Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 738 Anmeldung des Erlöschens
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2024
Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist.
Wird zitiert von 414 Entscheidungen zu § 738 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 14.07.2021 – 2 U 239/20
- LG Hamburg, 02.09.2016 – 308 O 260/15
- BFH, 01.07.1992 – II R 12/90Zitiert von 15
- LG Stuttgart, 05.04.2023 – 49 O 26/22
- FG Baden-Württemberg, 11.07.2006 – 4 K 369/01
- BFH, 01.07.1992 – II R 20/90Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 10.06.2026 – IV R 14/24(Zum Wegfall des Verlustabzugs gemäß § 10a GewStG infolge des Todes eines Mitunternehmers)Zitiert von 1
- FG Münster, 07.05.2026 – 10 K 2050/22 K
- FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2026 – 10 K 10019/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 738 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 10.08.2021. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.01.2024 (siehe Fassungen).
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 738 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. I S. 3436
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.