Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 710 Mehrbelastungsverbot

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen66 Entscheidungen

Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.

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