Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 712 Ausscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 16.08.2005 – 3 U 7/05
- BGH, 11.02.2008 – II ZR 67/06Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 05.04.2012 – 4 U 60/11Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 17.02.2005 – 4 U 115/04
- BFH, 19.03.2025 – XI R 2/23Zur Verlustnutzung nach Beendigung einer zweigliedrigen KG durch Anwachsung auf eine GmbHZitiert von 3
- OLG Brandenburg, 13.01.2010 – 7 U 132/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.07.2026 – V ZR 45/25
- BFH, 10.06.2026 – IV R 14/24(Zum Wegfall des Verlustabzugs gemäß § 10a GewStG infolge des Todes eines Mitunternehmers)Zitiert von 1
- OLG München, 23.02.2026 – 31 Wx 294/24 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 712 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/712#abs-1 (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil an der Gesellschaft den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im Verhältnis ihrer Anteile zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/712#abs-2 (2) Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so mindern sich die Anteile der anderen Gesellschafter an der Gesellschaft im Zweifel im Umfang des dem neuen Gesellschafter zuwachsenden Anteils und in dem Verhältnis ihrer bisherigen Anteile.