16 des Bundesversor-
        gungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen

       gewährt wird, die das Bundesversorgungsge-
       setz für anwendbar erklären.
          (3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsur-
       laub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5
       des Bundesbeamtengesetzes entsprechend
       anzuwenden.
          (4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
       von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
       denen auf Grund von § 69 Abs. 2 des Bundes-
       besoldungsgesetzes unentgeltliche truppen-
       ärztliche Versorgung zusteht.

          (5) Beihilfe wird nicht gewährt

       1. Soldaten, solange sie sich in einer Eig-

          nungsübung befinden, es sei denn, dass

          sie ohne Einberufung zur Eignungsübung

          im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt wä-

          ren, und

       2. Versorgungsempfängern für die Dauer einer
          Beschäftigung im öffentlichen Dienst, durch
          die eine Beihilfeberechtigung auf Grund be-
          amtenrechtlicher Vorschriften begründet
          wird.
          (6) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihil-
       feberechtigungen schließt eine Beihilfeberech-
       tigung auf Grund eines neuen Versorgungsbe-
       zuges die Beihilfeberechtigung aufgrund frühe-
       rer Versorgungsbezüge aus.

          (7) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 sind von
       Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach
       der Eignungsübung in das Dienstverhältnis
       eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit
       berufen worden sind, auch die während der
       Eignungsübung entstandenen Aufwendungen
       beihilfefähig.“
16. In § 35a wird die Angabe „§ 94 des Bundesbeam-
    tengesetzes“ durch die Angabe „§ 118 des Bun-
    desbeamtengesetzes“ ersetzt.

17. § 41 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

     b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
        fügt:

          „(5) Entspricht die Urkunde nicht der in Ab-

       satz 1 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Form,
       gilt die Ernennung als von Anfang an in der
       beabsichtigten Form wirksam, wenn aus der
       Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig
       hervorgeht, dass die nach § 4 Abs. 2 für die
       Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes
       Soldatenverhältnis begründen oder ein beste-
       hendes Soldatenverhältnis in ein solches ande-
       rer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen
       Voraussetzungen vorliegen.“

18. In § 42 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „und“
    durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
    „Unteroffizierdienstgrad“ die Wörter „und die
    Beförderung eines Feldwebelanwärters zum Un-
    teroffizier und Stabsunteroffizier“ eingefügt.
19. § 44 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich
     zuzustellen.“
20. § 45 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2009, Seite 251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 251
                           „§ 45
                       Altersgrenzen

       (1) Für Berufssoldaten werden folgende allge-
     meine Altersgrenzen festgesetzt:
     1. die Vollendung des 65. Lebensjahres für Gene-
        rale und Oberste sowie für Offiziere in den
        Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militär-
        musikdienstes und des Geoinformationsdiens-
        tes der Bundeswehr,
     2. die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle
        anderen Berufssoldaten.
       (2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssol-
     daten werden festgesetzt:
     1. die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in
        Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,
     2. die Vollendung des 61. Lebensjahres für
        Oberstleutnante,

     3. die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore
        und Stabshauptleute,
     4. die Vollendung des 56. Lebensjahres für Haupt-
        leute, Oberleutnante und Leutnante,
     5. die Vollendung des 55. Lebensjahres für Be-
        rufsunteroffiziere,
     6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für
        Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflug-
        zeugen als Flugzeugführer oder Waffensystem-
        offizier verwendet werden, die Vollendung des
        40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerver-
        wendungsunfähig sind.

        (3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1
     und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Ma-
     rine mit entsprechenden Dienstgraden.

        (4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter
     aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens

     zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach

     dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesmi-

     nisterium der Verteidigung berichtet hierüber alle

     vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im
     Jahr 2018.

        (5) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes

     gilt entsprechend.“

21. § 46 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 wird hinter dem Wort

        „Mitglied“ die Angabe „des Europäischen Par-
        laments,“ eingefügt.

     b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-

        fügt:

          „(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er
       zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt
       als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht,
       wenn der Berufssoldat
       1. in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter
          oder

       2. als Professor, Juniorprofessor, wissen-
          schaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter
          an einer nach Landesrecht staatlich aner-
          kannten oder genehmigten Hochschule,
          deren Personal im Dienste des Bundes
          steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit

       berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, so-
       lange das Bundesministerium der Verteidigung
       oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem
       Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1
       nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu
       erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine
       Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann
       die Zustimmung unter Berücksichtigung der
       dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt
       werden.“
     c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Das Verlangen auf Entlassung muss dem Dis-
       ziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden.“
22. § 47 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
       „(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Sol-
     daten in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6
     bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor
     dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46
     Abs. 8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlas-
     sungstag zum Schluss eines Kalendervierteljahres
     unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt
     werden.“
23. § 48 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung,
     wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Ge-
     richts im Geltungsbereich des Grundgesetzes er-
     kannt ist
     1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßre-
        geln oder Nebenfolgen,

     2. auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
        wegen vorsätzlich begangener Tat oder

     3. auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mo-
        naten wegen Bestechlichkeit, soweit sich die
        Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst be-
        zieht.“

24. In § 50 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 37, 39

    und 40 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die

    Angabe „§§ 56, 57 und 58 Abs. 1 des Bundes-

    beamtengesetzes“ ersetzt.

25. In § 52 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1, 2 und 4 des
    Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe

    „§ 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengeset-

    zes“ ersetzt.

26. § 55 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs. 1
       und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 entspre-

       chend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Sat-

       zes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein
       Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn
       er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-
       dienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum
       Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten
       des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr er-
       nannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der
       auf Grund eines Eingliederungsscheines zum
       Beamten ernannt wird, gelten Satz 2 und § 46
       Abs. 3a Satz 2 nicht.“

     b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die Entlassungsverfügung muss dem Solda-
       ten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens
BGBl. 2009, Seite 252 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 252
        drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4
        wenigstens einen Monat vor dem Entlassungs-
                                                                        im Jahr
        tag unter schriftlicher Angabe der Gründe zu-

        gestellt werden.“
                                                                        2016
27. In § 89 Abs. 1 wird die Angabe „§ 125c Abs. 1
    bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch                        2017
    die Angabe „§ 115 des Bundesbeamtengesetzes“                        2018
    ersetzt.
                                                                        2019
28. § 96 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 96                                      2020
                 Übergangsvorschrift aus                                2021
       Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes                       2022
         (1) Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die
      allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008                        2023
      bis 2012 auf das vollendete 62. Lebensjahr fest-
      gesetzt und ab dem Jahr 2013 wie folgt angeho-                 Dies gilt mit

                Erreichen mit Alter
   Anhebung

  um Monate
                 Jahr       Monat

      4          61            4

      5          61            5
      6          61            6

      7          61            7

      8          61            8
      9          61            9
     10          61           10

     11          61           11

der Maßgabe, dass vor dem
      ben:                                                           1. Januar 1999 zum Berufssoldaten er-
                                                                     nannte Oberste in der Besoldungs-
                                      Anspruch ab Alter              gruppe A 16 die besondere Altersgrenze
                        Anhebung
          im Jahr
                        um Monate
                                      Jahr        Monat
                                                                     aa) in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollen-
                                                                         dung des 60. Lebensjahres,
           2013             3         62             3               bb) in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollen-
           2014             6         62             6                   dung des 61. Lebensjahres mit folgen-
                                                                         den Anhebungen erreichen:
           2015             9         62             9

           2016            12         63             0
                                                                           im Jahr

           2017            15         63             3
                                                                            2015
           2018            18         63             6
                                                                            2016
           2019            21         63             9
                                                                            2017
           2020            24         64             0
                                                                            2018
           2021            27         64             3
                                                                            2019
           2022            30         64             6
                                                                            2020
           2023            33         64             9
                                                                            2021
        (2) Abweichend von § 45 Abs. 2 werden die be-                       2022
      sonderen Altersgrenzen wie folgt festgesetzt:
                                                                            2023
      1. für Generale sowie für Offiziere in den Laufbah-
         nen des Sanitätsdienstes, des Militärmusik-

             Erreichen mit Alter
 Anhebung

um Monate
               Jahr      Monat

      0         61          0

      1         61          1

      2         61          2

      3         61          3

      4         61          4

      5         61          5

      6         61          6
      8         61          8

      10        61        10
                                                               3. für nicht von Nummer 1 erfasste Oberstleut-
         dienstes und des Geoinformationsdienstes der
                                                                  nante
         Bundeswehr wird bis zum 31. Dezember 2012
         keine besondere Altersgrenze festgesetzt,                a) in den Jahren

2008 bis 2012 die Vollendung
                                                                     des 59. Lebensjahres, hiervon abweichend
      2. für nicht von Nummer 1 erfasste Oberste
                                                                     des 58. Lebensjahres für vor dem 1. Januar
        a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung                1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberst-
           des 61. Lebensjahres, hiervon abweichend                  leutnante in der Besoldungsgruppe A 14,
           des 60. Lebensjahres für vor dem 1. Januar
                                                                  b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des
           1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste
                                                                     59. Lebensjahres mit folgenden Anhebun-
           in der Besoldungsgruppe A 16,
                                                                     gen:
        b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des
           61. Lebensjahres mit folgenden Anhebun-

           gen:                                                         im Jahr

                                       Erreichen mit Alter              2013
                           Anhebung
              im Jahr
                          um Monate
                                        Jahr       Monat                2014
               2013             1       61            1                 2015
               2014             2       61            2                 2016
               2015             3       61            3                 2017

 Anhebung
              Erreichen mit Alter

um Monate
               Jahr       Monat
    2          59            2

    4          59            4
    6          59            6
    8          59            8
   10          59           10
BGBl. 2009, Seite 253 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 253
                                  Erreichen mit Alter
                     Anhebung
       im Jahr
                    um Monate
                                   Jahr       Monat

        2018           12          60            0
        2019           14          60            2
        2020           16          60            4
        2021           18          60            6
        2022           20          60            8

        2023           22          60           10

     Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem
     1. Januar 1999 zum Berufssoldaten er-
     nannte Oberstleutnante in der Besoldungs-

     gruppe A 14 die besondere Altersgrenze

     aa) in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollen-
         dung des 58. Lebensjahres,
     bb) in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollen-

         dung des 59. Lebensjahres mit folgen-

         den Anhebungen erreichen:

                                   Erreichen mit Alter
                       Anhebung
          im Jahr
                      um Monate
                                     Jahr      Monat

           2015             0         59          0

           2016             2         59          2

           2017             4         59          4

           2018             6         59          6

           2019             8         59          8

           2020             10        59        10

           2021             12        60          0

           2022             16        60          4

           2023             20        60          8

4. für nicht von Nummer 1 erfasste Majore und
   Stabshauptleute
  a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung
     des 57. Lebensjahres, hiervon abweichend
     des 56. Lebensjahres für vor dem 1. Januar
     1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore,
  b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des
     57. Lebensjahres mit folgenden Anhebun-

     gen:

                     Anhebung
                                  Erreichen mit Alter
       im Jahr
                    um Monate
                                   Jahr       Monat
        2013            2          57            2
        2014            4          57            4
        2015            6          57            6
        2016            8          57            8
        2017           10          57           10
        2018           12          58            0
        2019           14          58            2

                                  Erreichen mit Alter
                     Anhebung
       im Jahr
                    um Monate
                                   Jahr       Monat

        2020           16          58            4
        2021           18          58            6
        2022           20          58            8
        2023           22          58           10

     Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem
     1. Januar 1999 zum Berufssoldaten er-
     nannte Majore die besondere Altersgrenze
     aa) in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollen-
         dung des 56. Lebensjahres,

     bb) in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollen-

         dung des 57. Lebensjahres mit folgen-
         den Anhebungen erreichen:

                                   Erreichen mit Alter
                       Anhebung
          im Jahr
                      um Monate
                                     Jahr      Monat

           2015             0         57          0

           2016             2         57          2

           2017             4         57          4

           2018             6         57          6

           2019             8         57          8

           2020             10        57        10

           2021             12        58          0

           2022             16        58          4

           2023             20        58          8

5. für nicht von Nummer 1 erfasste Hauptleute,

   Oberleutnante und Leutnante
  a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung
     des 55. Lebensjahres, hiervon abweichend
     in den Jahren 2008 bis 2010 des 54. Lebens-
     jahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Be-
     rufssoldaten Ernannte,
  b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des
     55. Lebensjahres mit folgenden Anhebun-
     gen:

                                  Erreichen mit Alter
                     Anhebung
       im Jahr
                    um Monate
                                   Jahr       Monat

        2013            1          55            1

        2014            2          55            2
        2015            3          55            3
        2016            4          55            4
        2017            5          55            5
        2018            6          55            6
        2019            7          55            7
        2020            8          55            8
        2021            9          55            9
BGBl. 2009, Seite 254 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 254
                                     Erreichen mit Alter

                          Anhebung
              im Jahr
                         um Monate
                                      Jahr       Monat

               2022          10       55           10

               2023          11       55           11

      6. für Berufsunteroffiziere
         a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung
            des 54. Lebensjahres, hiervon abweichend
            des 53. Lebensjahres für vor dem 1. Januar
            1999 zum Berufssoldaten ernannte Berufs-
            unteroffiziere,

         b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des
            54. Lebensjahres mit folgenden Anhebun-
            gen:

                                     Erreichen mit Alter
                          Anhebung
              im Jahr
                         um Monate
                                      Jahr       Monat
               2013           1       54            1

               2014           2       54            2
               2015           3       54            3

               2016           4       54            4

               2017           5       54            5

               2018           6       54            6

               2019           7       54            7

               2020           8       54            8
               2021           9       54            9

               2022          10       54           10

               2023          11       54           11

        (3) Die Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten
      auch für die Berufssoldaten der Marine mit ent-
      sprechenden Dienstgraden.“

                        Artikel 11

                  Änderung des
           Soldatenbeteiligungsgesetzes
   In § 51 Abs. 3 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. April 1997 (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418)
geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 46 und 47“
durch die Angabe „§§ 46, 47 und 91“ ersetzt.

                        Artikel 12

               Änderung des
   Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
   Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992
(BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089),
wird wie folgt geändert:
1. § 31 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „mittelbare“ ge-
     strichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt,

   durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
   Bundesrates die Rechtsverhältnisse der Beam-
   ten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen
   Bundesbank zu regeln, soweit die Bedürfnisse ei-
   nes geordneten und leistungsfähigen Bankbetrie-
   bes es erfordern. In der Rechtsverordnung nach
   Satz 1 kann nur bestimmt werden,
   1. dass für die Beamten der Deutschen Bundes-
      bank von folgenden Vorschriften des Bundes-
      beamtenrechts abgewichen wird:

      a) von den §§ 19, 22 Abs. 6, § 28 Abs. 1 und 2,
         § 33 Abs. 2, § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und
         § 100 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtenge-
         setzes und von § 11 Nr. 3 Buchstabe a des
         Beamtenversorgungsgesetzes;

      b) von den §§ 42 bis 49 des Bundesbesol-

         dungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden
         Fassung, soweit eine widerrufliche, nicht
         ruhegehaltfähige Bankzulage für eine Ver-
         wendung in der Zentrale bis zur Höhe von
         9 vom Hundert des Grundgehalts und für
         eine Verwendung in den Hauptverwaltun-
         gen bis zur Höhe von 5 vom Hundert sowie
         in der Zentrale, den Hauptverwaltungen und

         Filialen eine Zuwendung für besondere
         Leistungen in Form einer Zulage oder einer
         Einmalzahlung gewährt werden;

      c) von den Vorschriften über die Gewährung
         von Unterhaltszuschüssen für Beamte im
         Vorbereitungsdienst;
   2. dass, soweit die Bankzulage nach Nummer 1

      Buchstabe b durch das Haushaltsbegleitge-
      setz 2006 mit Wirkung vom 1. August 2006
      weggefallen oder gekürzt wurde, eine Aus-
      gleichszulage gewährt wird in Höhe des Unter-
      schiedsbetrages zwischen der bisherigen und
      der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in
      Höhe der bisherigen Zulage. Maßgebend ist
      die Höhe der am 31. Juli 2006 gewährten
      Bankzulage. Für an diesem Tag Beurlaubte ist
      die Bankzulage maßgebend, die ohne Beurlau-
      bung an diesem Tag zugestanden hätte. Die
      Ausgleichszulage wird gezahlt, soweit und
      solange die bisherigen Anspruchsvorausset-
      zungen weiter erfüllt sind. Die Ausgleichszu-
      lage vermindert sich bei jeder Erhöhung der
      Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungs-
      betrages; dies gilt nicht für Erhöhungen, die
      der Anpassung an die Bezüge im bisherigen
      Bundesgebiet dienen. Dienstbezüge in diesem
      Sinne sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzu-
      lagen. Zu den Dienstbezügen rechnen auch
      Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen,
      soweit sie wegen des Wegfalls oder der
      Verminderung solcher Dienstbezüge gewährt
      werden;
   3. dass die Angestellten der Deutschen Bundes-
      bank
      a) zur Ausübung einer der in § 99 Abs. 1 Satz 2
         Nr. 3 und § 100 Abs. 1 Nr. 2 des Bun-
         desbeamtengesetzes bezeichneten Neben-
BGBl. 2009, Seite 255 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 255
           tätigkeiten der vorherigen Genehmigung
           bedürfen,

        b) die in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten
           Bezüge sowie die Ausgleichszulage nach

           Nummer 2 entsprechend erhalten;

     4. dass die Arbeiter die in Nummer 1 Buchstabe b
        bezeichnete Zuwendung für besondere Leis-
        tungen erhalten.

     Die Bundesregierung kann die Befugnis nach
     Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
     mung des Bundesrates auf den Vorstand der
     Deutschen Bundesbank übertragen. Rechts-
     verordnungen des Vorstandes der Deutschen
     Bundesbank bedürfen des Einvernehmens des
     Bundesministeriums des Innern und des Bundes-
     ministeriums der Finanzen.“

  c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

        „(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum
     Zweck eines geordneten und leistungsfähigen
     Bankbetriebs durch Rechtsverordnung die Vor-
     schriften über die Vorbildung und die Laufbahnen
     der Beamten der Deutschen Bundesbank sowie
     die besonderen Vorschriften für die einzelnen
     Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prü-
     fungsordnungen) der Beamten der Deutschen
     Bundesbank zu erlassen. In der Rechtsverord-

     nung nach Satz 1 kann von den Vorschriften des
     Bundesbeamtenrechts über die Dauer des Vorbe-
     reitungsdienstes und der Probezeit sowie über
     die Dauer der Bewährungszeit für Beförderungen
     im gehobenen Dienst und für die Zulassung zum
     Aufstieg in den höheren Dienst abgewichen wer-
     den. Die Bundesregierung kann die Befugnis
     nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf den
     Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen.
     Rechtsverordnungen des Vorstands der Deut-
     schen Bundesbank über die Vorbildung und die

     Laufbahnen bedürfen des Einvernehmens des
     Bundesministeriums des Innern und des Bundes-
     ministeriums der Finanzen; Rechtsverordnungen
     über die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Aus-
     bildungs- und Prüfungsordnungen) bedürfen des
     Einvernehmens des Bundesministeriums des In-
     nern.“
2. § 40 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Teilsatz wird die An-
     gabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengeset-
     zes“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 3 des Bundes-
     beamtengesetzes“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des Kapitels II

     Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes“

     durch die Angabe „des Abschnitts 11 des Bun-
     desbeamtengesetzes“ ersetzt.

3. Dem § 45 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) Das auf Grundlage von § 31 Abs. 4 in der am
  11. Februar 2009 geltenden Fassung erlassene
  Personalstatut gilt bis zum Inkrafttreten einer das
  Personalstatut ersetzenden Rechtsverordnung nach
  § 31 Abs. 4 weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni
  2009.“

                     Artikel 12a

                 Änderung des
              Abgeordnetengesetzes

   § 7 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I
S. 326), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bun-
  desbesoldungsgesetzes und unbeschadet des § 23
  Abs. 5 verzögert die Zeit der Mitgliedschaft im Bun-
  destag den Aufstieg eines Bundesbeamten in den
  Grundgehaltsstufen in dem Umfang, der sich bei
  entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 und 2
  des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum
  30. Juni 2009 geltenden Fassung ergibt.“

2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Wird der Bundesbeamte nicht nach § 6 in das frü-
  here Dienstverhältnis zurückgeführt, verbleibt er bis
  zum Eintritt des Versorgungsfalles in der sich nach
  Absatz 1 ergebenden Stufe des Grundgehaltes.“

                     Artikel 12b
                 Änderung des

            Bundesdisziplinargesetzes

   Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001
(BGBl. I S. 1510), zuletzt geändert durch Artikel 15
Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1629), wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu Teil 4 Kapitel 6 wird wie folgt ge-
      fasst:
                          „Kapitel 6

                          Kosten“.

   b) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:
      „§ 77 Kostentragung      und     erstattungsfähige
            Kosten“.

   c) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:
      „§ 78 Gerichtskosten“.
   d) Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe an-
      gefügt:

      „Anlage (zu § 78) Gebührenverzeichnis“.
 2. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1
    Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32 des Bundesbeamten-
    gesetzes“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Nr. 1 und

    Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes“

    ersetzt.

 3. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder eine
    Zurückstufung“ gestrichen.

 4. In § 15 Abs. 4 werden nach dem Wort „Einleitung“
    die Wörter „oder Ausdehnung“ eingefügt und die
    Angabe „§ 31 Abs. 4 Satz 2 und § 32 Abs. 1 in Ver-
    bindung mit § 31 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeam-
    tengesetzes“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 3 Satz 2
    und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2
    des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 256 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 256
5. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
     „Geldbuße“ das Wort „und“ durch ein Komma
     ersetzt und nach den Wörtern „eine Kürzung
     der Dienstbezüge“ die Wörter „und eine Kürzung
     des Ruhegehalts“ eingefügt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
          fügt:
         „Das Rubrum und die Entscheidungsformel
         einer abschließenden gerichtlichen Entschei-
         dung, mit der auf eine Zurückstufung er-
         kannt wurde, verbleiben in der Personalakte.
         Dabei sind die Bezeichnung weiterer Betei-
         ligter und der Bevollmächtigten, die Namen

         der Richter sowie die Kostenentscheidung

         unkenntlich zu machen.“

      bb) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:

         „Wird der Antrag gestellt oder verbleiben
         Rubrum und Entscheidungsformel einer ab-

         schließenden gerichtlichen Entscheidung

         nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Ver-
         wertungsverbot bei den Eintragungen zu
         vermerken.“
  c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 90e Abs. 1 Satz 1
     Nr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengeset-
     zes“ durch die Angabe „§ 112 Abs. 1 Satz 1
     Nr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengeset-
     zes“ ersetzt.
6. § 17 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine
  Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird
  ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet.“
7. § 38 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1
     Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32“ durch die
     Angabe „§ 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in
     Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder
     § 37 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beam-
      tenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf
      voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses
      Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1

      Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeam-
      tengesetzes entlassen werden wird.“
8. § 40 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „er-
          kannt worden“ die Angabe „oder eine Ent-
          lassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses
          Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1
          Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des
          Bundesbeamtengesetzes erfolgt“ eingefügt.
      bb) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das
          Wort „Dienst“ durch das Wort „Beamtenver-
          hältnis“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(§ 65 des
     Bundesbeamtengesetzes)“ durch die Angabe
     „(§ 99 des Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.

 9. § 47 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das
       Wort „Wahl“ durch die Wörter „Auswahl oder
       Bestellung“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die §§ 20 bis 29 und 34 der Verwaltungs-
       gerichtsordnung sind vorbehaltlich des § 50
       Abs. 3 auf die Beamtenbeisitzer nicht anzuwen-
       den.“
10. § 50 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 3 werden das Wort „oder“ durch
       ein Komma ersetzt, in Nummer 4 der Punkt am
       Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und fol-
       gende Nummer 5 angefügt:

       „5. die Voraussetzungen für das Amt des Beam-

           tenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Aus-

           wahl oder Bestellung nicht vorlagen.“

    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
       fügt:

         „(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der

       Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.“

11. § 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „von dem“
       die Wörter „Verwaltungsgericht oder dem“ ein-
       gefügt.
    b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichts-
       ordnung sind anzuwenden.“
12. § 67 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Be-
    schlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aus-
    setzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwal-
    tungsgerichtsordnung entsprechend.“
13. In § 69 wird die Angabe „sowie § 127 des Beam-
    tenrechtsrahmengesetzes“ gestrichen.
14. In § 71 Abs. 1 wird vor dem Wort „Wiederauf-
    nahme“ das Wort „Die“ eingefügt.

15. In § 76 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 51 des
    Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 42
    des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
16. Die Überschrift zu Teil 4 Kapitel 6 wird wie folgt ge-
    fasst:

                         „Kapitel 6

                          Kosten“.
17. Die §§ 77 und 78 werden wie folgt gefasst:
                            „§ 77
       Kostentragung und erstattungsfähige Kosten
      (1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten
    und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die
    Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung
    entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden
    Vorschriften nichts anderes ergibt.
       (2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorlie-
    gens eines Dienstvergehens aufgehoben, können
    die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auf-
    erlegt werden.
       (3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche
    Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der
BGBl. 2009, Seite 257 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 257
   Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über
   die Kosten des Verfahrens zu befinden.

      (4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch
   die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

                          § 78
                    Gerichtskosten
      In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Ge-
   bühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage
   zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für
   Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwal-
   tungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des
   Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwen-
   den.“

18. In § 80 Abs. 4 Satz 2 werden nach den Wörtern
    „aus dem Beamtenverhältnis“ die Wörter „oder der
    Aberkennung des Ruhegehalts“ eingefügt.

19. In § 81 Abs. 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2 des
    Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 43
    Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

20. In § 83 Abs. 2 wird die Angabe „§ 187 Abs. 2 des
    Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
    „§ 144 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
    setzt.
21. § 85 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 9 wird das Wort „sei“ durch das Wort
      „sie“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-
      fügt:

         „(11) Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur
      für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig
      werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben.
      Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmit-
      tel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt
      worden ist.“
BGBl. 2009, Seite 258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 258

22. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:
   „Anlage
   (zu § 78)
                                                                              Gebührenverzeichnis
                                                                                         Gliederung
   Abschnitt 1          Klageverfahren erster Instanz
   Abschnitt 2          Zulassung und Durchführung der Berufung
   Abschnitt 3          Revision
   Abschnitt 4          Besondere Verfahren
   Abschnitt 5          Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
   Abschnitt 6          Beschwerde

                                                                                                                                                                 Gebührenbetrag oder
        Nr.                                                           Gebührentatbestand                                                                          Satz der jeweiligen
                                                                                                                                                                  Gebühr 10 bis 17
      Vorbemerkung:
        Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug.

                                                                                 Abschnitt 1
                                                                        Klageverfahren erster Instanz
               Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf
        10     – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           360,00 €
        11     – Aberkennung des Ruhegehalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  360,00 €
        12     – Zurückstufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              240,00 €
               Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Diszipli-
               narmaßnahme ausgesprochen worden ist
        13     – Kürzung der Dienstbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             180,00 €
        14     – Kürzung des Ruhegehalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            180,00 €
        15     – Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           120,00 €
        16     – Verweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         60,00 €
        17     Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine
               Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird, oder gegen
               eine Einstellungsverfügung (§ 32 BDG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       60,00 €
        18     Beendigung des gesamten Verfahrens durch
               1. Zurücknahme der Klage
                  a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
                  b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die
                      Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
                      oder
               2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
                  oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
                  über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-
                  ligten folgt:
               Die Gebühren 10 bis 17 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               0,5
                  Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

                                                                         Abschnitt 2
                                                           Zulassung und Durchführung der Berufung
        20     Verfahren über die Zulassung der Berufung:
               Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1,0
        21     Verfahren über die Zulassung der Berufung:
               Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
               Erledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         0,5
                  Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.

BGBl. 2009, Seite 259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 259

                                                                                                                                Gebührenbetrag oder
Nr.                                                 Gebührentatbestand                                                           Satz der jeweiligen
                                                                                                                                 Gebühr 10 bis 17

22    Verfahren über die Berufung im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1,5

23    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder
      der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht einge-
      gangen ist:
      Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           0,5

        Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung
      über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
      Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
      ten folgt.

24    Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 23 erfüllt ist,
      durch

      1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
         a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
         b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die
             Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
             oder
      2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
         oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
         über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-
         ligten folgt:

      Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1,0

         Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.


                                                                    Abschnitt 3
                                                                     Revision

30    Verfahren über die Revision im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      2,0

31    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder
      der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht einge-
      gangen ist:
      Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1,0

        Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung
      über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
      Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
      ten folgt.

32    Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 31 erfüllt ist,
      durch

      1. Zurücknahme der Revision oder der Klage
         a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
         b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die
             Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
             oder
      2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
         oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
         über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-
         ligten folgt:

      Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1,5

         Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

BGBl. 2009, Seite 260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 260
      Nr.                                                          Gebührentatbestand

                                                                                  Abschnitt 4
                                                                              Besondere Verfahren
      40    Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung
            und der Einbehaltung von Bezügen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

      41    Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum
            Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Diszip-
            linarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
      42    Beendigung des gesamten Verfahrens durch
            1. Zurücknahme des Antrags
               a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
               b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die
                   Entscheidung über den Antrag der Geschäftsstelle übermittelt wird,
                   oder
            2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
               oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
               über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-
               ligten folgt:
            Die Gebühren 40 und 41 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
               Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

                                                             Abschnitt 5
                                      Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
      50    Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
            Gehör:
            Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . .

      Nr.                                                          Gebührentatbestand

                                                                                       Abschnitt 6
                                                                                       Beschwerde
      60    Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag
            auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von
            Bezügen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
      61    Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache
            durch Beschluss nach § 59 BDG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
      62    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
            Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
      63    Beendigung des gesamten Verfahrens durch
            1. Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags
               a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
               b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die
                   Entscheidung über die Beschwerde der Geschäftsstelle übermittelt wird,
                   oder
            2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
               oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
               über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-
               ligten folgt:
            Die Gebühren 60 bis 62 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
               Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

      64    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinar-
            gerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
            Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                             Gebührenbetrag oder
                              Satz der jeweiligen
                              Gebühr 40 und 41

                                  180,00 €

                                    60,00 €

                                     0,5

                                    50,00 €

                             Gebührenbetrag oder
                              Satz der jeweiligen
                            Gebühr 10 bis 17 und 40

. . . . . . . . . . . . .            1,5

                                     1,5

                                     1,5

                                     0,75

                                    50,00 €“.
BGBl. 2009, Seite 261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 261
                      Artikel 13

               Änderung der
        DBAG-Zuständigkeitsverordnung

  § 1 der DBAG-Zuständigkeitsverordnung vom 1. Ja-
nuar 1994 (BGBl. I S. 53), die zuletzt durch Artikel 497
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 23 werden vor dem Komma am Ende ein
   Semikolon und die Angabe „Entscheidung über die
   Annahme von Belohnungen, Geschenken und sons-
   tigen Vorteilen“ eingefügt.

2. In Nummer 24 wird die Angabe „§ 72a oder § 79a
   des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
   „§ 91 oder § 92 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
   setzt.

3. In Nummer 25 wird die Angabe „§ 78 des Bundes-
   beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 75 des
   Bundesbeamtengesetzes und Geltendmachung von
   Herausgabeansprüchen nach § 71 Abs. 2 des Bun-
   desbeamtengesetzes“ ersetzt.

4. In Nummer 26 wird die Angabe „§ 23 in Verbindung

   mit § 8 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch
   die Angabe „§ 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1
   Satz 1 und § 9 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
   setzt.
5. In Nummer 31 wird die Angabe „§ 61 Abs. 2 und
   § 62 Abs. 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes“
   durch die Angabe „§ 67 Abs. 3 sowie die §§ 68
   und 69 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
6. In Nummer 32 wird die Angabe „§ 63 Bundesbeam-
   tengesetz“ durch die Angabe „§ 70 des Bundes-
   beamtengesetzes“ ersetzt.

7. In Nummer 40 werden die Angabe „§ 90 Abs. 2 des
   Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 106
   Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ und der Punkt
   am Satzende durch ein Komma ersetzt.

8. Nach Nummer 40 wird folgende Nummer 41 ange-
   fügt:

  „41. Einschätzungen der Leistungen nach § 27
       Abs. 5, 6 und 8 des Bundesbesoldungsgeset-
       zes.“

                      Artikel 14

                     Gesetz
       über eine einmalige Sonderzahlung
                     (ESZG)

                          §1
              Dienst- und Amtsbezüge

   Wer am 1. Juni 2009 zu dem Personenkreis nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bundessonderzahlungsgesetzes
gehört, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe
von 2,5 Prozent der für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis
zum 30. Juni 2009 zustehenden Bezüge nach § 2 Abs. 2
des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Feb-
ruar 2009 geltenden Fassung. § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2

Abs. 1 Satz 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes in
der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung gelten ent-
sprechend. Für Empfängerinnen und Empfänger mit
Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8
erhöht sich die Sonderzahlung um einen Betrag in
Höhe von 10,42 Euro je Monat des in Satz 1 genannten
Zeitraums. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
soweit ein Anspruch auf Sonderzahlung nach dem
Bundessonderzahlungsgesetz bereits nach § 10 Abs. 1
des Postpersonalrechtsgesetzes entfallen ist.

                         §2

                Versorgungsbezüge

   Wer am 1. Juni 2009 zu dem Personenkreis nach § 1
Abs. 1 Nr. 4 des Bundessonderzahlungsgesetzes ge-
hört, hat vor Anwendung von Ruhens- und Anrech-
nungsvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung in
Höhe von 2 Prozent der für die Zeit vom 1. Januar 2009
bis zum 30. Juni 2009 zustehenden Versorgungsbe-
züge nach § 4 Abs. 2 des Bundessonderzahlungsge-
setzes in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung.
Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenver-
sorgungsgesetzes und den §§ 70 bis 74 des Soldaten-

versorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt.

                         §3
                   Konkurrenzen
   Ein Anspruch nach § 1 entsteht nicht für den Zeit-
raum, für den bereits eine Sonderzahlung nach § 3
Abs. 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der bis
zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung zustand. Mit
dem Anspruch auf eine einmalige Sonderzahlung nach
den §§ 1 und 2 ist eine Sonderzahlung nach § 2 Abs. 1
und § 4 Abs. 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes in
der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung aus-
geschlossen.

                         §4

                 Kaufkraftausgleich

   Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.

                         §5
            Abzug für Pflegeleistungen

  § 4a des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am
11. Februar 2009 geltenden Fassung ist entsprechend
anzuwenden.

                         §6
              Ausschlusstatbestände
  § 5 des Bundessonderzahlungsgesetzes ist anzu-
wenden.

                         §7
                   Zahlungsweise

  Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für
den Monat Juli 2009 zu zahlen.
BGBl. 2009, Seite 262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 262
                     Artikel 15

       Änderungen weiterer Vorschriften

   (1) In § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Dienstrecht-
lichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 65 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeam-
tengesetzes“ durch die Angabe „§ 99 Abs. 2 Satz 3 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

   (2) In § 4 des Gesetzes über die Ruhebezüge des
Bundespräsidenten in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 1100-2, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, wird nach dem Wort „geltenden“ die An-
gabe „beihilfe- und“ eingefügt.

  (3) In § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsver-
hältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom
24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538), das zuletzt durch das
Gesetz vom 15. Januar 1999 (BGBl. I S. 10) geändert
worden ist, wird nach dem Wort „geltenden“ die An-
gabe „beihilferechtlichen,“ eingefügt.

  (4) Nach § 1a des Gesetzes über die Nichtanpas-

sung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder

der Bundesregierung und der Parlamentarischen

Staatssekretäre vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 390),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli
2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird fol-
gender § 1b eingefügt:

                        „§ 1b

                  Bezugsgröße B 11
   Die Mitglieder der Bundesregierung und die Parla-
mentarischen Staatssekretäre des Bundes und die
Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus einem
dieser Amtsverhältnisse erhalten ihre gesetzlichen
Amtsbezüge in Form des Amtsgehaltes und des Orts-
zuschlages nur in Höhe der Beträge, die am 30. Juni
2009 zugrunde zu legen waren. Diese Amtsbezüge
nehmen an den ab dem 1. Juli 2009 erfolgenden allge-
meinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der
Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 teil.“

   (5) In § 103 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichts-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2614) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„versorgungsrechtlichen“ die Wörter „und beihilferecht-
lichen“ eingefügt.

   (6) In § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Amtsgehalt
der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom
28. Februar 1964 (BGBl. I S. 133), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2138) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„besoldungsrechtlichen“ die Wörter „und beihilferecht-
lichen“ eingefügt.

   (7) In Nummer 1 der Bekanntmachung des Bundes-
präsidenten über die Erteilung von Annahme- und
Tragegenehmigungen für bestimmte Orden und Ehren-

zeichen vom 18. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3438) wird
die Angabe „und nach § 71 des Bundesbeamtengeset-
zes“ gestrichen.

   (8) § 57 Abs. 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes
vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt
durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In Satz 2 wird die Angabe „§ 96 des Bundesbeam-
   tengesetzes“ durch die Angabe „§ 120 Abs. 1 bis 3
   des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

2. In Satz 3 wird die Angabe „des § 98 Abs. 1 Nr. 4
   und 5 und der §§ 99 bis 103 des Bundesbeamten-
   gesetzes“ durch die Angabe „der §§ 122 bis 124 des
   Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

   (9) In Artikel 2 § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom
3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357) wird die Angabe „den
§§ 11, 12, 29, 30, 31 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder § 48
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe

„§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2, §§ 31, 32 Abs. 2,

§§ 33, 34 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 40 Abs. 2 oder § 41

Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

  (10) In § 6 Satz 4 der Bundespolizei-Laufbahnver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch die
Verordnung vom 20. November 2008 (BGBl. I S. 2224)
geändert worden ist, wird die Angabe „(§ 21 des Bun-
desbeamtengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 19 des
Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.

   (11) § 6 des BSI-Errichtungsgesetzes vom 17. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2834), das zuletzt durch Arti-
kel 25 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.

   (12) In § 4 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über die Bun-
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunika-
tion, Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970, 2009), das durch Artikel 27 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bun-
desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 2
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

  (13) In § 13 Abs. 1 des BDBOS-Gesetzes vom
28. August 2006 (BGBl. I S. 2039) wird die Angabe
„§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die
Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

  (14) § 125 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999
(BGBl. I S. 654), das zuletzt durch § 63 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008
(BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
   strichen und Satz 2 aufgehoben.
BGBl. 2009, Seite 263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 263
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
   (15) Artikel X des Fünften Gesetzes zur Änderung
beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-
schriften vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848), das durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I
S. 334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 83a Abs. 1 und des
   § 160b Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch
   die Angabe „§ 8 des Bundesbesoldungsgesetzes
   und des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes“ er-
   setzt.

2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 160b Abs. 1 Satz 2
   des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
   „§ 56 des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 160b Abs. 2 des
     Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
     „§ 56 des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

  b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 160b Abs. 2 Satz 4

     des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe

     „§ 56 des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

  (16) Das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008

(BGBl. I S. 1010) wird wie folgt geändert:

1. § 62 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 3, 4, 14 Nr. 1 und 5 und Absatz 19
     werden aufgehoben.
  b) In Absatz 13 Nr. 5 wird die Absatzbezeichnung
     „(8)“ durch die Absatzbezeichnung „(3)“ ersetzt.

2. § 63 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

        „(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeam-

     tinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009

     in Kraft.“

  b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
     sätze 3 und 4.
   (17) Artikel 4 der Achten Verordnung zur Änderung
der Arbeitszeitverordnung vom 9. Februar 1989 (BGBl. I
S. 227) wird aufgehoben.
  (18) Die Mutterschutzverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I
S. 2828), geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), wird wie folgt
geändert:
1. In § 4a Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“ ge-
   strichen.

2. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 28 und 29 des

   Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§§ 31,

   32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
   setzt.

   (19) Die Verordnung über die Gewährung von Jubi-

läumszuwendungen an Beamte und Richter des Bun-

des in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März
1990 (BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 11
der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177),
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3
   des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe
   „§ 28 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“ er-
   setzt.

2. § 11 wird aufgehoben.
  (20) Artikel 4 der Vierten Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszu-
wendungen an Beamte und Richter des Bundes vom
13. März 1990 (BGBl. I S. 486) wird aufgehoben.

  (21) Die §§ 1 und 15 der Bundesnebentätigkeitsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 1987 (BGBl. I S. 2376), die durch Artikel 5
des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306)
geändert worden ist, werden aufgehoben.

  (22) In § 14 der Sonderurlaubsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. November
2004 (BGBl. I S. 2836), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1684) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 89 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 90
Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

   (23) Die Elternzeitverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I

S. 2841), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 des

Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird

wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4

   Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
   Angabe „§ 92 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“
   ersetzt.
2. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 28 und 29
   des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
   „§§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengeset-
   zes“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“

   gestrichen.

   (24) In § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Versorgungsfondszuwei-

sungsverordnung vom 11. April 2007 (BGBl. I S. 549)

wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeam-
tengesetzes“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
   (25) In § 9 Satz 1 der Verordnung über die Ausbil-
dung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugs-
dienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3882), die zuletzt durch die Verordnung
vom 20. Februar 2008 (BGBl. I S. 248) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 32 des Bundesbeamtengeset-
zes“ durch die Angabe „§ 37 des Bundesbeamtenge-
setzes“ ersetzt.
   (26) Die Verordnung über die Laufbahnen des Poli-
zeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag vom
27. August 2003 (BGBl. I S. 1678), geändert durch Arti-

kel 62 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I

S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1
   Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die

   Angabe „§ 9 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes“

   ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „(§ 21 des Bundes-
   beamtengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 19 des
   Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.
3. In § 11 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 72a
   Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die An-
   gabe „§ 92 Abs. 1 bis 4 des Bundesbeamtengeset-
   zes“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 264
   (27) Die Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April
2004 (BGBl. I S. 682), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 21. Juli 2008 (BGBl. I S. 1322), wird wie
folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 des
   Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 8
   Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum
   11. Februar 2009 geltenden Fassung“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „(§ 21 des Bundes-
   beamtengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 19 des
   Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.
3. In § 15 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 72a
   Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
   durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bun-
   desbeamtengesetzes“ ersetzt.

  (28) Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,
2671), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 des Ge-
setzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird
wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 wird jeweils die An-
   gabe „§ 15 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
   durch die Angabe „§ 26 Abs. 2 des Bundesbeamten-
   gesetzes“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 des
   Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 8
   Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum
   11. Februar 2009 geltenden Fassung“ ersetzt.
3. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 21 des Bundes-
   beamtengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 19 des
   Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 2,
   des § 42 Abs. 3 und des § 45 Abs. 1 des Bundes-
   beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 2
   und 3, des § 44 Abs. 2 bis 5 und des § 46 Abs. 1
   bis 4 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

5. In § 12 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 72a
   Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
   durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bun-
   desbeamtengesetzes“ ersetzt.

6. In § 34 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1
   des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
   „§ 20 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der
   bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung“ er-
   setzt.

   (29) § 35 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn,
Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im
Bundesnachrichtendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1303), die durch Artikel 3 Abs. 43 des Gesetzes
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 2 Satz 2 des
   Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 37
   Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 92 des Bundesbeam-
   tengesetzes“ durch die Angabe „§ 85 des Bundes-
   beamtengesetzes“ ersetzt.

  (30) In § 16 der Heilverfahrensverordnung vom
25. April 1979 (BGBl. I S. 502), die durch Artikel 12
der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 187 Abs. 2 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 144
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

   (31) Die Beamtenversorgungs-Übergangsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1993 (BGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3592), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
      „7. Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsge-
          setzes sind nicht ruhegehaltfähig.“

   b) In Nummer 9 Satz 1 wird die Angabe „(§ 14 Abs. 1
      des Beamtenversorgungsgesetzes)“ gestrichen.
2. In der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird die Angabe zu Teil A.
   Gesetze wie folgt gefasst:

   „A. Gesetze
   1. Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I
      S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 50
      des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
      S. 160).
   2. Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung vom
      5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 261)“.
   (32) Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom
12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962) wird wie
folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1
   Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch
   die Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundes-
   beamtengesetzes“ ersetzt.

2. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 des
   Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 11
   Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

4. In § 10 Abs. 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1
   Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
   Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeam-
   tengesetzes“ ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1
      des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
      „§ 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
      setzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 9 des Bundes-
          beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 11
          des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 1
          des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
          Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-
          beamtengesetzes“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1
      des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
      „§ 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
      setzt.
BGBl. 2009, Seite 265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 265
  (33) In Artikel III § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 erster Halb-
satz des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdiszipli-
narrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725), das zuletzt
durch Artikel 46 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989

(BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird die Angabe

„§§ 158 bis 160, 164 und 165 des Bundesbeamtenge-

setzes“ durch die Angabe „§§ 53, 54, 61 und 62 des

Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

  (34) § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die

Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in

der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember

1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 10 des

Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert

worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwen-
    dungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bun-
    desbesoldungsgesetzes,“.
  (35) Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 11
des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), wird
wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwen-
       dungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bun-

       desbesoldungsgesetzes,“.

2. In § 20 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „(§ 55 oder
   § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes)“ durch die
   Angabe „oder Auslandsverwendungszuschlag nach
   dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes“
   ersetzt.

   (36) § 3 Nr. 2 der Verordnung über die Vergütung für
Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom
2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch Artikel 7
der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwen-
    dungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bun-
    desbesoldungsgesetzes,“.
   (37) In § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 sowie § 5
Abs. 2 Satz 3 der Leistungsprämien- und -zulagenver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. September 2002 (BGBl. I S. 3745), die zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3235) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
„§ 27 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“
durch die Angabe „§ 27 Abs. 7 Satz 2 des Bundesbe-
soldungsgesetzes“ ersetzt.
  (38) § 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001
(BGBl. I S. 2239), die zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 42a des
   Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Lan-
   desrecht)“ durch die Angabe „(§ 45 des Bundes-

   beamtengesetzes oder entsprechendes Landes-

   recht)“ ersetzt.

2. Absatz 3 wird aufgehoben.
3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
  (39) In § 4 Abs. 6 Satz 3 der Leistungsbezügeverord-
nung UniBw vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3504)

wird die Angabe „§ 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesol-
dungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 1 Satz 2
des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.

  (40) In § 1 Satz 1 der Begrenzte Dienstfähigkeit Zu-

schlagsverordnung vom 25. August 2008 (BGBl. I

S. 1751) wird nach der Angabe „Beamtinnen und

Beamte des Bundes“ die Angabe „sowie Richterinnen

und Richter des Bundes“ eingefügt.

   (41) Die Auslandstrennungsgeldverordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998

(BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 1 der

Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I

S. 2212), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „(§ 123a
   des Beamtenrechtsrahmengesetzes)“ durch die An-
   gabe „(§ 29 des Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.
2. In § 12 Abs. 7 wird die Angabe „(§ 58 des Bundes-
   besoldungsgesetzes)“ durch die Angabe „(§ 52 des
   Bundesbesoldungsgesetzes)“ ersetzt.
3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 53 Satz 3 in Verbin-
     dung mit Satz 1“ durch die Angabe „§ 52 Abs. 2“
     ersetzt.

  b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 57“ durch die An-

     gabe „§ 54“ ersetzt.

   (42) Das Bundesumzugskostengesetz in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch § 62
Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I
S. 1010), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Nr. 3 und 4 wird jeweils das Wort
     „Ortszuschlag“ durch das Wort „Familienzu-
     schlag“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 123a des Beam-
     tenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe
     „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 7“
   durch die Angabe „§ 40 Abs. 6“ ersetzt.

3. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder
      eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2
      und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbin-
      dung nach mutterschutzrechtlichen Vorschrif-
      ten;“.
   (43) In § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Trennungsgeldverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni
1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch § 62 Abs. 6
des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 123a des Beam-
tenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 29 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

   (44) Die Auslandsumzugskostenverordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 25. November

2003 (BGBl. I S. 2360), zuletzt geändert durch Artikel 2
der Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I
S. 2212), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 4 wird die Angabe „§§ 7 und 54“ durch
   die Angabe „§ 55“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 266
2. In § 4 Abs. 5 wird die Angabe „§ 57“ durch die An-
   gabe „§ 54“ ersetzt.
3. In § 17 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 58“ durch die
   Angabe „§ 52“ ersetzt.
  (45) Das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und
Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Län-
dern vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. August
1980 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel IV werden die §§ 12 und 13 aufgehoben.
2. In Artikel V werden die §§ 1 und 6 aufgehoben.

  (46) Das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und

Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Län-

dern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2984), wird wie folgt geändert:
1. Artikel III § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 141a Abs. 1
      Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
      Angabe „§ 37 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversor-
      gungsgesetzes“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 141a Abs. 1 Satz 2
      des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
      „§ 37 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsge-
      setzes“ ersetzt.
2. Artikel IV § 3 wird aufgehoben.

3. In Artikel IX § 4 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 26
   Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
   Angabe „§ 28 Abs. 2 und 3 des Bundesbeamtenge-
   setzes“ ersetzt.

   (47) Die Kommunalbesoldungsverordnung des Bun-
des vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468), geändert durch
die Verordnung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2697),
wird aufgehoben.
  (48) Dem § 12a der Zweiten Besoldungs-Über-
gangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2008
(BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 3 angefügt:
  „(3) § 2 Abs. 2 bis 4 ist auf Bundesbeamte, Soldaten
und Bundesrichter nicht anzuwenden.“

   (49) Artikel 12 § 2 des Sechsten Besoldungsände-

rungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I

S. 3702), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes
vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden
ist, wird aufgehoben.

  (50) Das Bundessonderzahlungsgesetz in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005

(BGBl. I S. 464), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „5 Prozent, in den Jah-
      ren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5 Pro-
      zent,“ durch die Angabe „2,44 Prozent“ ersetzt.
   b) In Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein
      Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
      fügt:

     „in den Jahren 2008 und 2009 nimmt die Sonder-
     zahlung an diesen Anpassungen teil.“
  c) Satz 4 wird aufgehoben.
  d) Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe „Die §§ 7
     und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sind“
     durch die Angabe „§ 55 des Bundesbesoldungs-
     gesetzes ist“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „5 Prozent, in den
   Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5
   Prozent,“ durch die Angabe „2,44 Prozent“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „4,17 Prozent,
   in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von

   2,085 Prozent,“ durch die Angabe „1,9608 Prozent“

   ersetzt.

4. § 4a wird aufgehoben.
5. § 7 wird aufgehoben.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
       „(2) Die §§ 2 bis 4 sind in der Zeit vom 1. Juli
     2009 bis zum 31. Dezember 2010 nicht anzuwen-
     den.“
   (51) In § 15 Abs. 1 Satz 4 des Bundesreisekostenge-
setzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das durch
§ 62 Abs. 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I
S. 1010) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 123a
des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe
„§ 29 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

   (52) In Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung
dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffentli-
chen Dienstes in Landesparlamenten) vom 30. Juli
1979 (BGBl. I S. 1301), das durch Artikel 74 des Geset-
zes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 89a des Bundesbeam-
tengesetzes“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 1 und § 90
Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
   (53) In § 23 Abs. 7 Satz 3 des Bundesdatenschutz-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I
S. 1970) geändert worden ist, werden die Angabe „sind
die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5“ durch die Angabe
„sind § 12 Abs. 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a

Abs. 5“ und das Wort „zweijährigen“ durch das Wort

„vierjährigen“ ersetzt.

  (54) § 6 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgleichstellungs-
gesetzes vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234),
das durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 14. Au-

gust 2006 (BGBl. I S. 1897) geändert worden ist, wird

wie folgt gefasst:

„Ausnahmen auf Grund der Rechtsverordnung nach § 8
Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes bleiben
unberührt.“

   (55) In § 12 Abs. 1 Satz 2 des BfR-Gesetzes vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch
§ 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. September 2005
(BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmenge-
setzes“ durch die Angabe „§ 136 Abs. 1 des Bundes-
beamtengesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 267
   (56) In § 7 Abs. 2 Satz 2 des BVL-Gesetzes vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I
S. 284, 1102) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“

durch die Angabe „§ 136 Abs. 1 des Bundesbeamten-

gesetzes“ ersetzt.

   (57) In § 38 Abs. 4 Satz 2 des Weingesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001
(BGBl. I S. 985), das zuletzt durch das Gesetz vom
19. Januar 2009 (BGBl. I S. 63) geändert worden ist,
wird die Angabe „§§ 64 bis 69 des Bundesbeamtenge-
setzes“ durch die Angabe „§§ 97 bis 104 des Bundes-
beamtengesetzes“ ersetzt.
   (58) In § 3 Abs. 7 des THW-Helferrechtsgesetzes
vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3592) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 58a“
durch die Angabe „§ 56“ ersetzt.
   (59) In § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer
Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertra-
gung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes
Preußen auf die Stiftung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 224-3, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 72 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-
ändert worden ist, wird das Wort „mittelbare“ gestri-
chen.
   (60) § 14 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung
„Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutsch-
land“ vom 28. Februar 1990 (BGBl. I S. 294), das durch
das Gesetz vom 20. August 1996 (BGBl. I S. 1326)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 121 des Be-
   amtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe
   „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 187 des Bun-
   desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 144 des

   Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

   (61) In § 12 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errich-
tung einer „Stiftung Jüdisches Museum Berlin“ vom
16. August 2001 (BGBl. I S. 2138, 2171) wird die An-
gabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“
durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
   (62) In § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche
Nationalbibliothek vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338)
wird die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmenge-
setzes“ durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtenge-
setzes“ ersetzt.

   (63) § 30 Abs. 1 Satz 2 des Bundesentschädigungs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden

ist, wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 33, 34 Abs. 1 und § 51 des Beamtenversor-
gungsgesetzes und die Verordnung zur Durchführung
des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilver-
fahrensverordnung) sind entsprechend anzuwenden.“

  (64) In § 36 Abs. 6 Satz 3 des Stasi-Unterlagen-Ge-

setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162) werden die Angabe

„sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5“ durch die
Angabe „sind § 12 Abs. 6 sowie die §§ 13 bis 20
und 21a Abs. 5“ und das Wort „zweijährigen“ durch
das Wort „vierjährigen“ ersetzt.

   (65) § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Heimatur-

laubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784),

die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. No-
vember 2008 (BGBl. I S. 2212) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„b) Kinder, die bei der Gewährung von Auslandszu-
    schlag nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesol-
    dungsgesetzes berücksichtigungsfähig sind, und“.
  (66) In § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 19 Abs. 10
des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 51
Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
   (67) In § 21c Abs. 2 Satz 1 der Patentanwaltsausbil-
dungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I
S. 2491), die zuletzt durch Artikel 78 Abs. 11 des Ge-
setzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 66 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 99
Abs. 1 Satz 2 und § 100 Abs. 1 des Bundesbeamten-
gesetzes“ ersetzt.

   (68) In § 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu Arti-
kel 45b des Grundgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677),
das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 54 des Gesetzes vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wer-
den die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 4“ durch die Angabe
„§ 11 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 6“ und das Wort „zwei-
jährigen“ durch das Wort „vierjährigen“ ersetzt.

  (69) In § 6a Satz 2 der Mutterschutzverordnung für

Soldatinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. November 2004 (BGBl. I S. 2858) wird die Angabe
„Abs. 1 Satz 3“ gestrichen.

  (70) Die Personalaktenverordnung Soldaten vom
31. August 1995 (BGBl. I S. 1159) wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 90 bis § 90g des
   Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
   „§§ 106 bis 114 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
   setzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Per-
     sonalbearbeitung“ die Wörter „sowie der Perso-
     nalwirtschaft“ eingefügt.

  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

        „(4) Wird die Personalakte nicht vollständig in
     Schriftform oder vollständig automatisiert ge-
     führt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils
     schriftlich fest, welche Teile in welcher Form ge-
     führt werden, und nimmt dies in das Verzeichnis

     nach Absatz 3 auf.“

  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
BGBl. 2009, Seite 268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 268
3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „ärzt-
     liche“ die Wörter „Dienstfähigkeits- und“ einge-
     fügt.
  b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „stets“ gestri-
     chen.
  c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
      „Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfe-
      zwecke nur genutzt oder weitergegeben werden,
      wenn der Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfe-
      gewährung berücksichtigte Angehörige im Einzel-
      fall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung
      eines im Zusammenhang mit einem Beihilfean-
      trag stehenden behördlichen oder gerichtlichen
      Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Ab-

      wehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl,
      einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die
      öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegen-
      den Beeinträchtigung der Rechte einer anderen
      Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 5 gelten
      entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge
      und Heilverfahren.“
  d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 5 dürfen
      personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte
      auch ohne Einwilligung der Betroffenen genutzt
      oder an eine andere Behörde weitergegeben wer-
      den, soweit sie für die Festsetzung und Berech-
      nung der Besoldung oder Versorgung oder für die
      Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich
      sind. Dies gilt auch für Daten aus der Besol-
      dungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie
      für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe
      erforderlich sind.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „den“ die
          Wörter „dienstleistungsüberwachenden und“
          eingefügt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „das zuständige

          Wehrbereichsgebührnisamt“ durch die Wörter

          „die zuständige Wehrbereichsverwaltung“ er-

          setzt.

  b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. für frühere Soldaten, die nicht mehr dienstfä-
          hig oder, soweit keine Dienstleistung nach
          dem Soldatengesetz in Betracht kommt,
          nicht mehr wehrdienstfähig sind, vom Wehr-

          dienst ausgeschlossen oder befreit worden

          sind, aus anderen als aus Altersgründen aus

          der Dienstleistungspflicht oder der Wehr-

          pflicht ausscheiden oder verstorben sind,
          bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt
          des Ereignisses.“
  c) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
     gefügt:
      „Für zahlungsbegründende Unterlagen nach
      Satz 1 beträgt die Aufbewahrungsfrist sechs
      Jahre.“
5. In § 6 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort
   „zwei“ ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Personalakten dürfen nur für Zwecke der Perso-
      nalführung, der Personalbearbeitung oder der
      Personalwirtschaft automatisiert verarbeitet wer-
      den.“
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Personalaktendaten im Sinne des § 4 Abs. 1
      und 4 in Gesundheitsunterlagen und Beihilfeak-
      ten dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestim-
      mung und nur von den übrigen Personaldateien
      technisch und organisatorisch getrennt und in
      dem jeweiligen Dienst automatisiert verarbeitet
      werden.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Entscheidungen im Rahmen des Wehr-
      dienstverhältnisses dürfen nicht ausschließlich
      auf eine automatisierte Verarbeitung personenbe-
      zogener Daten gestützt werden, die der Bewer-
      tung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.“
   d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Personalfüh-
      rungsverfahren“ durch das Wort „Personalverwal-
      tungsverfahren“ ersetzt.
  (71) § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Ausbil-
dungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom 12. Sep-
tember 2000 (BGBl. I S. 1406) wird wie folgt gefasst:
  „(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
Grundgehalt und Amtszulagen nach dem Bundesbesol-
dungsgesetz.“

   (72) Artikel 1 des Verwendungsförderungsgesetzes
vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2091), das durch
§ 62 Abs. 12 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I
S. 1010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 1a wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 2
   des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die An-
   gabe „§ 46 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes“ er-
   setzt.

2. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buch-

      stabe b, § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und § 21

      des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe

      „§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 11 Abs. 1 Nr. 2
      und § 19 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
   b) In Nummer 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 31 des
      Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
      „§ 34 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

   (73) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I

S. 1718), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom

31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
        „(6) Wer zu dienstlichen Veranstaltungen nach
      dem Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes zu-
      gezogen wird, erhält während der Dauer seiner
      Dienstzeit Sachbezüge, jedoch keine Geldbezüge
      nach Absatz 1.“
   b) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 58a“ durch die
      Angabe „§ 56“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 269
2. In § 8f Satz 1 wird die Angabe „§ 58a Abs. 2“ durch
   die Angabe „§ 58a Abs. 1“ ersetzt.
3. In § 8f Satz 1 wird die Angabe „§ 58a Abs. 1“ durch
   die Angabe „§ 56 Abs. 1“ ersetzt.
   (74) Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I
S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 9 Abs. 8 Satz 3 wird nach dem Wort „Besol-
   dungsdienstalters“ die Angabe „oder, bei Beamten
   und Richtern des Bundes, für den Beginn der Erfah-
   rungszeit“ eingefügt.
2. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Bei Einstellung als Beamter oder Richter des Bun-
  des gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
  des Besoldungsdienstalters die Erfahrungszeit tritt.“

3. In § 16a Abs. 2 wird nach der Angabe „§ 125 Abs. 1
   Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die An-
   gabe „oder § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-
   gesetzes“ eingefügt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Auf Bundesbeamte, denen mit der Be-
     gründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe
     nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 9
     Abs. 8 Satz 4 bis 6, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2
     und 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden
     Fassung anzuwenden.“

  (75) Die Verordnung zur Durchführung des § 27 des
Soldatenversorgungsgesetzes vom 31. Oktober 1977
(BGBl. I S. 1957) wird aufgehoben.

   (76) Die    Soldatenversorgungs-Übergangsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. März 1993 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3592), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
     „6. Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsge-
         setzes sind nicht ruhegehaltfähig.“
  b) In Nummer 10 Satz 1 und 4 wird jeweils die An-
     gabe „§ 26 Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 26
     Abs. 1 bis 4 und 10“ ersetzt.

2. In der Anlage Verzeichnis der zum Soldatenversor-
   gungsgesetz erlassenen Rechts- und Verwaltungs-
   vorschriften und Richtlinien werden die Angaben zu
   Teil A. Gesetze und Teil B. Rechtsverordnungen wie
   folgt gefasst:

  „A. Gesetze

  1. Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der
     Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I
     S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 50
     des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
     S. 160).

   2. Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung vom
      5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 261).
   B. Rechtsverordnungen
   1. Verordnung über die Übertragung von Zuständig-
      keiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im
      Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
      Verteidigung vom 24. Oktober 2002 (BGBl. I
      S. 4334), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
      vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234).
   2. Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober
      2006 (BGBl. I S. 2336).
   3. Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen in
      der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April
      1985 (BGBl. I S. 722).

   4. Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August
      1999 (BGBl. I S. 1906), geändert durch Artikel 4
      des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234).

   5. Verordnung über die einmalige Unfallentschädi-
      gung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsge-
      setzes in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1178), zuletzt ge-
      ändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Au-
      gust 2001 (BGBl. I S. 2093).“
  (77) In § 7 Abs. 4 Satz 2 des Eignungsübungsgeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-

nummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Juli
2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird nach
dem Wort „Besoldungsdienstalters“ die Angabe „oder,
bei Beamten und Richtern des Bundes, für den Beginn
der Erfahrungszeit“ eingefügt.

  (78) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346,
2301), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 28 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 62 des
   Bundesbeamtengesetzes findet“ durch die Angabe
   „Die §§ 66 und 67 des Bundesbeamtengesetzes fin-
   den“ ersetzt.
2. In § 45a Abs. 1 wird die Angabe „§ 125c Abs. 1 bis 6
   des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die An-
   gabe „§ 115 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
   (79) In § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Finanz- und Personal-
statistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438) werden nach der
Angabe „Dienst- oder Lebensaltersstufe“ die Wörter
„oder Stufe der Bezügetabelle“ eingefügt.

   (80) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 3018), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nr. 1 Buchstabe d, § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buch-

   stabe c, § 41 Abs. 1 Satz 5 und § 42b Abs. 1 Satz 4
   Nr. 4 wird jeweils die Angabe „Zuschuss nach § 4a
   der Mutterschutzverordnung oder einer entspre-
   chenden Landesregelung“ durch die Wörter „Zu-
   schuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor
   oder nach einer Entbindung sowie für den Entbin-
BGBl. 2009, Seite 270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 270
   dungstag während einer Elternzeit nach beamten-
   rechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
2. In § 3 Nr. 64 Satz 3 wird die Angabe „§ 54 des Bun-
   desbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 55
   des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.

3. In § 95 Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 123a
   des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die Angabe
   „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes“ eingefügt.

   (81) Das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember

1975 (BGBl. I S. 3091), zuletzt geändert durch Artikel 6

des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I

S. 2682), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 § 4 Satz 6 wird die Angabe „§ 156 Abs. 2

   des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe

   „§ 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes“ er-

   setzt.

2. In Artikel 3 § 2 Abs. 2 wird die Angabe „§ 109 des
   Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 5
   Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes“ er-

   setzt.

3. Artikel 5 wird aufgehoben.
  (82) Das Bundesrechnungshofgesetz vom 11. Juli
1985 (BGBl. I S. 1445), zuletzt geändert durch Artikel 17
des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird
wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2
   und 3 des Deutschen Richtergesetzes“ durch die
   Angabe „§ 48 Abs. 2, 4 und 5 des Deutschen Rich-
   tergesetzes“ ersetzt.
2. § 22 wird aufgehoben.
   (83) Das Gesetz über die Bundesanstalt für Immobi-
lienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235)
wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1
      des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
      „§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes“
      ersetzt.

   b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1
      Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
      Angabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengeset-
      zes“ ersetzt.
2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „ ; sie sind
   mittelbare Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte“
   gestrichen.

3. In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1
   Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch
   die Angabe „§ 136 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeam-
   tengesetzes“ ersetzt.

   (84) In § 3 Satz 3 des Bundeswertpapierverwal-
tungspersonalgesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1466, 1469) wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 1
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 3
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
  (85) In § 3 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung
des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgeset-
zes vom 12. Mai 1967 (BGBl. I S. 538) wird die Angabe
„Die Vorschriften der §§ 158, 159 des Bundesbeamten-
gesetzes finden keine Anwendung“ durch die Angabe
„Die Vorschrift des § 53 des Beamtenversorgungsge-
setzes ist nicht anzuwenden“ ersetzt.

   (86) In § 9 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310),
das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 19. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist,
wird die Angabe „ ; sie sind mittelbare Bundesbeamte“
gestrichen.

   (87) In § 3 Abs. 3 Satz 3 der Anlage zur Verordnung
über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499),

die zuletzt durch die Verordnung vom 6. August 2008

(BGBl. I S. 1731) geändert worden ist, wird die Angabe

„(§ 60 des Bundesbeamtengesetzes)“ durch die An-

gabe „(§ 66 des Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.

   (88) In § 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die

Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und

Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019),

das zuletzt durch Artikel 188 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, wird das Wort „mittelbare“ gestrichen.

   (89) In § 17 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes

vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2130) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 171
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 125 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
  (90) § 99 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März
2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917;
2009 I S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 121 Nr. 2 des Be-
     amtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe
     „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
  b) In Satz 3 wird das Wort „mittelbare“ gestrichen.
2. In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1
   des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
   „§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

  (91) Artikel 4 des Bundesknappschaft-Errichtungs-
gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 974), das zuletzt
durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982
(BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
     strichen.

  b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
2. Die §§ 11 und 13 werden aufgehoben.

   (92) Das Gesetz über die Errichtung der Bundes-
versicherungsanstalt für Angestellte in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-7, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 248 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „mittelbare“ gestrichen.
  b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1
     des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
     „§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
     setzt.
BGBl. 2009, Seite 271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 271
2. Die §§ 15 und 31 werden aufgehoben.

   (93) Das Gesetz zu Übergangsregelungen zur Orga-
nisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3292), geän-
dert durch Artikel 251 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 128, 129,
     130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechts-
     rahmengesetzes“ durch die Angabe „§§ 134, 135

     und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ er-

     setzt.

  b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 132 Abs. 1 des
     Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die An-
     gabe „§ 137 Abs. 1 des Bundesbeamtengeset-
     zes“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 128, 129, 130
     Abs. 1, §§ 131 bis 133 des Beamtenrechtsrah-

     mengesetzes“ durch die Angabe „§§ 134 bis 136

     Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Abgabe „§§ 128, 129,
     130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechts-
     rahmengesetzes“ durch die Angabe „§§ 134
     bis 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
     setzt.
  c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 132 Abs. 1
     des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die
     Angabe „§ 137 Abs. 1 des Bundesbeamtengeset-
     zes“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 128, 129, 130
   Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmen-
   gesetzes“ durch die Angabe „§§ 134, 135 und 136
   Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
4. In § 4 Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 13
   Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes“ die
   Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom
   6. August 2002 (BGBl. I S. 3020)“ eingefügt.

   (94) In § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2748), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Januar
2009 (BGBl. I S. 61) geändert worden ist, wird nach der
Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“
die Angabe „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes“
eingefügt.

   (95) In § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Ja-
nuar 2009 (BGBl. I S. 142) wird nach der Angabe
„§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die An-
gabe „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder
§ 20 des Beamtenstatusgesetzes“ eingefügt.

   (96) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsför-
derung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2959), wird wie folgt geändert:

1. § 382 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1
     des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
     „§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes“
     ersetzt.
  b) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2
     des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
     „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
     setzt.

2. § 387 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „mittelbare“ ge-

     strichen.

  b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1
     des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
     „§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
     setzt.

  c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2
     Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch
     die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbe-
     soldungsgesetzes“ ersetzt.

3. In § 389 Abs. 8 wird die Angabe „§ 42 Abs. 3 und

   des § 42a des Bundesbeamtengesetzes“ durch die

   Angabe „§ 44 Abs. 2 bis 5 und des § 45 des Bun-
   desbeamtengesetzes“ ersetzt.
4. In § 390 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 28 bis 30
   des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
   „§§ 31 bis 33 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtenge-
   setzes“ ersetzt.
5. § 436 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird das Wort „unmittelbare“ gestrichen.

  b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 42 Abs. 4 des Bun-
     desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 52
     des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
   (97) § 143 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I
S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 121 des Beamten-
   rechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des
   Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „des 65. Lebens-
   jahres“ durch die Angabe „der für Bundesbeamte
   geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2
   des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
3. In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1“
   durch die Angabe „§ 144 Abs. 1“ ersetzt.

   (98) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzli-
che Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2959), wird wie folgt geändert:
1. § 144 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Dies gilt nicht für Unfallversicherungsträger mit
  Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beam-
  tenrechtsrahmengesetzes oder des § 2 des Bundes-
  beamtengesetzes.“
BGBl. 2009, Seite 272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 272
2. § 144 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Dies gilt nicht für Unfallversicherungsträger mit

  Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundes-
  beamtengesetzes oder des § 2 des Beamtenstatus-
  gesetzes.“

3. In § 148 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 1 Satz 1 sowie in

   § 149a Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Angabe

   „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch

   die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes“ er-

   setzt.

4. In § 148 Abs. 1 Satz 2, § 149 Abs. 1 Satz 2 sowie in

   § 149a Abs. 1 Satz 2 werden jeweils das Wort „mit-

   telbare“ gestrichen.

5. § 218b wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 128 bis 131
     und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“
     durch die Angabe „§§ 134 bis 136 des Bundes-
     beamtengesetzes“ ersetzt.

  b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 132 Abs. 2
     des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die
     Angabe „§ 137 Abs. 2 des Bundesbeamtengeset-
     zes“ ersetzt.

   (99) § 78 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-
datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 6 Nr. 2a des Gesetzes vom 21. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 125c des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die
Angabe „§ 115 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

   (100) Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2005
(BGBl. I S. 2746), wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4, § 32
     oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“
     durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1
     bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengeset-
     zes“, die Angabe „§ 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46 des
     Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
     „§ 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes“
     und die Angabe „§ 42a des Bundesbeamtenge-

     setzes“ durch die Angabe „§ 45 des Bundes-

     beamtengesetzes“ ersetzt.

  b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird das Wort „mittelbare“ gestrichen.

  b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 187 des Bundes-
     beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 144 des

     Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

   (101) § 2 Abs. 1 des Postsozialversicherungsorgani-
sationsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I
S. 2325, 2338), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 11 des

Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 79 des Bundes-

   beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 78 des Bun-
   desbeamtengesetzes“ ersetzt.

2. In Nummer 4 wird die Angabe „§ 87a des Bundes-
   beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 76 des Bun-

   desbeamtengesetzes“ ersetzt.

   (102) In § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 sowie § 10
Abs. 1 Satz 1 der Postunfallkassenverordnung vom
11. Januar 1995 (BGBl. I S. 20), die durch Artikel 400

der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)

geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 87a

des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe

„§ 76 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

   (103) In § 8 des Postumwandlungsgesetzes vom

14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2339), das zuletzt

durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2006

(BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, wird die Angabe
„der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des
Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften)“ durch
die Angabe „§ 80 des Bundesbeamtengesetzes und
der hierzu nach § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengeset-
zes erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.

  (104) Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert
durch Artikel 270 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

 1. In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1
    bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamten-
    gesetzes“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34
    Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamten-
    gesetzes“, die Angabe „§ 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46
    des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
    „§ 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes“
    und die Angabe „§ 42a des Bundesbeamtengeset-
    zes“ durch die Angabe „§ 45 des Bundesbeamten-
    gesetzes“ ersetzt.

 2. In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „unmittelbare“
    gestrichen.

 3. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1
      Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
      Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamten-
      gesetzes“ und die Angabe „§ 45 des Bundes-
      beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 46 des
      Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1

          Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch

          die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-
          beamtengesetzes“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 72 Abs. 4
          des Bundesbeamtengesetzes“ durch die An-
          gabe „§ 87 Abs. 3 des Bundesbeamtenge-
          setzes“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1

      Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
      Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-
      gesetzes“ ersetzt.

   d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 80b des Bundes-

      beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 84 des

      Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

 4. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2009, Seite 273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 273
   b) Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

      „Der Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts
      wird durch die Zeit der Beurlaubung nicht verzö-
      gert.“

 5. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „§ 78 des Bundes-
    beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 75 des
    Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

 6. In § 10 Abs. 6 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 2“
    durch die Angabe „§ 52 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.
 7. In § 10 Abs. 6 wird die Angabe „§ 123a des Beam-
    tenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 29
    des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
 8. In § 14 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „der allge-
    meinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des Bundes-
    beamtengesetzes (Beihilfevorschriften)“ durch die
    Angabe „§ 80 des Bundesbeamtengesetzes und
    der hierzu nach § 80 Abs. 4 des Bundesbeamten-
    gesetzes erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.

 9. In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „entspre-

    chend dem Bundessonderzahlungsgesetz“ durch

    die Angabe „entsprechend dem Bundessonder-
    zahlungsgesetz in der bis 30. Juni 2009 geltenden
    Fassung“ ersetzt.
10. In § 19 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1
    Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die An-
    gabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
    und die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamten-
    gesetzes“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 und 2 des
    Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

   (105) In § 2a Satz 1 der Telekom-Arbeitszeitverord-
nung 2000 vom 23. Juni 2000 (BGBl. I S. 931), die zu-
letzt durch die Verordnung vom 15. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 123a Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“
durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 des Bundesbeamtenge-
setzes“ ersetzt.

   (106) In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Postleistungszulagen-
verordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833),
die zuletzt durch § 10 Satz 2 der Verordnung vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2938) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 72 Abs. 2 des Bundesbeamten-
gesetzes“ durch die Angabe „§ 88 des Bundesbeam-

tengesetzes“ ersetzt.

   (107) In § 8 Satz 1 der Post-Arbeitszeitverordnung
2003 vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), die zu-
letzt durch die Verordnung vom 19. November 2008
(BGBl. I S. 2223) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 123a Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“
durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 des Bundesbeamtenge-
setzes“ ersetzt.

   (108) § 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung einer
Museumsstiftung Post und Telekommunikation vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2382), das durch
Artikel 225 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
  „(3) Oberste Dienstbehörde für den Kurator ist das
Bundesministerium der Finanzen, für die übrigen Be-
amten der Stiftung das Kuratorium. Die für die Aufsicht
zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144

des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministe-
rium der Finanzen.“

   (109) § 7 Abs. 1 des Personalrechtlichen Begleitge-
setzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 3108), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I
S. 2746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4 Nr. 2 des
   Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 92
   Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 13 Abs. 1 und 4
   des Bundesbesoldungsgesetzes“ die Angabe „in der
   Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002
   (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
   setzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert
   worden ist,“ angefügt.
   (110) § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der perso-
nellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in
den Postnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2426; 1994 I S. 2325), das zu-

letzt durch das Gesetz vom 10. November 2006 (BGBl. I

S. 2589) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2010“
      durch die Angabe „31. Dezember 2012“ ersetzt.
   b) Satz 2 wird aufgehoben.

2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3 des
   Beamtenversorgungsgesetzes“ durch die Angabe
   „§ 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in
   der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung“
   ersetzt.

   (111) In § 8b Abs. 2 Satz 1 des Bundesbahngeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 305 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, werden die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bun-
desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 2
des Bundesbeamtengesetzes“ und die Angabe „(§ 41
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)“ durch die An-
gabe „(§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengeset-
zes)“ ersetzt.

  (112) § 7 des Bundeseisenbahnneugliederungsge-

setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378;
1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 306 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „unmittelbare“ ge-
   strichen.

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1
      des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
      „§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes“
      ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 72 Abs. 2 des
      Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
      „§ 88 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
3. In Absatz 5 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des
   Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 26
   Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 274
   (113) In § 20 Satz 4 der Eisenbahn-Laufbahnverord-
nung vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2703), die durch
Artikel 496 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe

„§ 21 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe

„§ 19 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

   (114) In § 12 Abs. 1 Satz 5 des Seesicherheits-Un-
tersuchungs-Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I
S. 1815, 1817), das durch Artikel 322 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, wird das Wort „unmittelbare“ gestrichen.

   (115) In § 4 Abs. 1 Satz 5 des Flugunfall-Untersu-
chungs-Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I
S. 2470), das zuletzt durch Artikel 330 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, wird das Wort „unmittelbare“ gestrichen.
  (116) Das Gesetz zur Übernahme der Beamten und

Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom

23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376), zuletzt geändert

durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 41 Abs. 3 Satz 2
          des Bundesbeamtengesetzes“ durch die An-
          gabe „§ 53 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeam-
          tengesetzes“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Angabe „§ 41 Abs. 3
          Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch
          die Angabe „§ 53 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-
          beamtengesetzes“ und die Angabe „§ 41
          Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“
          durch die Angabe „§ 53 Abs. 1 Satz 2 des
          Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 2

     Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die

     Angabe „§ 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamten-

     gesetzes“ ersetzt.

2. § 2a Abs. 2 wird aufgehoben.

                     Artikel 15a

      Änderungen weiterer Vorschriften 2011

1. In der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
   in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
   1993 (BGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch Arti-
   kel 15 Abs. 31 dieses Gesetzes, wird in der Anlage
   zu § 1 Abs. 1 die Angabe zu Teil A. Gesetze aufge-
   hoben.
2. In der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
   in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März
   1993 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Arti-
   kel 15 Abs. 76 dieses Gesetzes, wird in der Anlage
   zu § 1 Abs. 1 (Verzeichnis der zum Soldatenversor-
   gungsgesetz erlassenen Rechts- und Verwaltungs-

   vorschriften und Richtlinien) die Angabe zu Teil A.

   Gesetze aufgehoben.

                      Artikel 16
                   Neufassungen
  (1) Das Bundesministerium des Innern kann den
Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes und des Be-

amtenversorgungsgesetzes in der vom 1. Juli 2009 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.

   (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann

den Wortlaut des Soldatengesetzes, des Soldatenver-

sorgungsgesetzes und der Verordnung über das Aus-
bildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter in der vom
1. Juli 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.

                       Artikel 17

          Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   (1) Artikel 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
sowie Artikel 5 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
treten mit Wirkung vom 24. Juni 2005 in Kraft.

  (2) Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa

und cc, Buchstabe c sowie Artikel 5 Nr. 6 treten mit

Wirkung vom 13. April 2007 in Kraft.

   (3) Artikel 15 Abs. 31 Nr. 1, Abs. 50 Nr. 1 Buchstabe b
und Abs. 76 Nr. 1 Buchstabe a treten mit Wirkung vom
1. Januar 2008 in Kraft.

   (4) Artikel 4 Nr. 35 Buchstabe c, Nr. 36 Buchstabe c
und Nr. 48 Buchstabe b sowie Artikel 5 Nr. 18 Buch-
stabe c, Nr. 19 Buchstabe c und Nr. 37 treten mit Wir-
kung vom 28. März 2008 in Kraft.

  (5) Artikel 2 Nr. 62 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
bb und dd, Buchstabe c und Nr. 69 treten mit Wirkung
vom 1. Januar 2009 in Kraft.
  (6) Artikel 15 Abs. 98 Nr. 2 tritt am 1. April 2009 in
Kraft.

   (7) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 8, 9, 13, 18, 20, 22
Buchstabe c, Nr. 26, 29 Buchstabe b, c und d, Nr. 32

Buchstabe b, Nr. 56 bis 58, 61, 62 Buchstabe a Dop-

pelbuchstabe cc, Buchstabe f, Nr. 63 Buchstabe a

Doppelbuchstabe bb, Nr. 65, 66, 68 und 69a, Artikel 3,

Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 5 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa, Nr. 31a und 51 § 69g, Artikel 5 Nr. 1
Buchstabe b, Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 19a und 39
§ 100, Artikel 14, Artikel 15 Abs. 19 Nr. 1, Abs. 31
Nr. 2, Abs. 37, 50 mit Ausnahme von Nr. 1 Buchstabe

b und d, Abs. 71, 74 Nr. 1 und 2, Abs. 76 Nr. 2, Abs. 77,
79 und 104 Nr. 4 Buchstabe b treten am 1. Juli 2009 in
Kraft.

  (8) Artikel 2 Nr. 37 tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
   (9) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 6, 36, 38, 39 bis
42, 43, 45, 46 Buchstabe b und c, Nr. 62 Buchstabe e,
Nr. 67, Artikel 4 Nr. 14 Buchstabe b sowie Artikel 15
Abs. 18 Nr. 1, Abs. 23 Nr. 3, Abs. 41 Nr. 2 und 3,
Abs. 44, 50 Nr. 1 Buchstabe d, Abs. 58, 65, 69, 73
Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, Abs. 80 Nr. 2 und Abs. 104
Nr. 6 treten am 1. Juli 2010 in Kraft.

   (10) Artikel 2a, 3a, 4a, 5a und 15a treten am 1. Januar

2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundessonderzah-

lungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464), zuletzt geändert
durch Artikel 15 Abs. 50 dieses Gesetzes, außer Kraft.
   (11) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesbeam-
tengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
BGBl. 2009, Seite 275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 275
31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch
§ 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I
S. 1010), außer Kraft.
  (12) Die Verordnung über die Zahlung eines erhöhten
Auslandszuschlags in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 18. Juli 1997 (BGBl. I S. 1881, 2324) und
die Auslandszuschlagsverordnung vom 6. Juli 2001
(BGBl. I S. 1562), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 6. Juni 2006 (BGBl. I S. 1291), treten mit Ab-
lauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 5. Februar 2009
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                    Der Bundesminister des Innern
                                             Schäuble
                               Der Bundesminister des Auswärtigen
                                          Steinmeier

                                   Die Bundesministerin der
                                          Brigitte Zypries

Justiz
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                          Peer Steinbrück
                               D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                                     F. J .
J u n g

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 160. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 943654aee0f2e2b0….