Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 716 Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/716#abs-1 (1) Macht ein Gesellschafter zum Zwecke der Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar infolge der Geschäftsbesorgung Verluste, ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/716#abs-2 (2) Für die erforderlichen Aufwendungen hat die Gesellschaft dem Gesellschafter auf dessen Verlangen Vorschuss zu leisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/716#abs-3 (3) Der Gesellschafter ist verpflichtet, der Gesellschaft dasjenige, was er selbst aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/716#abs-4 (4) Verwendet der Gesellschafter Geld für sich, das er der Gesellschaft nach Absatz 3 herauszugeben hat, ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend für die Verzinsung des Anspruchs des Gesellschafters auf ersatzfähige Aufwendungen oder Verluste.
Wird zitiert von 162 Entscheidungen zu § 716 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 22.12.2023 – 15 W 1340/23 e
- LG Dortmund, 09.02.2022 – 10 O 43/21Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 10.10.2012 – 14 U 13/12Zitiert von 3
- OLG Hamm, 01.02.2023 – 8 U 29/22
- LG Dortmund, 27.05.2014 – 1 S 199/13Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 17.05.2006 – 5 K 567/02
Zuletzt entschieden
- EuGH, 24.09.2026 – C-787/26Ehelicher Güterstand: Einbeziehung der Auseinandersetzung einer im Güterstand der Gütertrennung erworbenen unbeweglichen Sache Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 02.07.2026 – C-538/26Ehelicher Güterstand: Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 auf die Auflösung und Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft an einer Immobilie bei Gütertrennung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2026 – 12 KLs 46 Js 10361/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 716 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.