Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 38f Ambulant betreute Wohngruppen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VGH Baden-Württemberg, 09.01.2023 – 2 S 882/22Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 10.10.2018 – 3 L 1254/18Zitiert von 2
- VG Berlin, 07.06.2024 – 5 K 209/22
- VG Karlsruhe, 12.04.2024 – 2 K 411/24
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Entstehen Aufwendungen nach § 38a Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b in ambulant betreuten Wohngruppen und sind auch die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, wird eine weitere Beihilfe entsprechend § 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zum jeweiligen Bemessungssatz gewährt. Daneben sind Aufwendungen im Rahmen der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen entsprechend § 45e des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.