Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung

BBhV

§ 38d Teilstationäre Pflege

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/38d#abs-1 (1) Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind entsprechend § 41 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig, wenn

1.
häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder
2.
die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/38d#abs-2 (2) Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der pflegebedürftigen Person von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/38d#abs-3 (3) Aufwendungen für Leistungen der teilstationären Pflege sind neben den Aufwendungen nach § 38a Absatz 1 oder 3 oder nach § 38b beihilfefähig.

§ 38c § 38e