Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 718 Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen128 Entscheidungen

Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.

←§ 717 →§ 719