Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 730 Auflösung bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 218
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Nach Gewicht
- BGH, 05.07.2011 – II ZR 199/10Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Erlöschen der Einzelgeschäftsführungsbefugnis; Ernennung von Liquidatoren durch das GerichtZitiert von 6
- BGH, 05.07.2011 – II ZR 208/10Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Erlöschen der Einzelgeschäftsführungsbefugnis; Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht
- BGH, 05.07.2011 – II ZR 209/10Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Erlöschen der Einzelgeschäftsführungsbefugnis; Ernennung von Liquidatoren durch das GerichtZitiert von 1
- BGH, 19.11.2015 – V ZB 201/14Zwangsversteigerung eines Grundstücks einer GbR im Wege der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld: Folgen der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Tod eines grundbucheingetragenen GesellschaftersZitiert von 4
- OLG Brandenburg, 06.06.2023 – 6 U 12/21
- BPatG, 04.05.2018 – 29 W (pat) 46/15Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - „NETZWERK JOKER (Wort-Bildmarke)“ – bösgläubige Markenanmeldung – Absicht einer Sperrwirkung als Mittel des Wettbewerbskampfes – entschuldbarer Rechtsirrtum zum Anmeldezeitpunkt liegt nicht vorZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.02.2026 – XII ZR 77/25Gerichtliche Hinweispflicht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung
- OLG Brandenburg, 18.06.2025 – 7 U 168/23
- VG Bremen, 13.06.2025 – 1 K 2311/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 730 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/730#abs-1 (1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den anderen Gesellschaftern dessen Tod unverzüglich anzuzeigen. Wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist, hat der Erbe außerdem die laufenden Geschäfte fortzuführen, bis die anderen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweitig Fürsorge treffen können. Abweichend von § 736b Absatz 1 gilt für die einstweilige Fortführung der laufenden Geschäfte die dem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis als fortbestehend. Die anderen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der laufenden Geschäfte berechtigt und verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/730#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, dass die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst wird.