Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 711 Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 43
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG München, 23.02.2026 – 31 Wx 294/24 e
- VG Göttingen, 09.11.2023 – 2 A 31/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 05.09.2023 – 21 A 1713/20Zitiert von 3
- FG Köln, 09.10.2024 – 12 K 1189/22
- LG Arnsberg, 30.10.2024 – I-3 S 136/22
- KG, 02.06.2025 – 22 W 20/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.11.2025 – 1 StR 178/22Anforderungen an die Schadensfeststellung bei der räuberischen Erpressung in Bezug auf GesellschaftsanteileZitiert von 1
- BayObLG, 25.07.2025 – 101 SchH 48/25 e
- OLG Brandenburg, 02.07.2025 – 7 U 38/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 711 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/711#abs-1 (1) Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwerben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/711#abs-2 (2) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll, geht der Anteil auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu. Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung.