Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 711 Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen43 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/711#abs-1 (1) Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwerben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/711#abs-2 (2) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll, geht der Anteil auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu. Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung.

§ 710 § 711a