Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 709 Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 327
Nach Gewicht
- LG Mannheim, 18.03.2021 – 21 O 1/20Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 06.05.2025 – 10 LC 149/23
- BGH, 11.09.2018 – II ZR 161/17Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis durch den Außengesellschafter einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der InnengesellschafterZitiert von 2
- BGH, 21.10.2014 – II ZR 84/13GmbH & Co. KG: Formelle Legitimation einer auf eine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag gestützten Mehrheitsentscheidung in Form eines Mehrheitsbeschlusses über die Einwilligung der Gesellschafterversammlung in die Übertragung eines KommanditanteilsZitiert von 34
- BAG, 05.12.2019 – 2 AZR 147/19Kündigung namens einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsZitiert von 13
- BayObLG, 04.05.2020 – 1 VA 21/20
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2026 – 12 KLs 46 Js 10361/25
- OLG Brandenburg, 27.08.2025 – 13 U 7/23
- OLG Brandenburg, 02.07.2025 – 7 U 38/24
327 Entscheidungen zu § 709 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 709 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/709#abs-1 (1) Der Beitrag eines Gesellschafters kann in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in der Leistung von Diensten, bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/709#abs-2 (2) Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Beiträgen verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/709#abs-3 (3) Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Sind keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.