Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 739 Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 10.05.2011 – II ZR 227/09BGB-Gesellschaft: Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft gegen den ausgeschiedenen GesellschafterZitiert von 13
- LG Stuttgart, 05.04.2023 – 49 O 26/22
- OLG Hamm, 03.06.2004 – 27 U 224/03
- OLG Hamm, 23.02.2010 – 27 U 178/05
- OLG Hamm, 20.08.2018 – 8 U 88/16
- BGH, 03.05.1999 – II ZR 32/98Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG München, 12.05.2025 – 17 U 3472/23e
- OLG Hamm, 17.06.2024 – 8 U 102/23Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 24.08.2022 – 7 U 213/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 739 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/739#abs-1 (1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/739#abs-2 (2) Die Verjährung beginnt abweichend von § 199 Absatz 1, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder das Erlöschen der Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/739#abs-3 (3) Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den §§ 203, 204, 205 oder 206 gehemmt, wirkt dies auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit des Erlöschens angehört haben.