Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 21 Einkommensbegriff
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 219
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 22.10.2008 – 1 K 938/08
- VG Minden, 25.01.2008 – 6 K 1757/07
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.03.2016 – 7 A 10626/15Zitiert von 1
- VG Göttingen, 22.10.2020 – 2 A 336/19Zitiert von 1
- OVG NRW, 14.05.1987 – 16 A 2404/84Zitiert von 1
- VG Braunschweig, 24.01.2008 – 3 A 82/07
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 18.03.2026 – 26 K 1420/23
- OVG NRW, 30.10.2025 – 12 A 1454/24
- OVG NRW, 29.10.2025 – 12 A 206/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/21#abs-1 (1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/21#abs-2 (2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/21#abs-2a (2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/21#abs-3 (3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 145 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung), gilt als Einkommen des Kindes. Gleiches gilt für Leistungen nach § 84 Absatz 2 Nummer 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/21#abs-4 (4) Nicht als Einkommen gelten