Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 740 Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/740?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verlust teil, welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beendigen, wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/740?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Ausgeschiedene kann am Schluss jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 740 geändert durch Artikel 34 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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