Gesetze / Entwicklungshelfer-Gesetz
EhfG§ 4 Entwicklungsdienstvertrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/4#abs-1 (1) Der Träger hat mit dem Entwicklungshelfer einen schriftlichen Vertrag über den Entwicklungsdienst und den Vorbereitungsdienst abzuschließen, der folgende Leistungen des Trägers vorsehen muß:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/4#abs-2 (2) In dem Vertrag über den Entwicklungsdienst und den Vorbereitungsdienst können weitere Leistungen zur sozialen Sicherung des Entwicklungshelfers, seines Ehegatten und seiner unterhaltsberechtigten Kinder im Rahmen der vom Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 2 erlassenen Auflagen vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/4#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 4 EhfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Köln, 11.01.2011 – 12 Sa 807/10
- BSG, 24.03.2022 – B 10 EG 1/20 RElterngeld - Tätigkeit für die Entwicklungshilfe - Bemessungsgrundlage - Unterhaltsgeld - keine analoge Anwendung der Bemessungsvorschriften zum Arbeitslosengeld - Zweck des Elterngelds als Einkommensersatzleistung - Geburt des Kindes als ausgleichungsberechtigendes Ereignis - kein Schutz vor sonstigen allgemeinen Erwerbs- oder Krankheitsrisiken - Steuerrechtsakzessorietät - Maßgeblichkeit des steuerrechtlichen Beschäftigungsbegriffs für das Elterngeldrecht - Verfassungsrecht - Schutz der Familie - GleichheitssatzZitiert von 7
- BSG, 26.03.2014 – B 10 KG 1/13 RSozialrechtliches Kindergeld - Missionar außerhalb der EU - Missionsgemeinschaft - Tätigkeit für öffentlich-rechtlich korporierte Kirche - Gleichbehandlung - Religionsfreiheit - vorübergehende Entsendung ins AuslandZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2021 – L 21 U 117/17
- LSG Baden-Württemberg, 18.11.2014 – L 11 EG 3121/13Zitiert von 2
- LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2020 – L 3 KG 2/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 – L 18 AL 99/15Zitiert von 1
- ArbG Köln, 12.01.2012 – 4 Ca 2715/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 EhfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.11.2011 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I 2219)
BGBl. 2011 I S. 2219
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22.12.1981 Ausfertigung
§ 4 umnummeriert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I 1523)
BGBl. 1981 I S. 1523
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26.06.1981 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl. I 537)
BGBl. 1981 I S. 537
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.