§ 20 Zuweisung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 20 BeamtStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 – 4 S 2968/11Zitiert von 3
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2011 – 2 M 64/11
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 13.03.2013 – P.St. 2344
- VG Münster, 28.09.2023 – 5 L 583/23Zitiert von 5
- VG Gelsenkirchen, 03.04.2010 – 12 K 2878/10Zitiert von 2
- OVG NRW, 24.11.2021 – 6 A 2718/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 01.06.2026 – 1 K 3362/25Zitiert von 1
- VG Aachen, 01.06.2026 – 1 K 291/25Zitiert von 1
- VGH Bayern, 23.10.2025 – 3 B 24.321
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/20#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/20#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/20#abs-3 (3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.