Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 740 Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/740#abs-1 (1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/740#abs-2 (2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 740 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Hamburg, 02.09.2016 – 308 O 260/15
- BGH, 29.07.2014 – II ZR 360/12Rechtsanwaltsozietät: Auskunfts- und Vergütungsbeteiligungsansprüche bei Ausscheiden eines in Insolvenzsachen tätigen SoziusZitiert von 3
- BFH, 23.11.1995 – IV R 75/94Zitiert von 5
- OLG Hamm, 03.06.2004 – 27 U 224/03
- BGH, 07.04.2008 – II ZR 181/04Partnerschaftsgesellschaft: Unwirksamkeit der vertraglichen Abfindungsregelung als unzulässige Kündigungserschwernis (§ 723 Abs. 3 BGB) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BFH, 19.08.1999 – IV R 67/98Einkommensteuer: Keine Neuberechnung des Rentenbarwerts bei vorzeitigem Tod des Rentenberechtigten einer abgekürzten Leibrente Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- VG Magdeburg, 28.03.2024 – 4 A 106/22 MDZitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 26.03.2024 – 16 K 3081/22
- OLG Frankfurt am Main, 27.12.2023 – 16 U 37/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 740 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 740 geändert durch Artikel 34 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.