Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 715 Geschäftsführungsbefugnis
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 04.11.2025 – 21 U 17/25Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 28.08.2024 – 12 U 15/24
- SG Berlin, 20.04.2011 – S 71 KA 492/09
- BGH, 10.12.2024 – II ZR 37/23Beschlussnichtigkeitsfeststellungsklage gegen GesellschafterbeschlüsseZitiert von 9
- BGH, 17.01.2023 – II ZR 76/21Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Ausschluss eines Gesellschafters von der Abstimmung; Pflicht zur Beteiligung des einem Stimmverbot unterliegenden Gesellschafters an der Willensbildung der GesellschaftZitiert von 19
- BGH, 11.09.2018 – II ZR 307/16Publikumspersonengesellschaft: Auslegung einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Mehrheitsklausel unter dem Vorbehalt abweichender gesetzlicher BestimmungenZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 05.01.2026 – 18 U 119/24
- VG Freiburg, 20.03.2025 – 4 K 5552/24Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 07.02.2025 – 1 U 153/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 715 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/715#abs-1 (1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/715#abs-2 (2) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Geschäfte, die die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich bringt. Zur Vornahme von Geschäften, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/715#abs-3 (3) Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu handeln berechtigt sind, es sei denn, dass mit dem Aufschub eines Geschäfts Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Dies gilt im Zweifel entsprechend, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern zusteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/715#abs-4 (4) Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, kann jeder andere geschäftsführungsbefugte Gesellschafter der Vornahme des Geschäfts widersprechen. Im Fall des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/715#abs-5 (5) Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter durch Beschluss der anderen Gesellschafter ganz oder teilweise entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung des Gesellschafters oder die Unfähigkeit des Gesellschafters zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/715#abs-6 (6) Der Gesellschafter kann seinerseits die Geschäftsführung ganz oder teilweise kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 671 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.