Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 712 Ausscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen27 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/712#abs-1 (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil an der Gesellschaft den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im Verhältnis ihrer Anteile zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/712#abs-2 (2) Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so mindern sich die Anteile der anderen Gesellschafter an der Gesellschaft im Zweifel im Umfang des dem neuen Gesellschafter zuwachsenden Anteils und in dem Verhältnis ihrer bisherigen Anteile.

§ 711a § 712a