Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 1 Regelungsgegenstand
Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Gewährung von Beihilfe nach § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 1 BBhV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 19.05.2022 – 1 A 1472/17Zitiert von 4
- ArbG Siegburg, 14.11.2024 – 5 Ca 894/24Zitiert von 1
- VG Köln, 01.10.2024 – 3 K 4753/22
- VG München, 04.04.2023 – M 17 K 22.3470
- VG Düsseldorf, 22.06.2020 – 13 K 4989/19
- VG Düsseldorf, 02.04.2020 – 13 K 9733/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Stade, 25.03.2015 – 3 A 1122/13
- VG Berlin, 24.09.2014 – 7 K 30.14Zitiert von 3
- EuGH, 06.12.2012 – C-124/11Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BBhV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.07.2018 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (BGBl. I 1232; 2019 I 46)
BGBl. 2018 I S. 1232
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.