Gesetze / Entwicklungshelfer-Gesetz
EhfG§ 4 Entwicklungsdienstvertrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Köln, 11.01.2011 – 12 Sa 807/10
- BSG, 24.03.2022 – B 10 EG 1/20 RElterngeld - Tätigkeit für die Entwicklungshilfe - Bemessungsgrundlage - Unterhaltsgeld - keine analoge Anwendung der Bemessungsvorschriften zum Arbeitslosengeld - Zweck des Elterngelds als Einkommensersatzleistung - Geburt des Kindes als ausgleichungsberechtigendes Ereignis - kein Schutz vor sonstigen allgemeinen Erwerbs- oder Krankheitsrisiken - Steuerrechtsakzessorietät - Maßgeblichkeit des steuerrechtlichen Beschäftigungsbegriffs für das Elterngeldrecht - Verfassungsrecht - Schutz der Familie - GleichheitssatzZitiert von 7
- BSG, 26.03.2014 – B 10 KG 1/13 RSozialrechtliches Kindergeld - Missionar außerhalb der EU - Missionsgemeinschaft - Tätigkeit für öffentlich-rechtlich korporierte Kirche - Gleichbehandlung - Religionsfreiheit - vorübergehende Entsendung ins AuslandZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2021 – L 21 U 117/17
- LSG Baden-Württemberg, 18.11.2014 – L 11 EG 3121/13Zitiert von 2
- LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2020 – L 3 KG 2/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 – L 18 AL 99/15Zitiert von 1
- ArbG Köln, 12.01.2012 – 4 Ca 2715/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 EhfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/4#abs-1 (1) Der Träger hat mit dem Entwicklungshelfer einen schriftlichen Vertrag über den Entwicklungsdienst und den Vorbereitungsdienst abzuschließen, der folgende Leistungen des Trägers vorsehen muß:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/4#abs-2 (2) In dem Vertrag über den Entwicklungsdienst und den Vorbereitungsdienst können weitere Leistungen zur sozialen Sicherung des Entwicklungshelfers, seines Ehegatten und seiner unterhaltsberechtigten Kinder im Rahmen der vom Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 2 erlassenen Auflagen vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/4#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.