Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 709 Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen327 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/709#abs-1 (1) Der Beitrag eines Gesellschafters kann in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in der Leistung von Diensten, bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/709#abs-2 (2) Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Beiträgen verpflichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/709#abs-3 (3) Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Sind keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

§ 708 § 710