Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 736 Liquidatoren

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen127 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/736#abs-1 (1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/736#abs-2 (2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/736#abs-3 (3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/736#abs-4 (4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden. Das Recht, einen solchen Liquidator nach § 736a Absatz 1 Satz 1 zu berufen, bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/736#abs-5 (5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.

§ 735 § 736a