Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 736 Liquidatoren
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 127
Nach Gewicht
- LAG Köln, 20.09.2012 – 7 Sa 77/12Zitiert von 1
- BAG, 13.02.2014 – 8 AZR 144/13Gesellschaftsrechtliche Nachhaftung - Auflösung der Gesellschaft - Betriebsübergang
- BGH, 03.07.2020 – V ZR 250/19Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Wohnungseigentümerin: Umfang der Nachhaftung des ausscheidenden GesellschaftersZitiert von 7
- BSG, 11.09.2019 – B 6 KA 2/18 RVertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum in Rechtsform einer GmbH - Streitigkeiten aufgrund einer Bürgschaftserklärung - zulässiger Rechtsweg - Auswechslung eines Gesellschafters durch Ausgliederungs- und Übernahmevertrag nach dem Umwandlungsgesetz - Ende der Mithaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach fünf JahrenZitiert von 12
- OLG Hamm, 17.06.2024 – 8 U 102/23Zitiert von 1
- LG Köln, 21.06.2013 – 2 O 667/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 25.02.2026 – 10 AZR 33/25Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Zulässigkeit der Revision
- BGH, 20.03.2025 – V ZB 32/24Auflösung einer GbR: Fortsetzung der Teilungsversteigerung der GbR-GrundstückeZitiert von 3
- LAG Hessen, 13.12.2024 – 10 SLa 746/24 SKZitiert von 1
127 Entscheidungen zu § 736 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 736 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/736#abs-1 (1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/736#abs-2 (2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/736#abs-3 (3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/736#abs-4 (4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden. Das Recht, einen solchen Liquidator nach § 736a Absatz 1 Satz 1 zu berufen, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/736#abs-5 (5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.