Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 711a Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten
Stand: 01.01.2024
Die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nicht übertragbar. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft zustehen, soweit deren Befriedigung außerhalb der Liquidation verlangt werden kann, sowie Ansprüche eines Gesellschafters auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was ihm im Fall der Liquidation zukommt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 711a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.03.2024 – II ZB 4/23Dauertestamentsvollstreckung bei im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergegangenem Kommanditanteil
- FG Hamburg, 15.10.2024 – 3 K 134/22
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