Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 723 Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/723#abs-1 (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/723#abs-2 (2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/723#abs-3 (3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der Ausschließung aus wichtigem Grund nicht vor Mitteilung des betreffenden Beschlusses an den auszuschließenden Gesellschafter.