Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 727 Ausschließung aus wichtigem Grund
Stand: 01.01.2024
Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann er durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Dem Beschluss steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 727 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 22.10.2024 – 20 W 94/24
- BGH, 10.02.2022 – V ZB 87/20Grundbuchverfahren: Tod eines Mitgesellschafters und Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung bei einer im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen BGB-Gesellschaft; Nachweis des Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Zustimmung zur Löschung einer auf dem Grundstück lastenden GrundschuldZitiert von 11
- OLG Brandenburg, 06.06.2023 – 6 U 12/21
- BGH, 10.02.2026 – II ZR 71/24(Wirksamkeit einer freien Hinauskündigungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag einer KG)
- OLG Brandenburg, 12.05.2021 – 11 U 249/20Zitiert von 1
- BGH, 10.02.2022 – V ZB 5/21Grundbuchsache: Tod eines Mitgesellschafters und Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung bei einer im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen GbRZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 11.02.2026 – 9 W 124/25
- LG Frankfurt am Main, 11.02.2026 – 2-06 O 436/25
- OLG Brandenburg, 02.07.2025 – 7 U 38/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 727 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 727 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. I S. 3436
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