Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 717 Informationsrechte und -pflichten
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/717#abs-1 (1) Jeder Gesellschafter hat gegenüber der Gesellschaft das Recht, die Unterlagen der Gesellschaft einzusehen und sich aus ihnen Auszüge anzufertigen. Ergänzend kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, steht ihrer Geltendmachung nicht entgegen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zur Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/717#abs-2 (2) Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter haben der Gesellschaft von sich aus die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über die Gesellschaftsangelegenheiten Auskunft zu erteilen und nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit Rechenschaft abzulegen. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Verpflichtungen ausschließt, ist unwirksam.
Wird zitiert von 51 Entscheidungen zu § 717 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 31.10.2012 – 14 U 19/12Zitiert von 3
- OLG Hamburg, 20.12.2019 – 11 U 15/19
- LSG Hessen, 15.05.2014 – L 1 KR 400/12Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 21.12.2022 – 4 U 121/20
- OLG Hamm, 17.01.2007 – 8 U 195/05Zitiert von 1
- LG Bonn, 04.02.2005 – 18 O 248/04Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- EuGH, 24.09.2026 – C-787/26Ehelicher Güterstand: Einbeziehung der Auseinandersetzung einer im Güterstand der Gütertrennung erworbenen unbeweglichen Sache Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 02.07.2026 – C-538/26Ehelicher Güterstand: Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 auf die Auflösung und Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft an einer Immobilie bei Gütertrennung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG München II, 02.10.2025 – 6 S 5046/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 717 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.