Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 723 Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/723#abs-1 (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/723#abs-2 (2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/723#abs-3 (3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der Ausschließung aus wichtigem Grund nicht vor Mitteilung des betreffenden Beschlusses an den auszuschließenden Gesellschafter.
Wird zitiert von 242 Entscheidungen zu § 723 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.05.2012 – II ZR 205/10Unzulässige Kündigungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag einer Kapitalanlagegesellschaft; privatschriftliche Urkunden als "Ersatzbeweis" im UrkundenprozessZitiert von 5
- BGH, 06.11.2012 – II ZR 176/12Kapitalanlegerbeitritt zu einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Verspätete Ausübung eines vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts; Wirksamkeit des Ausschlusses des Kündigungsrechts für 31 JahreZitiert von 18
- OLG Naumburg, 26.05.2015 – 12 U 1/15
- OLG Düsseldorf, 16.01.2009 – I-16 U 30/08
- OLG Hamm, 01.02.2023 – 8 U 29/22
- BGH, 18.09.2006 – II ZR 137/04Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 05.03.2026 – 20 D 10/23.AKZitiert von 1
- OLG München, 03.12.2025 – 7 U 3083/23 e
- OLG Köln, 20.08.2025 – 19 Sch 20/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 723 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.