Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 718 Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
Stand: 01.01.2024
Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.
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BGBStand: 01.01.2024
Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.