Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 740a Beendigung der Gesellschaft
Stand: 01.01.2024
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/740a#abs-1 (1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:
1.
Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
2.
Auflösungsbeschluss;
3.
Tod eines Gesellschafters;
4.
Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter;
5.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;
6.
Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/740a#abs-2 (2) Die Gesellschaft endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/740a#abs-3 (3) Auf die Beendigung der Gesellschaft sind die §§ 725, 726, 730, 732 und 734 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.