Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 2 Beihilfeberechtigte Personen
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 02.02.2017 – 6 K 2824/15
- VGH Baden-Württemberg, 19.05.2017 – 2 S 54/16
- VG Düsseldorf, 27.01.2016 – 13 K 495/14
- OVG NRW, 04.01.2019 – 1 B 916/18Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 26.11.2015 – 2 S 1075/14Zitiert von 3
- EuGH, 06.12.2012 – C-124/11Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 14.04.2025 – 1 A 1741/21Zitiert von 8
- VGH Bayern, 22.11.2023 – 24 ZB 23.1112
- OVG NRW, 12.09.2019 – 1 B 1752/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BBhV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/2#abs-1 (1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas Anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung
ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/2#abs-2 (2) Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der beihilfeberechtigten Person Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder Übergangsgeld nach Abschnitt VI des Beamtenversorgungsgesetzes zustehen. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne von Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2, die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 9a des Bundesbesoldungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/2#abs-3 (3) Nicht beihilfeberechtigt sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/2#abs-4 (4) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamtinnen oder Beamte der Deutschen Bundesbahn waren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/2#abs-5 (5) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten, die A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse sind, soweit die Satzung für beihilfefähige Aufwendungen dieser Mitglieder Sachleistungen vorsieht und diese nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt sind.