Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 35 Rehabilitationsmaßnahmen
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Hannover, 06.07.2022 – 2 A 2661/21
- VG Düsseldorf, 15.06.2012 – 13 K 8100/10Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 17.09.2024 – 8 K 8205/22Zitiert von 1
- VG Köln, 25.08.2016 – 1 K 5192/14
- VG Köln, 25.02.2016 – 3 K 236/15
- VG Saarland Saarlouis, 20.04.2010 – 3 K 1468/09
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 17.09.2024 – 8 K 8202/22
- OVG NRW, 14.10.2022 – 1 A 2277/20
- BVerwG, 16.07.2020 – 5 C 6/19Überraschungsurteil im Hinblick auf die Darlegungs- und Dokumentationsanforderungen an eine Komplextherapie im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 BBhVZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 BBhV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/35#abs-1 (1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für
Das Bundesministerium des Innern gibt die Übersicht der anerkannten Heilbäder und Kurorte durch Rundschreiben bekannt. Die Unterkunft muss sich am Heilbad oder Kurort befinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/35#abs-2 (2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig:
Aufwendungen für eine Begleitperson sind nur beihilfefähig, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung aus einer ärztlichen Bescheinigung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 hervorgeht; bei Personen bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr wird die medizinische Notwendigkeit der Begleitung unterstellt. Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sind nachgewiesene Fahrtkosten bis zu 10 Euro pro Behandlungstag für die Hin- und Rückfahrt beihilfefähig, sofern die Rehabilitationseinrichtung keine kostenfreie Transportmöglichkeit anbietet. Bei der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines anderen motorgetriebenen Fahrzeugs gilt § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend. Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe des Betrages nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7 je Übungseinheit beihilfefähig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/35#abs-3 (3) Ist bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in der stationären Rehabilitationseinrichtung jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson außerhalb der Rehabilitationseinrichtung bis zur Höhe der Kosten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b beihilfefähig.