Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 710 Mehrbelastungsverbot
Stand: 01.01.2024
Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.
Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGBStand: 01.01.2024
Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.